Erlänterungen

Art.  158  9  namentlich  also  auch  die  Frage,  welcher  Zeitpunkt  als  Todestag
gilt,  ogl.  §  18  und  Art.  213.
rt.  160  2  *.  §  18  in  Verbindung  mit  88  1773,  1885  Abs.  2,  1897,  1915  Abs.  1.

1878  Abs.  1.
Art.  163  s)  vgl.  PraG.  3,  Bayern:  Übergangsgesetz  vom  9.  6.  1899  Art.  1  und  2.
Über  den  Worrif  juristische  Person  vgl.  Anhang  1  zu  §  21  und  über  die  Rechtsstellung
  der  bereits  vor  1.  Jannar  1900  gegründeten  Vereine  usw.  vgl.  Anhang

  2  zu  §  21.

(FTortsetzung  von  Seite  780)

Nach  dem  Ablaufe  der  Probezeit  finden  auf  die  Kündigung  des  Lehrverhnltnisses
die  Vorschriften  der  88  70  bis  73  Anwendung.  Als  ein  wichtiger  Grund  zur  Kündigung
durch  den  Lehrling  ist  es  insbesondere  auch  anzuschen,  wenn  der  Lehrherr  seine  Ver-FKi#chtungen
  gegen  den  Lehrling  in  einer  dessen  Gesundheit,  Sittlichkeit  oder  Ausildung

  gefährdenden  Weise  vernuchlkssigt.

Im  Falle  des  Todes  des  Lehrherrn  kann  das  Lehrverhlltnis  innerhalb  eines
Monats  ohne  Einbaltung  einer  Kündigungefrist  gekündigt  werden.

78.  Wird  von  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Lehrlings  oder,  sofern  dieser
volljährig  ist,  von  ihm  selbst  dem  Lehrherrn  die  schriftliche  Erklkrung  abgegeben.  dass
der  Lehrling  sau  einen  anderen  Gewerbe  oder  zau  einen  anderen  Bernst
#bergehen  werde.  so  endigt,  wenn  nicht  der  Lehrling  früher  entlassen  wird.  das
Lehrverhkltnis  nach  dem  Ablauf  eines  Monats.

Tritt  der  TLehrliang  der  abgegebenen  Erkläkrung  zuwider  vor  dem  Ablaufe  von
neun  Monaten  nach  der  Beendigung  des  Lehrverhllenisses  in  ein  anderes  Geschift  als
Handlungslehrling  oder  als  Handlungsgehilfe  ein,  so  ist  er  dem  Lehrherrn  sum  Ersatze
des  diesem  durch  die  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  entstandenen  Schadens  ver-Pfliohtet.
  Mit  ihm  haftet  als  Gesamtschuldner  der  neue  Lehrherr  oder  Prinzipal,  sofern
er  von  dem  Sachverbalte  Kenntnis  batte.

8  79.  Ansprüche  wegen  unbe  en  Austritts  aus  der  Lebre  kann  der
Lehrherr  Prsen  den  Lehrling  nur  geltend  machen,  wenn  der  Lehrvertrag  sehriftllich
  geschlossen  ist.

#.  Bei  der  Beendigung  des  Lebrverhäkltnisses  hat  der  Lehrherr  dem  Lehrling
  eln  schriftlleches  Zeugnis  über  die  Dauer  der  Lehrzeit  und  die  während
dieser  erworbenen  Kenntnisse  und  Fhhigkeiten  sowie  über  sein  Betragen  ausaustellen.

Auf  Antrag  des  Lehrlinges  hat  die  Ortspolizeibehorde  das  Zeugnis  kosten-  und
stempelfrei  zu  beglaubigen.

81.  Personen,  die  Dicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,  dürfen
Handlungslehrlinge  weder  halten  noch  sich  mit  der  Anleitung  von  Handlungslehrlingen
befassen.  Der  Lehrberr  darf  solche  Personen  zur  Anleitung  von  Handlungslehrlingen
nicht  verwenden.

Die  Entlassung  von  Handlungslehrlingen,  welche  diesem  Verbote  zuwider  beschäftigt
  werden,  kann  von  der  Polizeibehörde  erzwungen  werden.

5s  S2.  Wer  die  ihm  nach  §  02  Abs.  1,  2  oder  nach  #§#  76  Abs.  2,  3  dem  Lehrlinge
Kekenüber.  obliegenden  Pflichten  in  einer  dessen  Gesundheit,  Sittlichkeit  oder  Auso-
  Kelhrdenden  Weise  verletzt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  su  einhundertfünfzig  Mark

ETstrakt.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  entgegen  der  Vorschrift  des  §  81
Handlungslehrlinge  bält,  ausbildet  oder  ausbilden  ILlst.

Hinsichtlich  der  Personen,  welche  in  dem  Betrieb  eines  Haudelsgewerbes
andere  als  kaufmännische  Dienste  leisten,  bewendet  es  bei  den  für  das  Arbeitsverhältnis
  dieser  Personen  geltenden  Vorschriften.

Drittes  Buch.
Handelsgeschifte.

Erster  Abschnitt.  Allgemneine  Vorsechriften.

*348.  Mandeleechurte  sind  alle  Geschlfte  elnes  Kaufmanss,  die
zum  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  gehören.

«  DioimslAbs.2bezoichnotoncogchtcsindsuohdsvnEsndolssoschM.
wenn  sie  von  einem  Kaufmann  im  Betriebe  seines  gewöhnlich  auf  andere  Geschifte
gerichtoten  Handolsgewerbes  geschlossen  werden.

6•  ER44.  Die  von  einem  Kaufmanne  vorgenommenen  Bechtsgeschlfte  gelten
im  Zweifel  als  zum  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  gehörig.

Die  von  einem  Kaufmanne  gezeichneten  Schuldscheine  gelten  als  im  Betriebe
  seines  Handelsgewerbes  geseichnet,  sofern  nicht  aus  der  Drkunde  sich  das
Cagenteil  ergibt.

8  345.  Auf  ein  Rechtsgeschlft,  das  für  einen  der  beiden  Teiie  ein
Handelsgeschl##t  #ist,  kommen  die  Vorschriftlen  über  Handelageschlfte  für
beide  Tolle  gleichmässig  zur  Anwendung,  so  weit  nicht  aus  diesen  Vorschriften

  sich  cin  anderes  orgibt.
(Fortsetsung  solzt  Selte  76)

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