Erläuterungen

Nach  Abs.  2  des  Art.  200  können  also  die  Ehegatten  jederzeit  ihren
nach  fr  gen  echte  begründeten  („gesetzlichen“  oder  „ertlagemäßigen:)
Güterstand  durch  Ehevertrag  (§  14341)  aufheben  und  einen  neuen  vereinbaren,
  aber:  nur  einen  nach  BGB.  ul  eff  en“.

erj  Nach  BGB.  tritt  weder  infolge  der  „Ehe  noch  infolge  des  „Gütertandes
  eine  Beschränkung  der  Peschä  tsfähigkeit“  der  Frau
ein.  vgl.  Note  58  zu  §  1399.

Art.  201  ½)  Die  Folgen  einer  vor  1.  Jannar  1900  ugten  Scheidung  (z.  B.  die
Namensführung  der  Frau,  der  Unterhaltsanspruch  -digen  Arle  atten)
bestimmen  sich  nach  altem  Rechte,  die  Folgen  einer  na  dem  31.  ber
1899  erfolgten  Scheidung  nach  neuem  che-  (§§  1577  ff.  BGB.).  —  d157
B63.  betr.  die  Frist  für  die  ungsklage  gilt  seit  1.  Januar  1900  auch  da

r##  ungs  grund“  sich  oo#heer  erignet  hat.  Keine  Lol#-der
  .  *ut  eidung“,  sondern  eine  des  Aelichen  „Güterrechts“

ist  die  ögensauseinandersetzung  un  "  en  ges  en  Ehegatten.  Hierfür
  sind,  wenn  die  Ehe  vor  1.  Januar  1900é.e  —W——  Art.  200
oder  soweit  die  in  der  Note  60  zu  Art.  200  erwähnte  tüberleitung
der  Gürsoweit  durch  die  Landesgeletze  attesung#
bLezüglich-n  Vors  riften  der  letzteren  maßgebendt  vo0.  2  ard
ber  die  rechtliche  St  Ang  —  einer  vor  —
Sa2  1900  geschiedenen  Ehe  rnrt
ss)  Denn  von  einer  Ver  bh#t.  2  kann  man  nur  sprechen,  wenn
der  betreffende  t  wallsen  konnte,  seine  Handlung  geeignet  sei,
den  Bef  *uf-—  der  In  Fr  teen
Art.  203  .  Es  find  dies  insb  21  die  a7  (Einwilligung
ung),  1601  ff.  48  itige  un  tspflicht),  O616—Ueer  s
iften,  —  Vorschri  gisen  bes  elterli  e  Tocht
vor  1.  Januar  1900  ben  keitr  *r*  honn  fie  w  Er#a  8  88  „Aussteuer“
ordern,  sondern  nur,  falls  ihr  nach  altem  Rechte  ein  solcher  Anspruch  zuteht.
  —  Ob  ein  Kind  „ehelich“  oder  er  unebelich  zbobrktipmnt  sich  doch
t  Zeit  seiner  Geburt  geltenden  Rechte.  8.1  (
des  Vkein  zizur  Einreichung  eines  nulsii  sses  des  Albtb  d
vermögens)  gilt  nur  ur  für  das  nach  31.  Dezember  1899  dem  Kinde  zuallende
  ne  Vermaöe  Ses#r  aus  Wrtesn  Ehen"  pgl.
—  36  Nrt.  20  .  G.  Art  35,  WAG.  Art.  262,  263.
sn)  Der  Vater  (bezw.  die  Mutter)  7  z*o  das  kraft  E—  Ge-—
  iner  Verwaltung  unterliegende  Kindesvermögen  auch  dann
anzulegen,  wenn  er  dasselbe  Vermögen
raft  a

rauchen“  ddu  e.  —  Die  elterliche,
Kuast,  bben  on  nrr  mit  olljährigkeit  us  echung“  anch

wenn  das  vor  1.  Januar  1900  Wsss  Nutznießungsrecht  Vaters
nach  altem  Rechte  länger  dauerte.  —  Umcg  feir#.  hat  der  Vater
die  aus  der  „elterlichen  Gewalt“  nach  BGB.  folgenden  „Rechte  am  Kindesvermögen"“
  mit  dem  1.  Januar  1900  erlangt,  selbst  wenn  ihm  diese  Rechte
nach  den  früheren  Geiehen  nicht  sustanden

Art.  204  es)  Art.  204  enthält  eine  Ausnahme  von  Art.  203.

(Fortsetzung  ven  Selte  794)

sie  noch  im  Besitze  hat,  insbesondere  mittelst  Konnossements,  Ladescheins  oder  Lagerscheins
  dartliber  verfügen  kann.  Das  Zurüokbehaltungorecht  ist  auch  dann  begründet.
wenn  das  Eigentum  an  dem  Gegenstande  von  dem  Schuldner  auf  den  Gläubiger  dber-Begangen
  oder  von  einem  Dritten  für  den  Schuldner  auf  den  Gläiubiger  fbertragen,  aber
auf  den  Schuldner  zurückzufübertragen  ist.

Einem  Dritten  gegenuüber  besteht  das  Zurückbehaltungsreekht  insoweit.
als  dem  Dritten  die  Einwendungen  gegen  den  Anspruch  des  Schuldners  auf  Heraus--kgabe
  des  Gegenstandes  enttsegengesetsr  werden  können.

Das  Zurückbehaltungsrecht  ist  ausgeschlossen,  Vvenn  die  Zurckbehaltung
  des  Gegenstandes  der  von  dem  Schuldner  vor  oder  bei  der  Ubergabe:  erteilten
Anweisung  oder  der  von  dem  Glaubiger  tibernommenen  fliobtans  in  einer  bestimmten
  S#eser  mit  dem  Gegenstande  zu  verfahren,  widerstrei

(Vertsetzung  folge  Slte  228)

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