Übergangsvorschriften  Art.  201—205

das  Verfahren  bei  Vermögensabsonderungen  unter  Ehegatten.


Eine  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
zulässige  Regelung  des  Güterstandes  kann  durch  Ehevertrag  auch
dann  getroffen  werden,  wenn  nach  den  bisherigen  Gesetzen  ein  Ehevertrag
  unzulässig  sein  würde.-:)

Soweit  die  Ehefrau  nach  den  für  den  bisherigen  Güterstand
maßgebenden  Gesetzen  infolge  des  Güterstandes  oder  der  Ehe  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt  ist,  bleibt  diese  Beschränkung  in
Kraft,  solange  der  bisherige  Güterstand  besteht.“s)

Art.  201.  Die  Scheidung  und  die  Aushebung  der  ehelichen  Geneinschaft
  erfolgen  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  an  nach  dessen  Vorschriften.“)

Hat  sich  ein  Ehegatte  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  einer  Verfehlung  der  in  den  88  1565  bis  1568
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art  schuldig  gemacht,  so  kann
auf  Scheidung  oder  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft
nur  erkannt  werden,  wenn  die  Verfehlung  auch  nach  den  bisherigen
  Gesetzen  ein  Scheidungsgrund  oder  ein  Trennungsgrund
  war.“5)

Art.  202.  Für  die  Wirkungen  einer  beständigen  oder  zeitweiligen
Trennung  von  Tisch  und  Bett,  auf  welche  por  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erkannt  worden  ist,  bleiben  die  bisherigen
  Gesetze  maßgebend.  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  den  Vorschriften,
  nach  denen  eine  bis  zu  dem  Tode  eines  der  Ehegatten  fortbestehende
  Trennung  in  allen  oder  einzelnen  Beziehungen  der  Auflösung
der  Ehe  gleichsteht.

Art.  203.  Das  Rechtsverhältnis  zwischen  den  Eltern  und  einem
vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geborenen  ehelichen
Kinde  bestimmt  sich  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  an  nach  dessen  Vorschriften.##)  Dies  gilt  insbesondere  auch
in  Ansehung  des  Vermögens,  welches  das  Kind  vorher  erworben
hat.“)

Art.  204.  Ist  der  Vater  oder  die  Mutter  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  der  Sorge  für  die  Person
  oder  für  das  Vermögen  des  Kindes  durch  eine  Anordnung  der  zuständigen
  Behörde  beschränkt,  so  bleibt  die  Beschränkung  in  Kraft.“)
Das  Vormundschaftsgericht  kann  die  Anordnung  nach  §  1671
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufheben.

Ist  dem  Vater  oder  der  Mutter  die  Nutznießung  an  dem  Vermögen
des  Kindes  durch  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  entzogen,  so  hat
das  Vormundschaftsgericht  die  Anordnung  auf  Antrag  aufzu
heben,  es  sei  denn,  daß  die  Entziehung  der  Nutznießung  nach
§  1666  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gerechtfertigt  ist.

Art.  205.  Hat  der  Vater  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auf  Grund  der  bisherigen  Gesetze  die
Mutter  von  der  Vormundschaft  über  das  Kind  ausgeschlossen  oder  der

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