Übergangsvorschriften  Art.  206—210

Mutter  einen  Beistand  zugeordnet,  so  gilt  die  Anordnung  des  Vaters
von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  als  Anordnung
  der  Bestellung  eines  Beistandes  für  die  Mutter  im  Sinne
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  #

Art.  206.  Ist  auf  Grund  der  bisherigen  Gesetze  eine  Ehe  geschieden
  oder  infolge  der  Todeserklärung  eines  der  Ehegatten  aufsgelöst
oder  ist  auf  Trennung  der  Ehegatten  von  Tisch  und  Bett  erkannt  worden,
  so  bestimmen  sich  das  Recht  und  die  Pflicht  der  Eltern,  für  die
Person  der  gemeinschaftlichen  Kinder  zu  forgen,  nach  den  bisherigen
Gesetzen  »)  die  Vorschriften  des  §  1635  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2  und  des
§  1636  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  jedoch  Anwendung.

Art.  207.  Inwieweit  die  Kinder  aus  einer  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geschlossenen  nichtigen  oder  ungültigen
  She  als  eheliche  Kinder  anzusehen  sind  und  inwieweit  der  Vater
und  die  Mutter  die  Pflichten  und  Rechte  ehelicher  Eltern  haben,  bestimmt
  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

Art.  208.  Die  rechtliche  Stellung  eines  vor  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geborenen  unehelichen  Kindes  bestimmt  sich
von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  nach
dessen  Vorschriften;  70)  für  die  Erforschung  der  Vaterschaft,'1!)  für  das
Recht  des  Kindes,  den  Familiennamen  des  Vaters  zu  führen,  sowie  für
die  Unterhaltspflicht  des  Vaters  '7:)  bleiben  jedoch  die  bisherigen
Gesetze  maßgebend.

Inwicweit  einem  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  außerehelich  erzeugten  Kinde  aus  einem  beson  deren  Grunde-,
insbesondere  wegen  Erzeugung  im  Brautstande,  die  rechtliche
Stellung  eines  ehelichen  Kindes  zukommt  und  inwieweit  der  Vater
und  die  Mutter  eines  solchen  Kindes  die  Pflichten  und  Rechte  ehelicher
  Eltern  haben,  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  gelten  auch  für  ein  nach  den  französischen
  oder  den  badischen  Gesetzen  anerkanntes  Kind.

Art.  209.  Inwieweit  ein  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  legitimiertes  oder  an  Kindesstatt  angenommenes  Kind  die
rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes  hat  und  inwieweit  der
Vater  und  die  Mutter  die  Pflichten  und  Rechte  ehelicher  Eltern
haben,  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen.,)

Art.  210.  Auf  eine  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestehende  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  finden  von  dieser
Zeit  an  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.  Ist
die  Vormundschaft  wegen  eines  körperlichen  Gebrechens  angeordnet,
  so  gilt  sie  als  eine  nach  §  1910  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  angeordnete  Pflegschaft.  Ist  die  Vormundschaft  wegen
Geistesschwäche  angeordnet,  ohne  daß  eine  Entmündigung
erfolgt  ist,  so  gilt  sie  als  eine  nach  §  1910  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  für  die  Vermögensangelegenheiten  des  Geistesschwachen
  angeordnete  Pflegschaft.

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