Übergangsvorschriften  Art.  218

Das  gleiche  gilt  von  einem  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geschlossenen  Vertrage,  durch  den  ein  Erbverzichtsvertrag
  aufgehoben  worden  ist.

Art.  218.  Soweit  nach  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts  die  bisherigen
  Landesgesetze  maßgebend  bleiben,  können  sie  nach  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  GEesetzbuchs  durch  Landesgesetz  auch
geändert  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  18.  August  1896.

Wilhelm.

(L.  S.)
Fürst  zu  Hohenlohe.

(Fortsetsung  von  Selte  802)

Zweiter  Abschnitt.  Handelskauf.

*  3278.  Ist  der  Käufer  mit  der  Annahme  der  Ware  im  Versuge,  20
kann  der  Verkufer  die  Ware  auf  Gefahr  und  Kosten  dos  Kufors  in  einem  öffentlichen
  Lagerhaus  oder  sonst  in  sicherer  Weise  hinterlegen.

Er  ist  ferner  befugt,  nach  vorgingiger  Androhung  die  Ware  öffentlich
versteigern  zu  lassen;  er  kann.  wenn  die  Waro  einon  Börsen-  oder  Marktpreis
hat  nach  vorglingiger  Androhung  den  Vorkauf  auch  aus  freier  Hand  durch  oinen
zu  solchen  Vorkliufon  öffontlich  ermüchtigten  Handelsmukler  oder  durch  eine  zur
„oflentlichen  Versteigerung  befugte  Person  zum  lunfenden  Preise  bewirken.  Ist  dieo
Ware  dem  Verderb  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Verzuge,  so  bedarf  es  dor  vor-Eäüngigen
  Androhbung  nicht;  dassoelbe  gilt.  wenn  die  Androhung  aus  anderon
Oründen  untunlich  ist.

Der  Selbsthilfeverkauf  erfolgt  für  Rechnung  des  sllumigen  KHufers.

(  Der  Verkhufer  und  der  Kfufor  könnon  boi  der  bffentlichen  Versteigerung
mitbieten.

Im  Falle  der  öffentlichen  Versteigerung  hat  der  Verkuufer  den  Kunfor  von  der
Zeit  und  dem  Orte  der  Versteigerung  vorhor  zu  benachrichtigen;  von  dem  voll-Iogenen
  Verkaufe  hat  er  bei  jeder  Art  des  Vorkaufs  dem  KHäufer  unverzürglice
Nochricht  zu  goben.  Im  Falle  der  Unterlassung  ist  #r  zum  Schadensersatzo  verbflichtet.
  Die  Bnmachriehtigungen  dürfen  unterbleiben,  wenn  sie  untunlich  sint.

#r374.  Durch  die  Vorschriften  des  s  373  worden  die  Befugnisse  nicht  berührt.
welche  dem  Verkufer  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zgustechen,  wenn  der
Klufer  im  Verzuge  der  Annahme  Ist.

(Fortsetzung  folgt  Selte  804)

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