Übergangsvorschriften  Art.  165—171

lichen.  Grundstücken,  an  Mühlen,  Brauhäusern  und  ähnlichen  Anlagen
berechtigt  find.  Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  Realgemeinden
  oder  sonstigen  Verbände  juristische  Per  so  nen  find  oder
nicht  und  ob  die  Berechtigung  der  Mitglieder  an  Grundbesitz  geknüpft
  ist  oder  nicht.

Art.  165.  In  Kraft  bleiben  die  Vorschriften  der  bayerischen
Gesetze,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der  Vereine  sowie  der
Erwerbs=  und  Wirtschaftsgesellschaften,  vom  29.  April  1869  in  Ansehung
  derjenigen  Vereine  und  registrierten  Gesellschaften,  welche  auf
Grund  dieser  Gesetze  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bestehen.

Art.  166.  In  Kraft  bleiben  die  Vorschriften  des  sächfischen
Gesetzes  vom  15.  Juni  1868,  betreffend  die  juristischen  Personen,  in  Ansehung
  derjenigen  Personenvereine,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Rechtsfähigkeit  durch
Eintragung  in  das  Genossen  schaftsregister  erlangt  haben.

Art.  167.  In  Kraft  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestehenden  landschaftlichen  oder  ritterschaftlichen  Kreditanstalten
  7)  betreffen.

Art.  168.  Eine  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bestehende  Verfügungsbeschränkung  bleibt  wirksam
  1o)  un  beschadet  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten
  herleiten.)

Art.  169.  Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die
Verjährung  1½)  finden  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürlichen
  Gesetzbuchs  entstandenen,  noch  nicht  verjährten  Ansprüche
  Anwendung.  Der  Beginnis)  sowie  die  Hemmung:t)  und
Unterbrechungt,)  der  Verzjährung  bestimmen  sich  jedoch  für  die
Zeit  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nach
den  bisherigen  Gesetzen.

Ist  die  Verjährungsfrist  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche
kürzer  als  nach  den  bisherigen  Gesetzen,  so  wird  die  kürzere
Frist  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an
berechnet.  Läuft  jedoch  die  in  den  bisherigen  Gesetzen  bestimmte
längere  Frist  früher  als  die  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestimmte
  kürzere  Frist  ab,  so  ist  die  Verjährung  mit  dem  Ablaufe  der
längeren  Frist  vollendet.5)

Art.  170.  Für  ein  Schuldverhältnis,  12)  das  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entstanden  ist,  bleiben  die
bisherigen  Gesetze  maßgebend.Ws)  15)

Art.  171.  Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bestehendes  Miet-,  Pacht=  oder  Dienstverhältnis
  20)  bestimmt  sich,  wenn  nicht  die  Kündigung  nach  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  den  ersten
Termin  erfolgt,  für  den  sie  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zu-—

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