Anhang  Wohnsit  —  Namenrecht

ertigen,  daß  der  gewählte
und  der

.  icht,  das
“  Drt  „für  alle  Zeiten“  beizubehalter  Die  cht  „ununterbrochenen“
  Ausent  1  ist  nicht  orderlich;  der  Wohnstt  kann  an
einem  Orte  begründet  sein,  an  dem  die  Person  regelmä  ig  nur  zeitweicse
anwesen  ist  B.  Geschäftsreisende,  die  den  größten  Teil  es  untertudenten
  haben  nur  unter  besonderen  ern  ren  „Wohnält

  weinen  n  älberen

bsi
t  en.  „Domit  ilwille“,  e  ##  “*  den  ot“.  des  Feael  zu  beurort“

  (Au  L6  oan  Ort,  wo  jemand  40udrt  chli  wohnt  der

tdek  «  d,  abe  4.
ort  W*  ru“**  ¾7“  D  Ss  eine  on.
braucht  nichs-  sein  S#i  im  eident  des  zu  sein.  Ein  Professor  der

Universität  Berlin  hat  in  Berlin  seinen  7  #  Wohnsitz“,  während  er
seinen  „Wohnsitz“  im  Hinner  des  §  7  und  d  der  Zivil=  und  trafpro  ßordnung

n  Charlottenburg  haben  kann.  —  Auch  der  g  d  e  braucht
s  mit  dem  in  Saere  bezeichneten  zusammenzufallen  (vgl.  Gesetz  vom  6.  Juni
1870  über  den  Unterstützungswohnsitz).  —  Aus  der  Sll,  vor  on  interessieren:


§.  12.  Das  Gericht,  bei  welchem  eine  Person  ihren  allgemeinen
#rchuestan  hat,  ist  für  alle  n  dieselbe  zu  erhebenden  K  egen  zutändig,
  sofern  nicht  für  eine  Lage  ein  ausschließlicher
2  2  (z.  B.  für  Hypotheken-Klagen  das  Gericht  der  belegenen

§  13.  Der  allgemeine  Perichtestand  het  12)  einer  „Person
wird  Wr½  den  t  r  (im  Sinne  Ss  B.)  bestimm
6.  Der  Wn  Aune  *ers  ill  Person,  Wan  keinen
Wohnsitz  W  wird  durch  den  Aufenthaltsort  im  Deutschen  Reich  und,
kas  ein  solcher  nicht  bekannt  ist,  durch  den  letzten  Wohnsitz
mmr

Einen.  gesehlichen  Wohnsitz  bestimmen  die  88  9—11  für  die  daselbst
nannten  Personen;  diese  haben  und  behalten  den  Brnt  bezei  neten  A—
ne  und  egenihrenWillen,  bwährend  gonst  nach
3  den  8  entscheidet.  Hervor  n  ist,  daß  hiernach  sofern
Militär  ##ersonen  find  (vgl.  8  9  mit  Note  16),  keinen  E
lut  Wohnsitz“  im  Sinne  des  Privatrechts  und  Zivilprozesses  haben,  sonde  ¾∆
lediglich  den  „gewollten“  gemüß  §  7;  allerdings  können  sie  im  Dienstaufsich
e  verhindert  werden,  einen  anderen  als  ihren  s,dien  tlichen  Wohnft  «
nehmen  (vgl.  obiges  Beispiel  vom  Berliner  .  or  in  Charlott
Für  Preu  be  n  noch  zu  bemerken,  daß  das  Wat  nach  tas
rt  14  §  1  Abs.  4  für  sch  allein  Pinen  „Wohnfitz“  des  Gesindes  nicht  befündet,
  sondern  nur  dann,  wenn  da  Gesinde  zugleich  den  Willen  hat,  am
ienstorte  „ständig  zu  bleiben“  Oim  dem  oben  erörterten  Sinne).  Für
minderjähriges  Gesinde  kommen  hierbei  §§  8,  113  in  Betra

Anhang  22  zu  §  12:  Der  Schutz  des  WVamerrechte  zt  eine  Neuerun
#u#-  des  BGB.  58  egenüber  D#ie#  früheren  Rechte.  5  das  Gesetz  nur  isn
zie

einzelnen  hungen  Schutz  des  Namens,  z.  B.  der  F  abt  im  Hanbelsrechte:
ferner  Ges.  zum  Schutz  der  Warenbezeichnungen,  Ges.  zur  Belämpfu  “—  des  unlauteren
  utbewerbes=  Diese  „Sondergesetze"  Wn-  von  8  12  unberührt.
  8  12  gewährt  aber  einen  allgemeinen  Namenschutz.  ü  tzt

wird  danach  jedes  durch  den  unbefugten  Gebrauch  des  Namens  rE
Inteesse  des  HerccKigten  nicht  bloß  ein  Vermögens.  S#1—  Das
nteresse  kann  darin  bestehen,  daß  dem  Berechtigten  nicht  infolge  des  Miß-806

