übergangsvorschriften  Art.  211—217

Die  bisherigen  Vormünder  und  Pfleger  bleiben  im
Amte.  Das  gleiche  gilt  im  Geltungsbereiche  der  preußischen
Vormundschaftsordnung  vom  5.  Juli  1875  für  den  Familienrat
und  dessen  Mitglieder.  Ein  Gegen  vormund  ist  zu  entlassen,
wenn  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein  Gegenvormund
  nicht  zu  bestellen  sein  würde.

Art.  211.  Die  nach  den  franzöfischen  oder  den  badischen  Gesetzen
für  einen  Geistesschwachen  angeordnete  Bestellung  eines  Beistandes  verliert
  mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ihre  Wirkung.

Art.  212.  In  Kraft  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
nach  welchen  gewisse  Wertpapiere  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für
geeignet  erklärt  sind.7")

Art.  213.  Für  die  erbrechtlichen  Verhältnisse  bleiben,  wenn  der
Erblasser  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gestorben
ist,  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend.7°)  Dies  gilt  insbesondere
auch  von  den  Vorschriften  über  das  erbschaftliche  Liquidationsverfahren.


Art.  214.  Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  erfolgte  Errichtung  oder  Aufhebung  einer  Verfügung  von
Todeswegen  wird  nach  den  bisherigen  Gesetzen  beurteilt,  auch
wenn  der  Erblasser  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  stirb  t#.ö76)

Das  gleiche  gilt  für  die  Bindung  des  Erblassers  bei  einem  Erbvertrag
  oder  einem  gemeinschaftlichen  Testamente,  sofern  der  Erbvertrag
oder  das  Testament  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  errichtet  worden  ist.77)

Art.  215.  Wer  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  die  Fähigkeit  zur  Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen
erlangt  und  eine  solche  Verfügung  errichtet  hat,  behält
die  Fähigkeit,  auch  wenn  er  das  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
erforderliche  Alter  noch  nicht  erreicht  hat.

Die  Vorschriften  des  §  2230  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden
auf  ein  Testament  Anwendung,  das  ein  nach  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gestorbener  Erblasser  vor  diesem
Zeitpunkt  errichtet  hat.

Art.  216.  Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  Mitglieder
  gewisser  ritterschaftlicher  Familien  bei  der  Ordnung  der  Erbfolge
in  ihren  Nachlaß  durch  das  Pflichtteilsrecht  nicht  beschränkt  sind,  bleiben
in  Ansehung  derjenigen  Familien  in  Kraft,  welchen  dieses  Recht  zur
Zeitdes  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zusteht.“)

Art.  217.  Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  ersolgte  Errichtung  eines  Erbverzichtsvertrags  sowie  die
Wirkungen  eines  solchen  Vertrags  bestimmen  sich  nach  den  bisherigen
  Gesetzen.?)

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