Übergangsvorschriften  Art.  179—186

herigen  Gesetzen  zu  erledigen.  Nach  diesen  Gesetzen  bestimmen  sich
auch  die  Wirkungen  des  Verfahrens  und  der  Entscheidung.

Art.  179.  Hat  ein  Anspruch  aus  einem  Schuldverhältnisse  nach  den
bisherigen  Gesetzen  durch  Eintragung  in  ein  öffentliches  Buch  Wirksamkeit
  gegen  Dritte  erlangt,  so  behält  er  diese  Wirksamkeit  auch
nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Art.  180.  Auf  ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehendes  Besitzverhältnis  finden  von  dieser
Zeit  an,  unbeschadet  des  Artikel  191,  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  Anwendung.)

Art.  181.  Auf  das  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehende  Eigentum  finden  von  dieser  Zeit  an
die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.:)

Steht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  das  Eigentum  an  einer  Sache  mehreren  nicht  nach  Bruchteilen
  zu  #2)  oder  ist  zu  dieser  Zeit  ein  Sondereigentum  an  stehenden  Erzeugnissen
  eines  Grundstücks,  insbesondere  an  Bäumen,  begründet,  so
bleiben  diese  Rechte  bestehen.  #)

Art.  182.  Das  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bestehende  Stockwerkseigentum  bleibt  bestehen.")  Das
Rechtsverhältnis  der  Beteiligten  untereinander  bestimmt  sich  nach  den
bisherigen  Gesetzen.

Art.  183.  Zu  Gunsten  eines  Grundstücks,  das  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  mit  Wald  bestanden
ist,  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Rechte  des
Eigentümers  eines  Nachbargrundstücks  in  Ansehung  der  auf  der  Grenze
oder  auf  dem  Waldgrundstücke  stehenden  Bäume  und
Sträucher  abweichend  von  den  Vorschriften  des  §  910  und  des  §  923
Abs.  2,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmen,  bis  zur  nächsten  Verjüngung
  des  Waldes  in  Kraft.)

Art.  184.  Rechte,  mit  denen  eine  Sache  oder  ein  Recht  zur  Zeit
des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  belastet  ist,
bleiben  341)  mit  dem  sich  aus  den  bisherigen  Gesetzen  ergebenden
Inhalt  und  Range  bestehen,  soweit  sich  nicht  aus  den  Artikeln
192  bis  195  ein  anderes  ergibt.  Von  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  gelten  jedoch  für  ein  Erbbaurecht  die  Vorschriften
  des  §  1017,  für  eine  Grunddienstbarkeit  die  Vorschriften  der  88
1020  bis  1028  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Art.  185.  Ist  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  die  Ersitzung  des  Eigentums  oder  Nießbrauchs  an
iner  beweglichen  Sache  noch  nicht  vollendet,  so  finden  auf  die  Ersitzung
die  Vorschriften  des  Artikel  169  entsprechende  Anwendung.

Art.  186.  Das  Verfahren,  in  welchem  die  Anlegung  der  Grundbücher
  erfolgt,  sowie  der  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  für
einen  Bezirkalsangelegt  anzusehen  ist,  werden  für  jeden  Bundesstaat
  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.

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