Geburt,  Leibesfrucht  —  Entmündigung  —  Wohnsitz  Anuhang

Anhang.

Anhang  2  zu  &amp;8  1:  Die  Feststellung,  wann  die  Geburt  vollendet  sei.,  ist  Zu
Sache  der  Medizin.  Völliger  Austritt  aus  dem  Mutterleib  ist  nötig,  aber  nicht  §  1
Lösung  der  N  ehchnurt  ketuch,  nicht,  daß  das  Kind  „die  vier  Wände  beschrigen
hat“  usw.  —  Nur  de  Geborene  ist  dsut  der  Feststellung  der
Lebens  fähigkeit  wote  eines  gewissen  Reifegra  es  bedarf  es  nicht.

—  „Vor  ferti  kiter  Gehurt  gestorben,  nichts  vererbt,  weil  nichts,  erworbent  (CT).6

Das  Eesetz  be  jedoch  der  bereits  empfangenen“,  aber  noch  Sus
Leibesfrucht,  wie  es  sie  unter  den  Schutz  des  Stra  Ferche  weun  asbarkeit
der  Abtreibung),  auf  dem  Gebiete  zne  Privatrechts  s  den  de

nächst  lebend  geboren  wird  e“  Rechte  vor,  z.  B.  ##  b  2—
eines  Kindes  vor  dessen  ur  nnl  wird,  so  hat  das  zur  Zeit  der  prr
bereits  erze  demnächst  lebend  geborens  „  einen  sersatza  uprn
gegen  den  ldigen  (§  844).  Wer  zu  boines  Erbfalles  noch  abnnf

aber  bereits  *—  war,  gilt  als  vor  ##en  nt  boren  (§  1923)  und  r*tlt
erfolgter  Geburt  in  sein  Erbrecht  ein,  und  ähr  iche  Fälle.  Zur  Wahrung
6  ae  künftigen  Rechte  einer  Leibesfrucht  .  ihr,  wenn  nötig,  ein  Pfleger
stellen  (9i.  1912  nebst  Anhängen).  rage,  ob  ein  Mensch  zur  Zeit
zines  vor  seiner  Geburt  liegenden  m——ux  4  d  des  Vaters  oder  anderen
Erblassers)  bereits  zempfangen“,  erzeugt  war,  entscheiden  §8  1592.  1717
(Empfängniszeit).

a  9  zu  8  :  vgl  165,  156.  —  Das  Berfahren  in  Entmün-  Zu
digunga  atns  -*s  ff.  3VO.,  insbesondere,  wer  zur  Stellung  §  6
des  Antr  er  Pee  *  t  8  hẽ  Bacten  Verwandte,  etzlicher  Vertreter;  —
bei  „Geisteskrankheit!  *  „  tesschwäche“  auch  der  taatsanwalt;  bei
Trunksucht“  auch  die  nd,ei  der  Armenverband).  Der  gesund  gewordene
—  Fstrante.  der  gebesserte  Verschwender  und  Trinker  können  die  Auf.
he  ng  der  beantragen.  —  Der  wegen  „Oeisteskrank
gunieig  *r  Licht  stannfä  96.  lest,oh  also  einem  Kinde  unter  sieben  Jahr
sleich  Gii#s  ie  wegen  „Seistes  ersch  chwendung“"  und  am
ucht“  Al#nhigee  ind  beschränkt  assn  WM  ehen  also  einem  Minder
fährigen  zwischen  7  und  21  Jahren  gleich  314,  106  ff.);  die  „Eideszu-Giebung“
  an  sie  im  Prozesse  ist  unter  Umständen  zuläsft  43  O.  —
Von  der  ewrss  Üüber  entmündigte  „Volljährige“  handeln  §  1896  ff.
(inor  1u  sornschaft  nach  Stellung  des  Antrags  auf  Entmündigung
  ).  Wenn  ein  Ehemann  entmündigt  ist,  kann  er  auf
Antrag  isen  der  ihm  nach  dem  „#ehelichen  Güterrechte“  zustehenden
Befugnisse  für  verlustig  erklärt  werden  (88  1418  Nr.  3,  1468  Nr.  4).

fens  ng  13  zu  8  7:  ug  157.  Der  Wohnsitz  hat  hauptsächli  Zu
deutung  für  das  Zivil=  un  Etrr  (Gerichtsstand).  pgl.  8  87
weiter  unten  mi  teilten  uf  dem  Gebiete  des  Privatkechts
  kommt  r  „Wohn  i  in  Betracht,  z.  B.  bei  der  Bestimmung  des
„LLeistungsortes“,  d.  h.  des  Ortes,  wo  Zahlungen  oder  sonstige
Leistungen  zu  bewirken  sind  (§§  269,  270),  für  die  Frage,  ob  in  gewissen
Fällen  ausländisches  Recht  von  deutschen  Gerichten  anzuwenden  ist
(E.  24  ff.)  usw.  —  Zur  „Begründung“  des  Wohnsitzes  wird  zweierlei

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