Art.  196
Art.  199

Art.  200

Erläuterungen

½  Pr#.  40.  WAG.  208.  Baden  Gesetz  vom  19.  6.  1899  §  34.
s8s)  vgl.  §§  10,  204  und  insbesondere  1353—13862  betr.  die  dort  geordneten
  „Beziehungen  der  Ehegatten  zu  einander"  (hausherrliche  Gewalt  des
Mannes,  Schlüsselgewalt  der  Frau,  gegeeitige  Unterhaltepflicht).
so  ier  aufgestellte  Grundsatz“  betr.  den  Güterstand  in  den

bereits  vor  dem  1.  Januar  1900  geschlossenen  Ehen  ist  durch  die  landesg
lichen  Ausführungs=  und  Üübergangsvorschriften  betreffend  die  Ub  leitung,  r
ehelichen  Güterstände  derart  durchbrochen,  daß  im  weitaus  größten  Teile
Deutschlands  für  die  meisten  vor  1.  Januar  1900  Tchit  senen
Ehen  „tatsächlich“  nicht  die  früheren  Gesetze,  sondern  die  Vorschri  des

B.  betreffend  die  den  früheren  „Eüterständen“  entsprechenden,
im  BGB.  geordneten  „Güterstände“  maßgebend  find.  Näheres  hierüber  opgl.
Anhang  1  *  1383  unter  VII.

h  61)  Hierin  liegt  eine  die  „Regel“  des  Art.  213  einschränkende  Ausnahme.


(Fortsetzung  von  Seite  792)

866.  In  Betreff  der  Form  des  Indossanents,  in  Betreff  der  Legitimation
des  Besitzers  und  der  Prüfung  der  Legitimation  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung  des
Besitzers  zur  Herausgabe,  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  11  bis  13,  36,  74  der
Wechselordnung  entsprechende  Anwendung.

Ist  dio  Urkunde  vernichtet  oder  abhanden  gekommen,  so  unterliegt  sie  der
Kraftloserklkrung  im  Wege  des  Autfgebotsverfahrens.  Ist  das  Aufgebotsverfahren  eineleitet,

  so  kann  der  Berechtigte,  wenn  er  bis  zur  Kraftloserklärung  Sichorheit  bestellt.
eistung  nach  Massgube  der  Urkunde  von  dem  Schuldner  verlungen.

66.,  Verlussert  oder  verpfndet  ein  Kaufmann  Iim  Betriebe
seines  Handelsgewerbes  eine  Iihm  nicht  gehörige  bewegliche  Sache,  so
finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesotzbuchs  Zzu  Gunsten  derjenigen,
welche  Rechte  von  einem  ssirst  ten  herleiten,  auch  dann  Anwendung,
  wenn  der  gute  Glaube  des  Erwerbers  die  Befugnis  des  Verlisserers  oder
Verpfanders,  über  die  Sache  für  den  Eigentilmer  zu  verfügen.  betrifft.

Ist  die  Sache  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  finden  die
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  Gunsten  dorjenigen,  welche  Rechte  von
einem  Nichtberechtigten  herleiten,  auch  dann  Anwendung.  wonn  der  gute  Glaube  die
Betfugnis  des  Verlusserers  oder  Verpfunders,  ohne  Vorbehalt  des  Rechtes  über  die
Sache  zu  verfügen,  betrifft.

Das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Kommissionkrs,  des  Spediteurs,
des  Lagerhalters  und  des  Frachtfubrers  steht  binsichtlich  des  Schutzes  des
snton  Glaubens  einem  gemhss  Abs.  1  durch  Vortrag  erworbenen  Pfandrechte
Bleich.

6  867.  Wird  ein  Inhaberpapier,  das  dem  Eigentümer  gestohlen  worden.
verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist,  an  einen  Kaufmann,
der  Bankier-  oder  Geldweechslergeschlfte  betreibt,  verlussert  oder  verpfindet,
  so  gilt  dessen  guter  Gliaube  als  ausgeschlossen,  wenn  sur  Zeit
der  Verliusserung  oder  Verpfhndung  der  Verlust  des  Papiers  von  einer  öffentlichen  Be
hörde  oder  von  dem  aus  der  Urkunde  Verpflichteten  im  Deutschen  Reichsanseiger
  bekannt  gemacht  und  seit  dem  Ablaufe  des  Jahres.  in  welchem  die  Veröffentlichung
  erfolgt  ist,  nicht  mehr  als  ein  Jahr  verstrichen  war.

Der  gute  Glaube  des  Erwerbers  wird  durch  die  Veröffentlichung  im  Deutschen
Reichsanzeiger  nicht  ausgeschlossen,  wenn  der  Erwerber  die  Veröffentlichung  in  Folge
besonderer  Umstände  weder  kannte  noch  kennen  musste.  ·

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dem  nlchsten  auf  die  Veräusserung  oder  Verpfündung  folgenden  Einlösungstermine
f#llig  werden,  sowie  auf  Banknoten  und  andere  auf  Sicht  sablbare  unversinsliche
  Inngber  fere  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

868.  el  dem  Verkauf  eines  Pfandes  tritt,  wenn  die  Verpflndung
auf  der  Seite  des  -andeläubiger  und  des  Verpfnders  ein  Handelsgeschift  ist,
an  die  Stelle  der  im  §  1234  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmten  Frist  von  einem
Monat  eine  solche  von  elner  Woche.

Diese  Vorschrift  flndet  auf  das  gesetsliche  Pfandrecht  des  Konmlsslionkrs,
  des  Spediteurs,  des  Lagerhalters  und  des  FrachtftLhrers  entsprachende
  Anwendung,  auf  das  Pfandrecht  des  Spediteurs  und  des  Frachtführers
auch  dann.  wenn  nur  auf  ihrer  Seite  der  Speditions-  oder  Frachtvertrag  ein  Handelsgeschäft
  ist.

s369.  Ein  Kaufmann  hat  wegen  dor  fälligen  Forderungen,  welche
ihm  gegen  einen  anderen  Kaufmann  aus  den  zwischen  ihnen  goschlossenen
beiderseltigen  Handelsgeschlften  zustehen.  ein  Zurückbebaltungsrecht
an  den  boweglichen  Suchen  und  Wortpapieren  des  Schuldners,  welche  mit  dessen
Willen  auf  Grund  von  Handelsgoschlften  in  seinen  Besitz  gelangt  sind.  sofern  er

(Fortsetsung  folgt  Seite  796)

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