Erlänterungen

Art.  212  74)  vgl.  die  Noten  und  Anhänge  zu  8  1807  Nr.  2—4,  insbesondere
*  4  zu  §  1807  und  die  dort  angeführten  landesgesetqzlichen  Borriften.


Art.  213  75)  Für  die  erbrechtlichen  Berhältuisse,  d.  h.  sowohl  in  bezug  auf  die
ragen  6  materiellen  Erbrechts  wie,  in  bezug  auf  das  Verfahren  in  Nachlaßachen
  gilt  folgendes:

A.  Wenn  der  Erblasser  vor  1.  Jannar  1900  gestorben  ist,  oder  wenn  er
zwar  unter  Herrschaft  des  BGB.  für  „tot  erklärt“,  Tode#stag  aber  hierbei
auf  einen  Tag  vor  dem  1.  Januar  1900  sescbeeent  ist,  find  die  Bor  en
des  früheren  Nechts  anzuwenden.  Dies  gilt  insbesondere  für:  die  gesetzliche
Erbfolge  und  das  Gftichtteitse#  der  Verwandten  und  des  Ehegatten,
  die  „Wirkungen“"  eines  Testaments  oder  Ehevertrags,

ie  Annahme  und  nuölshlagung  der  Erbschaft,  die  Haftung  des
Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten,  das  Verhältnis  der
Miterben  zu  einander  ihre  Kugleichun  g#p  #licht  wegen  der
bei  Lebzeiten  des  Erblassers  erhaltenen  Uoovemfängn  die  Auseinandersung
  unter  Miterben  sowohl  wRnnchtli  des  „BVerfahrens“  wie  hinlich

  der  Artund  Weiseder  Teilung“,  die  rechtliche  Stellung  eines
estamentsvollstreckers,  die  Eröffnung  und  Verkündung
der  Testamente  und  Erbverträge,  die  Ertei  ung  von  Erbscheinen,  den
Erwerb  von  Vermächtnist#nn  unter  Umständen  auch  (Fz.  B.  in
Preußen)  für  einen  unter  der  Herrschaft  des  neuen  Rechtes  abgeschlossenen
  Erbschaftskauf  betr.  eine  dem  verkaufenden  Erben  vor
1.  Januar  1900  angefallene  Erbschaft.  In  allen  vorstehenden  Beziehungen
  ist  altes  Necht  anzuwenden,  r  nicht  die  verschiedenen  landes-Hesetzlichen
  rgangsvorschriften  zum  BGB.  in  einzelnen  Punkten  etwas
anderes  bestimmen.

B.  Wenn  der  Erblasser  nach  dem  31.  Dezember  1889  gestorben  ist,  find  für
die  „erbrechtlichen  Verhältnisse“  („materielles  Recht“  und
„Verfahren",)  die  Vorschriften  des  B6B.  und  seine  Nebengesetze  (RIG.
usw.)  maßgebend.  Dies  gilt  insbesondere  in  den  unter  A  einzeln  hervorgehobenen
  Beziehungen,  namentlich  auch  für  die  „Wirkungen“"  der  Testamente
  und  Erbverträge,  selbst  wenn  sie  vor  1.  Januar  1900
errichtet  find  (z.  B.  betr.  ihre  Anfechtung  wegen  Irrtums,  wegn
eines  nachgebovenen  Pflichtteilsberechtigten  usw.  2078  ff.,  ferner  betr.  die
durch  §  2077  angeordnete  Unwirksamkeit,  ferner  betr.  die  Wirkungen  der  Einsetzung
  eines  „Nacherben“  ufw.).  Auch  die  Aus  Lleichunge  flicht
unter  mehreren  Miterben  ween  der  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  von
im  erhaltenen  „Vorempfänge“  ist  bei  den  unter  Herrschaft  des  BE  B.
eingetretenen  Todesfällen  gemäß  BGB.  zu  rteilen,  selbst  wenn
die  „Vorempfänge'  vor  1.  Januar  1900  stattgefunden  haben.
Dasselbe  gilt  a#  die  Berücksichtigung  solcher  „Berempfenger  bei  Berechnung
des  Pflichtteils.  —  Der  vorstehende  Grundsatz,  daß  allen  unter  der

rschaft  des  BGB.  eingetretenen  Todesfällen  die  #erbrechtlichen  Verältnisse“
  nach  dem  neuen  Rechte  beurteilt  werden,  ist  jedoch  ei
schränkt:  a)  durch  die  Vorschriften  der  Art.  214—217,  —  b)  durch  Art.  200  St
Satz  2,  wonach,  wenn  ein  egatte,  der  sich  vor  1.  Januar  1900  verhearatet
  hatte,  nach  dem  31.  Dezember  1899  stirbt,  die  verbrecht.
ichen  Wirkungen  des  ehelichen  Güterstandes“"  sich  nach
früherem  Rechte  bestimmen,  soweit  nicht  dieses  frühere  R  in
den  die  „überleitung"  der  ehelichen  Güterstände  regelnden
Landesgesetzen  geändert  ist  (val.  Note  60  zu  Art.  200  und  den  dort
in  bagug  genommenen  Anhang  1  zu  8  1363),  —  unter  Umständen  auch  durch
die  Art.  207—209,  indem  für  die  „gesetzliche  Erbfolge“  bei  einem
nach  31.  Dezember  1899  eingetretenen  Todesfalle  das  frühere  Recht  insosern
  maßgebend  sein  kann,  als  danach  ein  Kind  als  „eheliches“  und  folg-L
  uls  eribberechtigt  zu  gelten  hat,  das  nach  BGB.  als  „uneheiches“
  gilt.

—  800  —