Übergangsvorschriften  Art.  187—189

Ist  das  Grundbuch  für  einen  Bezirk  als  angelegt  anzusehen,
  so  ist  die  Anlegung  auch  für  solche  zu  dem  Bezirke  gehörende
Erundstücke,  die  noch  kein  Blatt  im  Grundbuche  haben,  als
erfolgt  anzusehen,  soweit  nicht  bestimmte  Grundstücke  durch  beson
  dere  Anordnung  ausgenommen  sind.“)

Art.  187.  Eine  GErunddienstbarkeit,  die  zu  der  Zeit  besteht,  zu
welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,“s)  bedarf  zur  Erhaltung
  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
  ½)  nicht  der  Eintragung.  Die  Eintragung  hat  jedoch  zu  erfolgen,
wenn  sie  von  dem  Berechtigten  oder  von  dem  Eigentümer  des  belasteten
Grundstücks  verlangt  wird;  die  Kosten  find  von  demjenigen  zu
tragen  und  vorzuschießen,  welcher  die  Eintragung  verlangt.“°)

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  die  bestehenden
Grunddienstbarkeiten  oder  einzelne  Arten  zur  Erhaltung  der  Wirksamleit
  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  bei  der  Anlegung
  des  Grundbuchs  oder  später  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden

müssen."!)  Die  Bestimmung  kann  auf  einzelne  Grundbuchbezirke  beschränkt
  werden.

Art.  188.  Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,
  daß  gesetzliche  Pfandrechte,  die  zu  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.“)  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit
gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  während  einer  zehn
Jahre  nicht  übersteigenden,  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  an  zu  berechnenden  Frist  nicht  der  Eintragung  bedürfen.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß
Mietrechte  und  Pachtrechte,  welche  zu  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeit
als  Rechte  an  einem  Grundstücke  bestehen,  zur  Erhaltung  der
Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  nicht
der  Eintragung  bedürfen.

Art.  189.  Der  Erwerb  und  Verlust  des  Eigentums  “)  sowie  die
Begründung,  Übertragung,  Belastung  und  Aufhebung  eines  anderen
Rechtes  an  einem  Grundstück  oder  eines  Rechtes  an  einem  solchen  Rechte  erfolgen
  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
nach  den  bisherigen  Gesetzen,“)  bis  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
  ist.““)  Das  gleiche  gilt  von  der  Anderung  des  Inhalts
und  des  Ranges  der  Rechte.  Ein  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  un  zulässiges  Recht  kann  nach  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  mehr  begründet  werden.“)

Ist  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist,  der  Besitzer  als  der  Berechtigte  im  Grundbuch  eingetragen,,
  so  finden  auf  eine  zu  dieser  Zeit  noch  nicht  vollendete,
  nach  §  900  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässige  Ersitzung  die
Vorschriften  des  Artikel  169  entsprechende  Anwendung.

Die  Aufhebung  eines  RNechtes,  mit  dem  ein  Grundstück  oder  ein
Recht  an  einem  Grundstücke  zu  der  Zeit  belastet  ist,  zu  welcher  das  Grundbuch
  als  angelegt  anzusehen  ist,  erfolgt  auch  nach  dieser  Zeit  nach  den

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