Erläuterungen

Art.  180  :3ö  854  ff.  vgl.  Art.  191.
Art.  181  31)  Art.  181  :  1  spricht  den  Grundsatz  aus,  daß  „Inhalt“  und
Wirkungen  '  des  Eigentumsrechts  vom  1.  1.  1900  ab  lediglich  nach  neuem
Recht  sich  bestimmen.  Die  Frage  dagegen,  ob  vor  dem  1.  1.  1900  Eigentum
„erworben  worden“,  ist  lediglich  nach  altem  Rechte  zu  beurteilen.
32)  sondern  z.  B.  zur  „gesamten  Hand“,  vgl.  8  1008  nebst  Note  2
und  Note  1  zu  §  705  unter  C.  —  Für  „Bruchteilseigentum"  pgl.
33)  obwohl  derartige  Sonderrechte  nach  dem  neuen  Rechte  (88  94,  93
nebst  Noten)  unmöglich  sind.  —  Abs.  2  des  Art.  181  enthält  eine  Ei  8  chränkung
  des  in  Abs.  1  ausgesprochenen  Grundsatzes.
Art.  182  34)  M  Art.  131  und  189,  auch  §  1014.  —  „Stockwerkseigentum“  bestand
früher  sowohl  im  badischen  wie  auch  im  bayerischen  Rechte.  vgl.  bapyerisches
Übergangsgesetz  vom  9.  Juni  1899  Art.  42.

Art.  183  s  j  Bayern  übergangsgese  vom  9.  6.  1899  Art.  9.  WAG.  245.  Bo##.
17.  —  Für  Obstbäume  vgl.  Art.  122.
Art.  184  26)  Art.  184  eine  große  —  viele  Jahre  fortdauernde  —  Bedeutung

  namentlich  für  das  Enk##er  .  Denn  er  enthält  den  Grundsatz,
daß  Rechte,  die  beim  Jakrajtteten  des  BGB.  am  1.  Januar  1900
ein  Grundstück  „belasteten“,  bestehen  bleiben,  —  und  zwar  auch
dann,  wenn  diese  Rechte  im  Grund  uche  „nicht  eingetragen“  waren,
sofern  sie  nach  altem  Rechte  der  „Eintragung"  nicht  bedurften,
u  dann,  wenn  3.  B.  nach  allem  R  gar  kein  Grundbuch  für  das
Grundstück  berhanden  war,  ogl.  Art.  186.  Vorwiegende  Bedeutung  hat  diese
Vorschrift  für  Grunddienstbarkeiten,  die  nach  BGB.  der  Eintragung  bedürfen
(§§  1018,  873),  dagegen  vielfach  nach  altem  Rechte,  namentlich  auch  nach
altem  preußis  echte,  keiner  Eintragung  bedurften.  Solche  alten  Belastungen
  blei  also  —  ohne  Rücksicht  auf  die  „Eintragung“  —  bestehen.
vgl.  Art.  187  und  Anhang  2—4  zu  §  1018.

(Fortsetzung  von  Seite  786)

5  352.  Die  Höhe  der  gesetslichen  Zinsen,  mit  Einschluss  der  Versugssinsen,
  ist  bei  beiderseitigen  Mandelssesch#rten  fünf  von  Hundert
für  das  Jahr.  Das  gleiche  gilt,  wenn  ftr  eine  Schuld  aus  einem  solchen  Handelsgoschlfte
  Zinsen  ohne  Bestimmung  des  Zinsfusses  versprochen  sind.

Ist  in  diesem  Gesetz  buche  die  Verpflichtung  suf  Zahlung  von  Zinsen  ohne
Bestimmung  der  Höhe  ausgesprochen,  so  sind  darunter  Zinsen  zu  fünf  von
Hundert  für  das  Jahr  zu  verstehen.

8  3S5B.  Kaufleute  unter  einander  sind  berechtigt,  für  ihre  Forderungen
aus  beiderseitigen  Handelsgeschlften  von  Tage  der  Falligkeit  an
Einsen  zu  fordern.  Zinsen  von  Zinsen  können  auf  Grund  dieser  Vorschrift
nicht  gefordert  werden.

541.  Wer  in  Austbung  seines  Handelsgewerbes  einem  anderen  Geschlifte
  besorgt  oder  Dienste  leistet,  kann  daftr  auch  ohne  Verabredung
Provislon  und,  wenn  es  sich  um  Aufbewahrung  handelt,  Lagergeld  nach  den  an
dem  Orte  üblichen  Sätzen  fordern.

Für  Darlehen,  Vorschusse,  Auslagen  und  andere  Verwendungen
kann  er  vom  Tage  der  Leistung  an  Zinsen  berechnen.

8  B55.  Steht  jemand  mit  einen  Kaufmanne  derart  in  Geschsftsverbindung.
dass  die  aus  der  Verbindung  entspringenden  beiderseitigen  Ansprüche  und  Leistungen
nebst  Zinsen  in  Rechnung  gostellt  und  in  regelmässigen  Zeitabschnitten  durch  Verrechnung
  und  Feststellung  des  für  den  einen  oder  anderen  Teil  sich  ergebenden  Dber-Frchusses
  ausgeglichen  werden  (laufende  Rechnung.  Kontokurrent),  80
kunn  derjenige,  welchem  bei  dem  Rechnungsabschluss  ein  erschuss  gebührt,  von
dem  Tage  des  Abschlusses  an  Zinsen  von  dem  DOberschusse  verlangen,  auch
soweit  in  der  Rechnung  Zinsen  enthalten  sind.

Der  Rechnungsabschluss  geschieht  jährlich  einm  al,  sofern  nicht  ein  anderebestimmt
  ist.

Die  laufende  Rechnung  kann  im  Zweifel  auch  wlhrend  der  Dauer  einer
Rechnungeperiode  jederzeit  mit  der  Wirkung  gekündigt  worden.  dass  derjenige,  welchem
nach  der  Rechnunß  ein  Uberschuss  gebührt,  dessen  Zahlung  beanspruchen  kann.

8  356.  ird  eine  orderung:  die  durech  Pfand,  Bürgschaft  oder  in
anderer  Weise  gesichert  ist,  in  die  laufende  Rechnung  au  Tommes,
„o  wird  der  Gllubiger  durch  die  Anerkennung  des  Rechnungsabschlusses

(lortsetzung  folgt  Seite  200)

788