Übergangsvorschriften  Art.  190—195

bisherigen  Gesetzen,  bis  das  Recht  in  das  Grundbuch  eingetragen
  wird.“)

Art.  190.  Das  nach  §  928  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
dem  Fiskus  zustehende  Aneignungsrecht  erstreckt  sich  auf  alle  Grundstücke,
die  zu  der  Zeit  herrenlos  find,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt
  anzusehen  ist.“.)  Die  Vorschrift  des  Artikel  129  findet  entsprechende
Anwendung.

Art.  191.  Die  bisherigen  Gesetze  über  den  Schutz  im  Besitz
einer  Grunddienstbarkeit  oder  einer  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeit
finden  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
Anwendung,  bis  das  Grundbuch  für  das  belastete  Grundstück  als  angelegt
anzusehen  ist.“)

Von  der  Zeit  an,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist,  finden  zum  Schutze  der  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit,  mit
welcher  das  Halten  einer  dauernden  Anlage  verbunden  ist,  die  für  den
Besitzschutz  geltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende
  Anwendung,so)  solange  Dienstbarkeiten  dieser  Art  nach
Artikel  128  oder  Artikel  187  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber
dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  nicht  der  Eintragung
bedürfen.  Das  gleiche  gilt  für  Grunddienstbarkeiten  anderer  Art
mit  der  Maßgabe,  daß  der  Besitzschutz  nur  gewährt  wird,  wenn  die  Dienstbarkeit
  in  jedem  der  drei  letzten  Jahre  vor  der  Störung  mindestens  einmal
  ausgeübt  worden  ist.1)

Art.  192.  Ein  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist,):)  an  einem  Grundstücke  bestehendes  Pfandrecht  gilt  von
dieser  Zeit  an  als  eine  Hypothek,  für  welche  die  Erteilung  des
Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist.5s)  Ist  der  Betrag
der  Forderung  für  die  das  Pfandrecht  besteht,  nicht  bestimmt,
so  gilt  das  Pfandrecht  als  Sicherungshypothek.")

Ist  das  Pfandrecht  dahin  beschränkt,  daß  der  Gläubiger  Befriedigung
  aus  dem  Grundstücke  nur  im  Wege  der  Zwangsverwaltung  suchen
kann,  so  bleibt  diese  Beschränkung  bestehen.

Art.  193.  Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  ein
Pfandrecht,  welches  nach  Artikel  192  nicht  als  Sicherungshypothek  gilt,
als  Sicherungshypothek  oder  als  eine  Hypothek  gelten  soll,  für  welche
die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs  nicht  ausgeschlossen
ist,  und  daß  eine  über  das  Pfandrecht  erteilte  Urkunde  als  Hypotheken
  brief  gelten  soll.5)

Art.  194.  Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  ein
Gläubiger,  dessen  Pfandrecht  zu  der  im  Artikel  192  bezeichneten  Zeit
besteht,  die  Löschung  eines  im  Range  vorgehenden  oder  gleichstehenden
Pfandrechts,  falls  dieses  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt,
  in  gleicher  Weise  zu  verlangen  berechtigt  ist,  wie  wenn  zur
Sicherung  des  Rechtes  auf  Löschung  eine  Vormerkung  im  Grundbuch
eingetragen  wäre.“)

Art.  195.  Eine  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt
  anzusehen  ist,““)  bestehende  Grundschuld  gilt  von  dieser  Zeit  an  als

—  793  —