Erläuterungen

Art.  186  aĩ)  Die  Vorschriften  des  BGB.  derrn  das  „Bestehen“  des  Grundbuchs
  voraus,  geben  aber  keine  Vorschr  z  für  se  ine  „Anlegung“".  Auch
die  Reichsgrundbuchordnung  gibt  nur  einige  Einzel-Anordnungen
über  die  Anlegung  des  Grundbuchs  und  überläßt  das  weitere  den  Einzel—
staaten.  a  nun  in  einer  Anzahl  deuts  Einzelstaaten  früher  kein
Grundbuch  bestand,  es  auch  als  unmöglich  erscht  ,  für  solche  Gebiete  mit  einem
Schlage  gleich  am  1.  1.  1900  das  ganze  neue  „Liegenschaftsrecht“  in  Kraft  treten
zu  lassen,  so  geben  die  Art.  186—197  „übergangsvorschriften“.  Der
Kernpunkt  dieser  Übergangsvorschriften  ist  der,  daß  das  neue  „Liegenschaftsrecht“
  in  jedem  Bezirk  eines  Dundesttate  erst  voll  in  Kraft  tritt,  sobald  das.
„Grundbuch“  als  „angelegt“  anzusehen  ist,  und  zwar  dann  auch  für  solche
Grundstücke,  die  in  diesem  Bezirke  liegen,  aber  (z.  B.  aus  Versehen)  „tatsächlich“"
  noch  kein  Grundbuchblatt  bekommen  haben  (Art.
189  und  186  .  Läge-Doch  jetzt  ist  das  „Grundbuchrecht“  keineswegs  überall
in  Deutschland  dur  ührt,  —  auch  in  Preußen  nicht  überall.  In  dem
größten  Teile  Preußens,  z.  B.  in  den  ste  ichen  preußischen  Provinzen,
  ist  jedoch  das  „Liegenschaftsrecht"  des  neuen  Rechts  in  vollem  Umfange
  bereits  am  1.  Januar  1900  in  Kraft  getreten.  —  Alle  weiteren  Einzelheiten
  gehören  in  eine  besondere  Darstellung  des  „Liegenschaftsrechts“  und
können  hier  ni  rnäher  besprochen  werden.

Art.  187  .  .
IV  892.  893.
10)  Nach  BE.  (88  1018,  873)  bedarf  die  Grunddienstbarkeit  der  „Eintragung“.
  —  Art.  187  spricht  von  „Grunddienstbarkeiten“,  die  Lur  Zeit
der  Anlegung  des  Grundbuchs“  (Art.  186)  vorhanden  find;  Art.  184
spricht  (laußer  von  anderen  Rechten)  von  „Grunddienstbarkeiten“,  die
am  1.  Januar  1900“  vor  anden  (ind  —  gleichgültig,  ob
damals  für  das  betreffende  Grundstück  ein  „  rundbuch“  stand  oder  nicht.
vgl.  überbangt  Anhang  2—4  zu  E#  1018.
"1)  Abs.  2  enthält  eine  Einschränkung  der  Vorschrift  des  Abs.  1
Satz  1.  Preußen  hat  von  der  Befugnis  des  Abs.  2  nicht  Gebrauch  gemacht,
wohl  aber  z.  B.  Bayern:  Übergangsgesetz  vom  9.  6.  1899  Art.  10,  44.
Art.  188  6  dsheval,  eitt  186.  —  Das  B.  kennt  „gesetzliche  Pfandrechte“  an
rundstücken  nicht.
Art.  189  13)  Art.  189  ist  neben  Art.  186  der  wichtigste  Artikel  in  diesem  Abschnitt
  Hieß  107)  und  für  das  Liegenschaftsrecht  noch  jetzt  von  erheblicher  praktischer
  Bedeutung;  vgl.  die  Erläuterungen  zu  Art.  186.
")  Für  den  „Inhalt“  des  gemäß  Art.  189  nach  „altem  Rechte“
erworbenen  Eigentums  gilt  dann  aber  gemäß  Art.  181  das  BE.
4)  vgl.  jedoch  auch  Art.  184  Satz  2.
Art  z.  B.  das  dem  BGB.  nicht  bekannte  „Stockwerkseigentum“,  vgl.
kt.  182.

(Fortsetzung  ven  Seite  788)

nicht  gebindert,  aus  der  Sicherheit  insoweit  Befriedigung  zu  suchen,  als  sein  Guthaben
  aus  der  laufenden  Rechnung  und  die  Forderung  sich  decken.

Haftet  ein  Dritter  für  eine  in  die  laufende  Rochnung  aufgenommene
Forderung  als  Gesamtschuldner,  so  findet  auf  die  Geltendmachung  der  Forderung  gegen
ihn  die  Vorschrift  des  Abs.  1  entsprechende  Lawondung.

,  «8.Hat-dorslsahiskekCDOSBCtCLtkteadioMadIusIns
UhckwclsutskåcsAnstholtsaufdasjenigoowsirkt,wssseinomsohuldoorals  Opschuss
  aus  der  lanlenden  Bechnung  zukommt.  so  können  dem  Gläubiger
gegonüber  Schuldposten,  die  nach  der  Pffndung  durch  neue  Geschäfte  entstehen,  nicht
in  Rechnung  gestellt  werden.  Geschüfte.  die  auf  Grund  eines  schon  vor  der  Pfundung
bestehenden  Rechtes  odor  einer  schon  vor  diesem  Zeitpunkte  bestehenden  Verpflichtung
des  Drittschuldners  vorgenommen  werden,  gelten  nicht  als  neue  Geschifte  im  Sinne
dieser  Vorschrift.

358.  Bei  Handelsgeschlften  kann  die  Leistung  nur  wiälhrend  der
fe#wöhnlichen  Geschlftsseit  bewirkt  und  gefordert  werden.

35%  Ist  als  Zeit  der  Leistung  das  Frühjfahr  oder  der  Herbst  oder  ein
in  Ahnlicher  Weise  bestimmter  Zeitpunkt  vereinbart,  so  entscheidet  im  Zweifel

der  Handelsgebrauch  deos  Ortes  der  Leistung.
(Fortsetzung  folgt  Seite  792)

790  —