Erläuterungen

52#.  z.  B.  die  Vorschrift  des  Pr  FG.  Art.  41  wegen  des  besonderen  Verahrens
  bei  der  Verhandlung  mit  tauben  isewen  (ogl.  Anhang  1b  zu

2229  unter  IV)  und  überhaupt  Pr#F.  Art.  40  ff.  Bayern:  Totariatsgelet
vom  9.  6.  1899  Art.  24  ff.  Sachsen:  Verordnung  vom  24.  7.  1899  çE  45  ff.,  Verordnung
  vom  25.  7.  1899  §8  7  ff.  WAG.  105  ff.  Bd.-Rechtspolizeigesetz  vom
17.  6.  1899  §8  56  ff.,  Verordnung  vom  11.  11.  1899  88  57  ff.  pvgl.  ferner
RFG.  8  200.

133)  das  Feit  ein  Verstoß  gegen  die  hier  tatteten  lLandesrecht1
  en  Vorschriften  macht  den  betreffenden  Rechtsakt  (im  Gegensatze
zu  Verstö  gegen  ersere  htl  Vorschriften)  nicht  nichtig,  —
ausgenommen  jedoch  einen  Fall:  Bestimmt  nämlich  ein  andesgesetz.
daß  für  die  Beurkundung  von  Testamenten  oder  Erbverträ  z.  B.  nur  die
Notare  zuftändig  find.  nicht  auch  die  Amtsgerichte  (sachliche  Zuständigkeit),
  so  würde  eine  in  diesem  Bundesstaat  4  B.  Bayern)  von  einem
Amtsrichter  beurkundete  Errichtung  eines  Testaments  oder  Erbvertrags
nichtig  sein;  vgl.  Art.  141,  88  2231  Ziff.  1,  2276.

Art.  152  134)  sondern  z.  B.  nach  dem  sogenannten  Verwaltungsstreitverfahren.
val  für  reußen  das  Landesverwaltungsgesetz  vom  30.  7.  1888  8  54,  §§  61  ff.
—  ichtsverfassungsgesetz  §  13.
136)  namentlich  die  Wirkun  durch  Klagerhebung  die  Verjährung
  unterbrochen  wird:  W  209,  3PO.  8  253.

Art.  153  1)  Über  die  Bedeutung  der  —  1  (Einfluß  des  BGB.

Art.  151

auf  die  bei  seinem  Inkrafttreten  am  1.  Janar  1900  bereits  begründeten
  Rechtsverhältnisse  —  Fr  der  „rückwirkenden  Kraft“)  val.  Note  1  zu
Art.  1  unter  d,  auch  Note  4  zu  Art.  55.

2  2  ff.
Art.  154  106  schäftounfäh  Ziff.  3  r  6
Art.  1153  s  heißt,  er  ist  „,  iftsunfähig“:  §  104  Ziff.  3  —  und  zwar  gleichgültig,
  ob  er  z.  9.  nach  selheren  Recht  soss.  für  Preußen  Allgem.  Landrecht
  11  88  27—29)  wegen  „Wahnfinns“  oder  nur  wegen  „Blöffn“
mündigt  worden  ist.  vgl.  Art.  210,  211.
Art.  156  "2)  §§  114,  106.

ent-(Fortsetzung

  von  Seite  778)

Hat,  der  Handlungsgehilfe  für  den  Fall,  dass  er  die  in  der  Vereinbarung  dbernommene
  Verpflichtung  nicht  erfüllt,  eine  Strafe  versprochen,  so  kann  der  Prinzipal
nur  die  verwirkte  Strafe  verlangen;  der  Anspruch  auf  Erfüllung  oder  auf  Ersatz  eines
weiteren  Schadens  ist  ausgeschlossen.  Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
über  die  Herabsetzung  einer  unverhlltnismlssig  hohen  Vertragsstrufe  bleiben  unberübrt.

Vereinbarungen,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.

276.  Die  Vorschriften  der  ##  60  bis  68.  74.  75  flnden  auch  auf  MHandlungslehrlinge
  Anwendung.

Der  Lehrherr  ist  verpflichtet,  daftir  zu  sorgen,  dass  der  Lehrling  in  den
bei  dem  Betriebe  des  Geschlfts  vorkommenden  kaufmiännischen  Arbeiten  unterwiesen
wird;  er  hat  die  Ausbildung  des  Lehrlinges  entweder  selbst  oder  durch  einen  geeigneten,
  ausdrücklich  dazu  bestimmten  Vertreter  zu  leiten.  Die  Unterweisung  hat  in  der
durch  den  Zweck  der  Ausbildung  gebotenen  Reihenfolge  und  Ausdehnung  zu  geschehon.

Der  Lehrherr  darf  dem  Lebrlinge  die  zu  seiner  Ausbildung  erforderliche  Zeit
und  Gelegenheit  durch  Verwendung  zu  anderen  Dienstleistungen  nicht  entsiehen;  auch
hat  or  ihm  die  zum  Besuche  des  Gottesdienstes  an  Sonntagen  und  Festtagen  erforderlicho
  Zeit  und  Gelegenheit  zu  gewllhren.  Er  hat  den  Lehrling  zur  Arbeitsamkeit  und
zu  guten  Sitten  anzuhalten.

In  Betreff  der  Verpflichtung  des  Lehrherrn,  dem  Lehrlinge  die  zum  Besuch
einer  Fortbildungsschule  cerforderliche  Zeit  zu  gewähren.  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
  des  8  120  der  Gewerbeordnung.

8  77.  Die  Dauer  der  Lehrseit  bestimmt  nich  nach  dem  Lehrvertrag,  in
Ermangelung  vertragsmlssiger  Festsetzung  nach  den  örtlichen  Verordnungen  oder  dem
Ortsgebrauche.  6

Das  Lehrverhülltnis  kann,  sofern  nicht  eine  IHngore  Probeseit  vereinbart  ist.
wihrend  des  ersten  Monats  nach  dem  Beginne  der  Lehrzeit  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  Fenündittt  worden.  Eine  Vereinbarung.  nach  der  die  Probezeit  mehr

1

als  drei  Monate  betragen  soll,  ist  nichtig.
(Fortsetz#ang  folgt  Seite  782)

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