Erlänterungen

C.  Landesgesetzliche  Übergangsvorschriften  betr.  die  erbrechtlichen  Ber-Hitnisse
  enthalten  z.  B.  das  Bayerische  Übergangsgesetz  vom  9.  Juni  1899
rt.  33,  36,  52,  142—146,  W  G.  Art.  92,  Sächs.  Gesetz  vom  15.  6.  1900  §  127.

Art.  214  76)  Es  ist  also,  wenn  der  Erblasser  nach  dem  31.  Dezember  1899
stirbt,  die  formelle  Gültigkeit  (im  Gegensatze  zu  den  Note  75  unter  B
behandelten  „Wirkungen“)  eines  vor  dem  1.  Januar  1900  errichteten  Testaments
  (Erbreertrage  owie  die  Frage,  ob  der  Testator  die  Testierfähigkeit,  z.  B.
das  erforderliche  Lebensalter,  besaß,  nach  dem  früheren  Rechte  zu  beurteilen.
Das  Testament  [Erhortrag  ist  zungültige  wenn  es  nach  früherem  Rechte
„ungültig“  ist,  selbst  wenn  es  nach  G#.  gültig  wäre.  —  Ein  vor
1.  Fanuar  1900  nach  altem  Rechte  gültig  errichtetes  Kodizill  bleibt  Lüttig.
auch  wenn  der  Erblasser  nach  31.  Dezember  1899  ktirbt,  obgleich  das  .
„Kodizille“  als  eine  besondere  Art  der  „Verfügun  von  Todeswegen“  nicht
kennt.  Umgekehrt  müssen  Kodizille,  die  in  einem  vor  1.  Januar  1900
errichteten  Testamente  „vorbehalten“  waren,  wenn  ##  nach  31.  De-Pnber
  1899  errichtet  werden,  in  allen  Beziehungen  den  Anforderungen  des

B.  an  „Testamente“  genügen.  Der  „Vorbehalt“,  ist  nicht  imoin-2  die
weitere  Anwendung  des  alten  Rechtes  zu  rechtfertigen.  —  Die  „Eröffnung
  und  Verkündung"“  der  Testamente  (Erbverträge)  fällt  nicht
unter  Art.  214;  diese  erfolgen  daher,  falls  der  Erblasser  nach  31.  Dezember
1899  stirbt,  auch  bei  den  vor  1.  Januar  1900  errichteten  Testamenten  und  Erbverträgen,
  E□u-  den  Vorschriften  des  BGB.  (§8  2259—2263).  —  Ob  und
inwieweit  die  „Auslegung“  der  vor  dem  1.  Januar  1900  errichteten
Testamente  (Erbverträge),  wenn  der  Erblasser  n  39  31.  Dezember  1899  stirbt,
nach  den  „Auslegungsvorschriften“"  des  früheren  Rechts  oder
nach  denen  des  BGB.  zu  erfolgen  habee,  ist  streitig.

77)  Die  „Bindung“  des  Erblassers,  d.  h.  sein  Recht,  einen  vor  dem
1.  Januar  1900  errichteten  Erbvertrag,  ein  vor  1.  Januar  1900  errichtetes
gemeinschaftliches  Testament  nach  dem  31.  Dezember  1899  zu  widerruen  usw.,
weitere  (abweichende)  Verfügungen  von  Todeswegen  zu  treffen,  bei  Lebzeiten
Schenkungen  der  8  2287  bezeichneten  Art  machen  oder  Verfätz  en  der
"1  2288  bezeichneten  Art  zu  treffen,  bestimmt  sich  nach  früherem  cchte.  Es
ann  also  z.  B.  in  Preußen  (im  Rechtsgebiete  des  Allgemeinen  Landrechts)
ein  vor  1.  Januar  1900  von  Ehegatten  errichtetes  „wechselseitiges
korrespektives  Testament“  (vgl.  Note  18  zu  §  2270)  auch  jetzt  noch,
so  lange  beide  Ehegatten  leben,  von  jedem  Ehegatten  einseitig
  durch  ein  neues  Testament  (Erbvertra  widerrufen
  werden,  während  bei  einem  solchen  unter  der  Herrschaft  des  BGB.
errichteten  Testamente  der  „Widerruf“  nur  durch  eine  gerichtlich  oder
notariell  beurkundete,  gegenüber  dem  anderen  Ehegatten
abzugebende  Erklärung  erfolgen  könnte  (88  2271  Abs.  1.  2296).

Art.  216  78)  vgl.  die  preui  sche  Verordnung  vom  21.  Januar  1837  betr.  die

autonomische  Sukzessions-Befugnis  der  Rheinischen  Ritterschaft  usw.

leichviel  ob  der  Erblasser  vor  oder  nach  dem  Inkrafttreten

Art.  217  96  9
des  BGB.  gestorben  ist.

(Fortsetzung  ven  Seilte  796)

5  R72.  In  Ansehung  der  Befrledigung  aus  dem  surdekbehaltenen
Gegenstande  silt  zu  Gunsten  des  Gläubigers  der  Schuldner,  sofern  er  bei  dem
Besitzerworbe  des  Gläubigers  der  Eigentümer  des  Gegenstandes  war.  auch  weiter  als
Elgentümer,  sofern  nicht  der  Gllubiger  weiss.  dass  der  Schuldner  nicht  mehr
Eigentümer  ist.

Erwirbt  ein  Dritter  nach  dem  Besitzerwerbe  des  Glaubigers  von  dem
Schuldner  das  Eigentum,  so  muss  er  ein  rechtskräiftiges  Urteil,  das  in  einem  swischen
dem  Gllubigoer  und  dem  Schuldnor  wegen  Gestattang  der  Befriedigung  geführten
Rechtsstreit,  ren  ist,  gegen  sich  gelten  lassen,  sofern  nicht  der  Gläubiger  bei  derm
Kintritte  der  Rechtshngigkeit  gewusst  hat,  dass  der  Schuldner  nicht  mehr  Eigenmer

  war.
(Fortsetzung  folgt  Selte  8608)

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