Erläuterungen
Art.  144  128)  Über  Hinterlegung  vgl.  namentlich  BGB.  88  232  ff.,  372  ff.  (insbesondere
  Note  1  zu  §  372).  —  Preußen:  Hinterlegungsordnung  vom  14.  3.  1879,
mit  den  Abänderungen  in  PrAG.  Art.  84,  85,  Ministerialerlaß  vom  17.  12.
1899.  BAG.  Art.  167  Nr.  XXII,  Hinterlegungsordnung  vom  18.  12.  1899.
SAb.  8  4,  Verordnung  vom  24.  7.  1899  u0r  ff.,  Verordnung  vom  25.  7.
1899  64  ff.  WAG.  Art.  143—171.  Bdil.  37.

124  mehrfach  geschehen:  Pr  A#G.  76  Abs.  2.  BAG.  167  Nr.  XXII
h  4.  #  Gesetz  vom  22.  12.  1899  §  2  Abs.  2.  WAG.  146  Abs.  2.
Be#.  37  Ziff.  V.

Art.  145  125)  Ist  in  Preußen  bei  Hinterlegung  von  Geld  der  Fall:  Hinterlegungsoldnws
  (val.  r!*m  123)  3  7.

Art.  146  126)  Ist  in  Preußen  nicht  der  Fall;  Hinterlegungsordnung  8  89  (neuer
Fassung,  val.  Note  123).

Art.  147  127)  Reichsrechtlich  ist  als  „Vormundschaftsgericht“"  und  als  „Nachlaßgericht“
  6  Amtsgericht  bestimmt  (RF.  88  35,  72;  vgl.  Anhang  1  zu  §  1773
unter  VII  und  Anhang  1  zu  §  1922  unter  I.  B).  In  Preußen  ist  es  für  „Vormundschaftssachen“

  dabei  (Zuständigkeit  des  Amtsgerichts)  verblieben,
während  fsachen  dapei.  in  gewissen  Fällen  die  Dorfgerichte  und
ähnliche  Behörden  sowie  für  „Erbauseinandersetzungen“  auf  Antrag

eines  Beteiligten  und  Beschluß  des  Amtsgerichts  die  Notare  zuständig  find
33536.  21—24,  104—108,  111,  118).  In  Bayern  ist  es  für  „Vormundschaftsachen“
  bei  der  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  im  wesentlichen  verblieben,
während  gewisse  hält  des  „Nachl  ns“  den  Bürgermeistern  und
die  Verwahrung  und  rehsnung  der  Testamente“  den  Notaren  übertragen
1t  (BA.  2,  104—108,  167  I  Abs.  3  und  Notariatsgesetz  vom  9.  Juni  1899
rt.  1  und  2  „Für  Sachsen  vgl.  Verordnung  vom  24.  Juli  1899  14,
97—100,  für  Württemberg  WA.  41—70,  71—92,  125—128,  für  Baden:  Rechtspolizeigesetz
  vom  17.  Juni  1899  88  16—21,  44—46.
Art.  148  128)  „Nachlaßgericht"“  vgt  Note  127.
126  I.  nebst  Noten,  sowie  Note  64  zu  §  2002.  —  pgl.  die  in
Note  127  aufnefhhrten  Gesetze.
Art.  149  130  2233,  2276.  SAG.  8  46.  vgl.  RFG.  8  198.
Art.  150  131)  Pr#.  80  Abs.  2,  Allgem.  Verfg.  vom  15.  März  und  7.  April  1904,
serner  Allgem.  Verfg.  vom  7.  7.  1900  .  rer  usw.),  1.  7.  1902  (Frankfurt
und  Cassel).  —  S###  8  47.  -

zz  V  i  echtspolizeigesetz  vom  17.  6.  1899

(Fortsetzung  von  Selte  776)

5  783.  Bei  der  Beendigung  des  Dienstverhlltnisses  kann  der  Handlungsgebilfe
ein  schriftliches  Zeugnis  uüber  die  Art  und  Dauer  der  Beschuftigung  fordern.  Das
Zeugnis  ist  auf  Verlangen  des  Handlungsgehilfen  auch  auf  die  rung  und  die
Leistungen  auszudehnen.

Auf  Antrag  des  Handlungsgehilfen  hat  die  OCrtspolizeibehörde  das  Zeugnis
kosten-  und  stempelfrei  su  beglaubigon.

Eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Prinzipal  und  dem  Handlisa###-Schilften,
  durch  welche  dieser  für  die  Zeit  nach  der  Ba#disuns  des  Dienstverhlltninses
  fn  seiner  gewerblichen  Täigkeit  beschrinkt  wird  ist  für
den  Handlungsgehilfen  nur  insoweit  verbindlich.  als  die  Beschränkung  nach  Zeit,  Ort
und  Gegenstand  nicht  die  GCrenzen  überschreitet,  durch  welche  eine  unbillige  Erschwerung
  des  Fortkommens  des  Handlungsgehilfen  ausgeschlossen  wird.

Die  Beschränkung  kann  nicht  auf  einen  Zeitraum  von  mehr  als  drei  Jahren  von
der  Beendigung  des  Dienstverhlltnisses  an  erstreckt  werden.

ie  Vereinbarung  ist  nichtig,  wenn  der  Handlungsgehilfe  zur  Zeit,  des  Abschlusses
  winderikbrig  ist.

5  75.  Gibt  der  Prinzipal  durch  vertragswidriges  Verhalten  dem  Handlungs-Gehilfen
  Grund.  das  Dienstverhlltnis  gemüss  den  Voraschriften  der  88  70,  71  aufzulösen.
so  kann  er  aus  einer  Vereinbarung  der  im  8  74  bezeichneton  Ansprüche  nicht
geltend  machen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Prinzipal  das  Dienstverhlltnis  kündigt,  es
sei  denn,  dass  für  die  Kündigung  ein  erheblicher  Anlass  vorliegt,  den  er  nicht  verschuldet
  hat,  oder  dass  während  der  Dauer  der  Beschränkung  dem  Handlungsgehilfen
das  zuletzt  von  ihm  bezogene  Gehalt  fortgezahlt  wird.

(Fortsetzung  folgt  Seite  780)

—  778