Erläuterungen

Art.  206  6o)  Art.  206  enthält  eine  Ausnahme  von  Art.  203.  Art.  206  betimmt
  nur,  daß  die  Frage,  welchem  Elternteil  die  „Sorge  für  die  Person“
r  Kinder  anzuvertrauen  sei,  nach  altem  Rechte  zu  entscheiden  ist.  Der
„Inhalt“  des  Rechts  und  der  Pflicht  zur  „Sorge  für  die  Person“  sowie  die
Fbron#  ganz  unabhängige  „AUnterhaltspflicht“"  (ogl.  Anhang  1  zu
1616  unter  II  1)  bestimmen  sich  gemäß  Art.  203  vom  1.  Januar  1900  ab  nach
den  Vorschriften  des  BGB.

Art.  208  7o0)  Es  finden  also  vom  1.  Januar  1900  an  im  Verhältuis  des  unehel
Kindes  zur  Mutter  die  §§  1705—1707  Anwendung,  was  z.  B.  für  Pren
zur  Folge  der  daß  alle  am  1.  Januar  1900  vorhanden  gewesenen  unehelichen
Kinder  in  „Familie'  ihrer  Mutter  eingetreten  sind.  Das  früher
z.  B.  in  Preußen  dem  unehelichen  Kinde  in  gewissen  Fällen  zustehende
#cleble  rbrecht“  nach  seinem  Vater  ist  vom  1.  Januar  1900  an
weggefallen,  selbst  wenn  es  dem  Kinde  vorher  in  einem  gerichtlichen
Urteile  vorbehalten  war.  —  Die  Rechte  der  Mutter  eines  unehelichen
Kindes  gegenüber  dem  Schwängerer  bestimmen  sich  nach  dem  zur
Zeit  der  „Entbindung"“  geltenden  Rechte.  —  Zu  Art.  208  grl.  —
Art.  71  und  Sa#6.  §§  36,  53  (Brautkinder).

71)  Die  „Erforschung  der  Vaterschaft“,  wo  fie  nach  dem
früher  in  einzelnen  Teilen  Deutschlands  geltenden  französischen  Rechte
ausgeschlossen  war,  ist  also  auch  nach  1.  Hnar  1900  bezüglich  der  vorher
geborenen  unehelichen  Kinder  ausgeschlossen.

12)  In  Preußen  hat  also  z.  B.  der  Vater  des  unehelichen  Kindes
noch  das  9  t,  das  vor  1.  Januar  1900  geborene,  über  4  Jahre  alte

Kindselbstin  Erziehung  und  Pflege  zu  nehmen  statt  Unterhalt
  zu  zahlen,  P02  al  der  Befugnis  des  Vormund-=Scha
  tsgerichts,  en  „Gefährdung“  des  körperlichen  und  sittlichen
ohles  des  Kindes  die  Wiehung  und  P  der  Mutter  zu  übertragen,  in
welchem  Falle  der  Vater  Unterhaltsgeld  zahlen  muß.
Art.  209  12  vgl.  PrAG.  Art.  71,  72  und  Bayerisches  Übergangsgesetz  vom  9.  Juni
1899  Art.  105,  141.

(Fortsetzung  von  Selte  796)

Der  Schuldner  kann  die  Ausübung  des  Zurückbebaltungsrechts  durch  Sicherheitsleistung
  abwendon.  Die  Sicherheitsleistung  durch  Bürgen  ist  ausgeschlossen.
70.  Das  Zurückbehaltungsrecht  kann  auch  wegen  micke:  r
Forderungen  geltend  gemacht  werden:
1.  wenn  über  das  Vermögen  des  Schuldners  der  Konkurs  eröffnet  ist  oder  der  Schuldner
seine  Zablungen  eingestellt  hat;
2.  wenn  eine  Zwangs  vollstreckung  in  das  Vermögen  des  Schuldwers  obne  Erfolg  vorsucht
  ist.

Der  Geltoendwchundg  des  Zurückbehaltungsrechts  steht  die  Anweisung  des
Schuldners  oder  die  Ubernahme  der  Verpflichtung,  in  einer  bestimmten  Weise  mi  dem
Gegenstande  zu  verfahren,  nicht  Sntseger  sofern  die  im  Abs.  1  Nr.  1,  2  bezeichneten
Tatsachen  erst  nach  der  Ubergabe  des  Gegenstandes  oder  nach  der  bernahme  der
Verpflichtung  dem  Gllubiger  bekannt  werden.

8  27k.  Der  Gläubiger  fast  kraft  des  Zurfiekbehaltangxs#rechts
befugt,  sleh  aus  dem  zurückbehaltenen  Gegenstande  für  seine  Forderung  un
befrfedigen.  Steht  einem  Dritten  ein  Recht  an  dem  Gegenstande  zu,  gegen  welches,
das  Zurückbehaltungsrecht  nach  §  369  Abs.  2  geltend  gemacht  werden  kann,  so  hat  der
Glaubiger  in  Ansehung  der  Befriedigung  aus  dem  Gegenstande  den  Vorrand.

Die  Befriedigung  erfolgt  nach  den  für  das  Pfandrecht  geltenden  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  An  die  Stelle  der  im  8§  12834  des  Bürgerlichen  Gesetz--buchs
  bestimmten  Frist  von  einem  Monate  tritt  eine  solche  von  einer  Woche.

Sofern  die  Befriedigung  nicht  im  Wege  der  Zwangevollstreckung  stattfindet,  ist
sie  orst  zulllssig,  nachdem  der  Glaubiger  einen  vollstreckbaren  Titel  fur  sein
Recht  auf  Befriedigung  gegen  den  Eigentümer  oder,  wenn  der  Gegenstand  ibm  selbst
gehört,  gegen  den  Schuldner  erlangt  hat;  in  dem  letzteren  Falle  fluden  die  den  Eigentümer
  betreffendon  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Befriedigung
auf  den  Schuldner  entsprechende  Anwendung.  In  Ermungelung  des  vollstreckbaren
Titels  ist  der  Verkauf  des  Gegenstandes  nicht  rechtmassig.

Die  Klage  auf  Gestattunz  der  Befriedigung  kann  bei  dem  Gericht,  in  dessen
Besirke  der  Glkubiger  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  oder  den  Gerichtsstand  der
Niederlassung  hatl,  erhoben  werden.

(Fertsetzung  folgt  Seite  802)

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