Erläuterungen
"7)  was  jedoch  nicht  erforderlich  ist,  vgl.  Art.  184.  Erfolgt  aber

die  „Eintra  g.  ins  Grundbuch,  so  gelten  dann  für  die  „Aufhebung“  des
Rechts  kothe=  ie  Vorschriften  des  neuen  Rechts.

Art.  190  18

Art.  191  19)  Art.  8

vo  Frl  *  1029.
rAG.  2  Bayern  Ges.  vom  1.  7.  1898  Art.  22,  UÜbergangsgesetz
vom  7  Rhe  Art.  45
Art.  192  Art.  1  e  hen  ist  dei  z  die
1116  2.  —  reußen  ist  bestimmt,  da  Hypotheken
alten  *  s,  für  9nr  ein  Br  un

estand,  in  Zukunft  als  Briefhypo-=theten-
  im  Sinne  des  neuen  Rechts  gelten  (6  1116  Abls.  1),  die  5  potheken
  ohne  Brief  als  13  &amp;50  4  gelle2  neuen  Rechts
9  1116  aon  2  „  G.  33  d  r  ie  Su  ah  8*  teenden
  Hypotheken“.  —  erner  bayeri  rgangsgesetz  vom  uni
1899  rg  49.  "zs  214.  4  Henls

§  1184.  —  Die  pren  5560.  pantionshyothek=  ist  jetzt  zur  sogen.
WMa  che  6E  *v  1190  geworden.  Hypotheken-=e



e,  die  über  altpren  is  2  Saln.  eken“  gebildet
worden  waren,  —  was  nach  B  4  1  0.  unstatthaft  ist,  damals  aber  gestattet
war,  aben  seit  1.  1.  1900  von  se  *de  Be  deutung  verloren  und
ihr  Bei  xingung  ist  zur  Wtt  1.  der  nicht  erforder-.

  —  en  der  Sdine6  .Art.
—2  33  2  völ.  “  ##.pvern  übe  setz
.  v  1  3  Nr  gern  rgangsgesetz  vom
—  WAG.  215.  *  *  3

Art.  195  öv)  Art.  186.  —  „Grundschuld“:  2  1191.  Pr##.  34.

(Forksetzung  von  Seite  790)

Ist  eine  Frist  von  acht  Tagen  vereinbart,  so  sind  hierunter  im  Zweifel
volle  acht  Tage  zu  verstehen.

360.  Wird  eine  nur  der  Gattung  nach  bdestinnte  Ware  geschuldet,
  so  ist  Handelsgut  mittlerer  Art  und  Güte  zu  leisten.

61.  MHass,  Gewicht,  Wilrung,  Zeitrechnung  und  Entfernungen,
die  an  dem  Orte  gelten,  wo  der  Vertrag  erfül  werden  soll,  sind  im  Zweifel  als  die
vertragemseigen  zu  betrachten.

Geht  einem  Kaufmanne,  dessen  Gewerbebetrieb  die  Besorgunz
von  Geschinen  fur  andere  mit  sich  bringt,  ein  Antrag  über  die  Besorgung
solcher  Geschifte  von  jemand  zu,  mit  dem  er  in  Geschäftsverbindung  stebt.
a0o  ist  er  verpflichtet,  unverzüglich  su  antworten;  sein  Schweigen  gilt  als  Annahme
  des  Antrags.  Das  gleiche  gilt,  wenn  einem  Kaufmann  ein  Antrag  über  die
Besorgung  von  Geschiften  von  jemand  zugeht,  dem  gegenuber  er  sich  zur  Besorgung
solcher  Geschlfte  erboten  bat.

Auch  wenn  der  Kaufmann  den  Antrag  ablehnt,  bat  er  die  mitgesendeten
Waren  auf  Kosten  des  Antragstellers,  soweit  er  für  diese  Kosten  gedeckt  ist  und  soweit
  es  ohne  Nachteil  für  ihn  geschehen  kann,  einstweilen  vor  Schaden  su  de-Wuahren.


368.  Anweisungen,  die  auf  einen  Kaufmann  über  die  Leistung  von
Geld,  Wertpapferen  oder  anderen  vertretbaren  Sachen  ausgestellt  sind.  ohne
dass  ’darin  io  Loistung  von  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht  ist,  können
durch  Indossament  übertragen  werden,  wenn  sie  an  Order  lauten.  Dasselbe
—  von  Verpflichtungsscheines,  die  von  einem  Kaufmann  über  Gegonstünde
er  bezeichneten  Art  an  Order  ausgestellt  sind,  ohne  dass  darin  die  Leistung  von
einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht  ist.

Ferner  können  Konnossemente  der  Seeschiffer,  Ladescheine  der  Frachtführer,
  Lagerscheine  der  staatlich  sur  Ausstellung  solcher  Urkunden  ermlchtigten
Anstalten  sowie  Bodmereibriefe  und  Transportversicherungspolleen  durch
Indossament  übertragen  werden.  wenn  sie  an  Order  lauten.

36  4t.  Du“0rch  das  Indossament  gehen  alle  Rechte  aus  dem  indossierten
Papier  auf  den  Indossatar  über.

Dem  legitimierten  Besitzer  der  Urkunde  kann  der  Schuldner  nur  solche  Einwendungen
  entgegensetzen,  welche  die  Gültigkeit  soiner  Erklärung  in  der  Urkunde  betreffen
  oder  sich  aus  dem  Inhalte  der  Urkunde  ergeben  oder  ihm  unmittelbar  gegen  den
Besitzer  zustehen.

Der  Schuldner  ist  nur  gegen  Aushlindigung  der  quittierten  Urkunde  zur  Leistung

verpflichtet.
(Fortsetzung  folgt  Seite  794)

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