Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  145—151

legungsstellen.")  Die  Landesgesetze  können  bestimmen,  daß  die  An—
legung  von  Mündelgeld  nach  8  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bei
den  Hinterlegungsstellen  des  Bundesstaats  nicht  stattfindet.:")

Art.  145.  Die  Landesgesetze  können  über  die  Hinterlegung  nähere
Bestimmungen  treffen,  insbesondere  den  Nachweis  der  Empfangsberechtigung
  regeln  und  vorschreiben,  daß  die  hinterlegten  Gelder  und
Wertpapiere  gegen  die  Verpflichtung  zur  Rückerstattung  in  das  Eigentum
des  Fiskus  oder  der  als  Hinterlegungsstelle  bestimmten  Anstalt  übergehen,#125)
  daß  der  Verkauf  der  hinterlegten  Sachen  von  Amtswegen  angeordnet
  werden  kann  sowie  daß  der  Anspruch  auf  Rückerstattung  mit  dem
Ablauf  einer  gewissen  Zeit  oder  unter  sonstigen  Voraussetzungen  zu
Gunsten  des  Fiskus  oder  der  Hinterlegungsanstalt  erlischt.  In  den
Fällen  des  §  382,  des  §  1171  Abs.  3  und  des  §  1269  Satz  3  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  muß  dem  Hinterleger  die  Rücknahme  des  hinterlegten
Betrags  mindestens  während  eines  Jahres  von  dem  Zeitpunkt  an  gestattet
  werden,  mit  welchem  das  Recht  des  Gläubigers  auf  den  hinterlegten
  Betrag  erlischt.

Von  einer  gerichtlichen  Anordnung  kann  die  Hinterlegung  nicht
abhängig  gemacht  werden.

Art.  146.  Ist  durch  Landesgesetz  bestimmt,  daß  die  Hinterlegungsstellen
  auch  andere  Sachen  als  Geld,  Wertpapiere  und  sonstige  Urkunden
sowie  Kostbarkeiten  anzunehmen  haben126)  so  finden  auf  Schuldverhältnisse,
  die  auf  Leistung  derartiger  Sachen  gerichtet  sind,  die
Vorschriften  der  §§  372  bis  382  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

Art.  147.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  für  die  dem  Vormundschaftsgericht  oder  dem  Nachlaßgericht
  obliegenden  Verrichtungen  andere  als  gerichtliche  Behörden
zuständig  find.)

Sind  durch  Landesgesetz  die  Verrichtungen  des  Nachlaßgerichts
einer  anderen  Behörde  als  einem  Gericht  übertragen,  so  ist  für  die
Abnahme  des  im  §  2006  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgeschriebenen
Offenbarungseids  das  Anmtzgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke
die  Nachlaßbehörde  ihren  Sitz  hat.  «

Art.  148.  Die  Landesgesetze  können  die  Zuständigkeit  des  Nachlaßgerichts
  16)  zur  Aufnahme  des  Inventars  ½½5)  ausschliehen.

Art.  149.  AUnberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  bei  der  Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen
der  Richter  an  Stelle  des  Gerichtsschreibers  oder  der  zwei  Zeugen  eine
besonders  dazu  bestellte  Urkundsperson  zuziehen  kann.0)

Auf  die  Urkundsperson  finden  die  Vorschriften  der  88  2234  bis
2236  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

Art.  150.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  im  Falle  des  §  2249  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an
Stelle  des  Vorstehers  oder  neben  dem  Vorsteher  eine  andere  amtlich
bestellte  Person  zuständig  ist.  122)

Art.  151.  Durch  die  Vorschriften  der  88  2234  bis  2245,  2276  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  Artikel  149  dieses  Gesetzes  werden  die

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