Juristische  Personen  Auhang

brauchs  seines  Namens  und  einer  dadurch  herbeigeführten  Verwechslung  der
Person  das  Verhalten,  die  Handlungen  eines  andeven  zugerechnet  werden,  daß
nicht  ein  anderer  durch  Anmaßung  Familiennamens  sich  den  Anschein  der
Zugehörigkeit  zur  Familie  des  Berechtigten  gebe.  Das  Interesse  kann  auch  ein
„geschäftliches“  sein,  soweit  es  nicht  n  ur  i  Sondergesetze  geschügt  ist
z.  B.  Kullaksches  Mufikinstitut,  Leversonsches  Pensionat).  Die  Ehefrau  Müller,
die  von  ihrem  Ehemanne  getrennt  lebt,  kann  gegen  Fräulein  Lehmann,  die
Konkubine  ihres  Ehemannes,  die  sich  „Frau  Müller“  nennt  und  nennen  läßt,
auf  Erklärung,  daß  sie  nicht  Frau  Müller  sei,  und  auf  Unterlassung  der
Führung  dieses  Namens  kl  —  Führung  und  Übergang  der  Adelsprädikate
werden  durch  das  BGB.  nicht  berührt;  hierfür  bleibt  das  ösfentliche  R  t
der  Einzelstaaten  maßgebend.  X  reußen  hat  das  „Heroldsamt“  gewisse
öffentlichrechtliche  Be  ugnisee.  ber  die  Zulässigkeit  von  Namensänderungen
und  die  hierfür  zuständigen  Behörden  sowie  die  Strafen  für  unzulässige
Namensänderung  enthalten  die  Lande  ptelsete  der  Eingehstarten  orschriften.
  —  Die  I#snschaft  nimmt  an,  daß  der  Namenschutz  des  8  12  auch  für
juristische  Per  onen,  insbesondere  für  Vereine,  gilt,  soweit  nicht
schon  Sondergesetze  (Handetegesez  Genossenschaft  r7  Shus
währen  (Firmen  ).  —  Straf  st  nach  360"8  Str.  (Geldstrafe  bis
150  Mark  oder  Haft  bis  6  Wochen),  wer  „Adelsprädikate“  annimmt  lauch
wenn  er  es  nicht  einem  zuständigen  Beamten  gegenüber  tut),  ferner  wer  si
eines  ihm  nicht  zukommenden  Namens  einem  zuständigen  Beamten  gegenüber
  bedient.  Wer  sich  also  in  einer  Privatgesellschaft  als  Schulze  vorstellt,
obgleich  er  Müller  heißt,  ist  nicht  strasbar  sefern  nicht  etwa  zugleich  der  Tattand

  des  Betrugs  oder  der  Urkundenfälschung  vorliegt.  r  im  Namenrecht
  Verletzte  kann  „Beseitigung“  der  Beeinträchtigung  fordern  (3.  B.
Beseitigung  des  Schildes  „Pensionat  Leverson“,  unter  Umständen  eine
ientliche  Erklärung),  außerdem  natürlich  „Schadenersatz“,  wenn  die

oraussetzungen  des  §  823  vorliegen.  —  Bloß  angenommene  Künstler-,  Schriftsteller=
  usw.  Namen  (Psendonyme)  sind  durch  §  12  nicht  geschützt.

Anhang  1  zu  §  21:  Juristische  Personen  —  Bereine  —  Gesellschaften  —  Zu
Stiftungen.  8  21
I.  Das  Wort  juristische  Person  hat  für  den  Laien  meist  etwas  Rätselhaftes,
  Dunkles.  Die  wissenschaftlichen  Darstellungen  des  mit  dem  Worte  bezeichneten
  Begriffs  zeigen  lebhaften  Streit.  Der  sachliche  Gehalt  des  Begriffs
aber  ist  ein  höchst  einfacher  und  in  seinen  Hauptzügen  bereits  dem  letzten
Schüler  der  letzten  Klasse  einer  Volksschule  geläufig.  Der  jüngste  Schulknabe
weiß  oder  vielmehr  fühlt  kraft  des  ihm  eingeborenen  und,  sobald  er  in  die
Schule  eintritt,  also  Mitglied  einer  „Gemeinschaft“  wird,  sich  schnell
entwickelnden  Rechtsbewußtseins,  daß  die  für  seine  „Klasse“  zur  Feier  der
Schulfeste  angeschafften  Fähnchen  und  bunten  Papierlampen,  zu  deren  Instandhaltung,
  Ausrüstung  mit  Lichten,  Vermehrung  usw.  jeder  Knabe  der  Klasse
bei  jedem  Schulfest  10  Pfg.  „beitragen“  muß  und  deren  Aufbewahrung,  Verteilung
  usw.  durch  Schüler  („Vertreter“  der  Klasse)  geschieht,  nicht
Eigentum  der  gerade  zu  der  Klasse  gehörenden  einzelnen  Knaben  sind,
sondern  der  „Klasse“  als  solcher  gehören.  Wehe  dem  Schüler-Jahrgang,
der  diesen  Schatz  der  „Klasse“  nicht  unversehrt  dem  nächsten  Jahrgang  überliefertt
  Die  Knaben  würden  dies  allgemein  als  Rechtsverletzung  empfinden.
Diese  bereits  dem  Kinde  geläufigen  Rechtsvorstellungen,  daß  die  „Klasse“
etwas  anderes  ist  als  die  „Summe  der  einzelnen  Schüler,  daß  die  „Klasse“
als  solche  Eigentum  habe  und  über  dieses  Eigentum  durch  „Vertreter“
verfüge,  enthalten  die  Elemente  des  Rechtsbegriffs  „juristische  Person“,  womit
natürlich  nicht  gesagt  sein  soll,  daß  eine  Schulklasse  auch  vom  Gesetz  als

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