Übergangsvorschriften  Art.  172—178

lässig  ist,  von  diesem  Termin  an  nach  den  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs.)

Art.  172.  Wird  eine  Sache,  die  zur  Zeit  des  Inkraft
tretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vermietet  oder  verpachtet  war,
nach  dieser  Zeit  veräußert  oder  mit  einem  Rechte  belastet,)  so  hat
der  Mieter  oder  Pächter  dem  Erwerber  der  Sache  oder  des  Rechtes
gegenüber  die  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestimmten
Rechte.“)  Weitergehende  Rechte  des  Mieters  oder  Pächters,
die  sich  aus  den  bisherigen  Gesetzen  ergeben,  bleiben  unberührt,
unbeschadet  der  Vorschrift  des  Artikel  171.

Art.  173.  Auf  eine  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehende  Gemeinschaft  nach  Bruchteilen  finden
von  dieser  Zeit  an  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.-)


Art.  174.  Vondem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  an  gelten  für  die  vorher  ausgestellten  Schuldverschreibungen  auf
den  Inhaber  die  Vorschriften  der  §§  798  bis  800,  802,  804  -)  und  des
§  806  Satz  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Bei  den  auf  Sicht  zahlbaren
  unverzinslichen  Schuldverschreibungen  sowie  bei  Zins-,
Renten=  und  Gewinnanteilscheinen  bleiben  jedoch  für  die
Kraftloserklärung  und  die  Zahlungssperre  die  bisherigen  Gesetze
maßgebend.)

Die  Verjährung  der  Ansprüche  aus  den  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ausgestellten  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  bestimmt  sich,  unbeschadet  der  Vorschriften  des
§  802  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

Art.  175.  Für  Zins-,  Renten=  und  Gewinnanteilscheine,  die
nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürzgerlichen  Gesetzbuchs  für  ein
vor  dieser  Zeit  ausgestelltes  Inhaberpapier  ausgegeben  werden,
sind  die  Gesetze  maßgebend,  welche  für  die  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ausgegebenen  Scheine  gleicher  Art  gelten.)

Art.  176.  Die  Außerkurssetzung  von  Schuldverschreibungen  auf
den  Inhaber  findet  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
nicht  mehr  statt.e:s)  Eine  vorher  erfolgte  Außerkurssetzung  verliert
  mit  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ihre
Wirkung.

Art.  177.  Von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  an  gelten  für  vorher  ausgegebene  Urkunden  der  im  §  808  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art,  sofern  der  Schuldner  nur
gegen  Aushändigung  der  Urkunde  zur  Leistung  verpflichtet  ist,
die  Vorschriften  des  §  808  Abs.  2  Satz  2,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
und  des  Artikel  102  Abs.  2  dieses  Gesetzes.)

Art.  178.  Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  anhängiges  Verfahren,  das  die  Kraftloserklärung
einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  oder  einer  Urkunde  der  im
§  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art  oder  die  Zahlungssperre
  für  ein  solches  Papier  zum  Gegenstande  hat,  ist  nach  den  bis

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