Übergangsvorschriften  Art.  158  —164

Art.  158.  Die  Wirkungen  einer  vor  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erfolgten  Todeserklärung  bestimmen  sich  nach
den  bisherigen  Gesetzen,.)  soweit  sich  nicht  aus  den
Artikeln  159,  160  ein  anderes  ergibt.

Art.  159.  Der  Ehegatte  einer  vor  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  tot  erklärten  Person  kann  nach  dem
Inkrafttreten  des  Bürzgerlichen  Gesetzbuchs  eine  neue  Ehe  eingehen,
auch  wenn  die  Wiederverheiratung  nach  den  bisherigen  Gesetzen  nicht  zulässig
  sein  würde.  Die  Vorschriften  der  §§  1348  bis  1352  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  160.  Soweit  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  infolge  einer  Todeserklärung  die  elterliche  Gewalt  des  Verschollenen,
  die  Vormundschaft,  die  Pflegschaft  sowie  das  Amt  als  Vormund,
  Gegenvormund,  Pfleger,  Beistand  oder  Mitglied  eines  Familienrats
  endigt,  gelten  diese  Vorschriften  von  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  auch  für  eine  vorher  erfolgte  Todeserklärung.“)


Art.  161.  Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  anhängiges  Verfahren,  das  eine  Todeserklärung,  eine
Verschollenheitserklärung  oder  die  Einweisung  des  mutmaßlichen  Erben
in  den  Besitz  oder  Genuß  des  Vermögens  eines  Verschollenen  zum  Gegenstande
  hat,  ist  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zu  erledigen.

Ist  vor  dem  Inkrafttreten  des  Blürugerlichen  Gesetzbuchs
eine  Verschollenheitserklärung  oder  die  vorläufige  Einweisung  des  mutmaßlichen
  Erben  in  den  Besitz  oder  Genuß  des  Vermögens  eines  Verschollenen
  erfolgt,  so  sind  die  bisherigen  Gesetze  auch  für  die  Todeserklärung
  sowie  für  die  endgültige  Einweisung  maßgebend.

Nach  den  bisherigen  Gesetzen  bestimmen  sich  auch  die  Wirkungen
der  nach  Abs.  1,  2  ergehenden  Entscheidungen.  Im  Falle  der  Todeserklärung
  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  159,  160  Anwendung.

Art.  162.  Soweit  eine  nach  den  bisherigen  Gesetzen  erfolgte
  oder  nach  Artikel  161  Abs.  2  zulässige  endgültige  Einweisung
des  mutmaßlichen  Erben  in  den  Besitz  oder  Genuß  des  Vermögens
  des  Verschollenen  ohne  Einfluß  auf  Rechtsverhältnisse  ist,
auf  die  sich  die  Wirkungen  der  Todeserklärung  nach  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuch  erstrecken,  ist  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  eine  Todeserklärung  nach  dessen  Vorschriften  zulässig;  die
Wirkungen  beschränken  sich  auf  diese  Rechtsverhältnisse.

Art.  163.  Auf  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestehenden  juristischen  Personen)  finden  von  dieser  Zeit
an  die  Vorschriften  der  88  25  bis  53,  85  bis  89  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  Artikeln  164  bis  166.
ein  anderes  ergibt.

Art.  164.  In  Kraft  bleiben  die  landezgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bestehenden  Nealgemeinden  und  ähnlichen  Verbände,
deren  Mitglieder  als  solche  zu  Nutzungen  an  land=  und  forsftwirtschaft-783

