Übergangsvorschriften  Art.  152—  157

allgemeinen  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  die  Errichtung  gerichtlicher
  oder  notarieller  Urkunden  nicht  berührt.1):)  Ein  Verstoß  gegen
eine  solche  Vorschrift  ist,  unbeschadet  der  Vorschriften  über  die
Folgen  des  Mangels  der  sachlichen  Zuständigkeit,  ohne  Einfluß
  auf  die  Gültigkeit  der  Verfügung  von  Todeswegen.132)

Art.  152.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  für  die  nicht  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  147)
zu  erledigenden  Rechtsstreitigkeiten  die  Vorgänge  bestimmen,  mit  denen
die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  die  Klagerhebung
  und  an  die  Rechtshängigkeit  geknüpften  Wirkungen  eintreten.187)
  Soweit  solche  Vorschriften  fehlen,  finden  die  Vorschriften  der
JZivilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Dierter  Abschnitt.

bergangsvorschriften.)

Art.  153.  Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet
hat,  aber  für  volljährig  erklärt  ist  oder  sonst  die  rechtliche  Stellung  eines
Bolljährigen  erlangt  hat,  steht  von  dieser  Zeit  an  einem  Volljährigen
gleich.:)

Art.  154.  Wer  nach  den  französischen  oder  den  badischen  Gesetzen
emanzipiert  oder  aus  der  Gewalt  entlassen  ist,  steht  von  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an,  wenn  er  zu  dieser  Zeit
das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  einem  Volljährigen.
anderen  falls  einem  Minderjährigen  gleich.“)

Art.  155.  Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürlichen
  Gesetzbuchs  wegen  Geisteskrankheit  entmündigt  ist,  steht  von  dieser
Zeit  an  einem  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wegen
Geisteskrankheit  Entmündigten  gleich.“)

Art.  156.  Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  wegen  Verschwendung  entmündigt  ist,  steht  von  dieser
JZeit  an  einem  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wegen
Verschwendung  Entmündigten  gleich.)

Dasselbe  gilt  von  demjenigen,  für  welchen  nach  den  französischen
  oder  den  badischen  Gesetzen  wegen  Verschwen  dung
die  Bestellung  eines  Beistan  des  angeordnet  ist.

Art.  157.  Die  Vorschriften  der  französischen  und  der  badischen
Gesetze  über  den  erwählten  Wohnsitz  bleiben  für  Rechtsverhältnisse,  die
sich  nach  diesen  Gesetzen  bestimmen,  in  Kraft,  sofern  der  Wohnsitz  vor
dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erwählt  worden
  ist.

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