Übergangsvorschriften  Art.  196—200

Grundschuld  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  eine  über  die
Grundschuld  erteilte  Urkunde  als  Grundschuldbrief.  Die  Vorschrift
  des  Artikel  192  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  eine  zu  der  im
Abs.  1  bezeichneten  Zeit  bestehende  Grundschuld  als  eine  Hypothek,  für
welche  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs  nicht  ausgeschlossen
  ist,  oder  als  Sicherungshypothek  gelten  soll  und  daß
eine  über  die  Grundschuld  erteilte  Urkunde  als  Hypothekenbrief
gelten  soll.

Art.  196.  Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  auf  ein
an  einem  Grundstücke  bestehendes  vererbliches  und  übertragbares
Nutzungsrecht  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  und  auf
den  Erwerb  eines  solchen  Rechtes  die  für  den  Erwerb  des  Eigentums
an  einem  Grundstücke  geltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
Anwendung  finden.s)

Art.  197.  In  Kraft  bleiben  die  landezggesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  in  Ansehung  solcher  Grundstücke,  bezüglich  deren
zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
ein  nicht  unter  den  Artilel  63  fallendes  bäuerliches  Nutzungsrecht  besteht,
nach  der  Beendigung  des  Nutzungsrechts  ein  Recht  gleicher
Art  neu  begründet  werden  kann  und  der  Gutsherr  zu  der
Begründung  verpflichtet  ist.

Art.  198.  Die  Sültigkeit  einer  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  geschlossenen  Ehe  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen
Gesetzen.

Eine  nach  den  bisherigen  Gesetzen  nichtige  oder  ungültige
  Ehe  ist  als  von  Anfang  an  gültig  anzusehen,  wenn  die  Ehegatten
  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  noch  als
Ehegatten  mit  einander  leben  und  der  Grund,  auf  dem  die  Nichtigkeit
oder  die  Ungültigkeit  beruht,  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Eesetzbuchs  die  Nichtigkeit  oder  die  Anfechtbarkeit  der  Ehe  nicht  zur  Folge
haben  oder  diese  Wirkung  verloren  haben  würde.  Die  für  die  Anfechtung
  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestimmte  Frist  beginnt  nicht  vor  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Die  nach  den  bisherigen  Gesetzen  erfolgte  Un  gültigkeitserklärung
  einer  Ehe  steht  der  Nichtigkeitserklärung  nach
dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  gleich.

Art.  199.  Die  persönlichen  Rechtsbeziehungen  der  Ehegatten  zu
einander,)  insbesondere  die  gegenseitige  Unterhaltspflicht,  bestimmen
sich  auch  für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Eesetzbuchs  bestehen  den  Ehen  nach  dessen  Vorschriften.

Art.  200.  Für  den  Güterstand  einer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden  Ehe  bleiben  die  bisherigen
Gesetze  maßgebend.“o)  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  den  Vorschriften
  über  die  erbrechtlichen  Wirkungen  des  Güterstandes  #1)  und  von  den
Vorschriften  der  französischen  und  der  badischen  Gesetze  über

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