Anhang  Juristische  Personen  —  Vereine

Noch  „juristische  Person“  anzuerkennen  ist;  begrifflich  würde  dem  nichts  entgegenr“m
  stehen,  nur  das  für  den  Gesetzgeber  Ausschlag  gebende  praktische  Bedürfnis
8  21  dazu  fehlt.
II.  Nach  dem  Gesagten  wird  folgendes  klar  sein:

Es  gibt  gewisse  Vereinigungen  von  Menschen,  deren  Zwecke  nicht  bloß
auf  die  Gegenwart  und  die  Sonderinteressen  der  einzelnen,  die  jeweilig  die
Vereinigung  bilden,  beschränkt,  sondern  die  auf  eine  lange,  unbestimmte
Dauer  berechnet  sind  und  die  Erreichung  weitergehender,  den  gemeinschaftlichen
  Interessen  dienender  Zwecke,  teils  öffentlicher,  teils  privater
Natur,  zum  Ziele  haben.  Die  praktische  Lebenserfahrung  brachte  im  Rechtsbewußtsein
  des  Volkes  die  Anschauung  zur  Reife,  daß  jene  Vereinigungen.
damit  es  ihnen  möglich  werde,  ihre  Zwecke  sicher  und  vollständig
zu  erreichen,  von  dem  Wechsel  ihrer  einzelnen  Mitglieder  und  jeweiligen
Träger  unabhängig  fein,  auch  über  einen  selbständigen,  dem  „Verfügungsrechte“
  der  einzelnen  Mitglieder  und  dem  „Zugriffe  der  GEläubiger“  der
einzelnen  Mitglieder  entrückten  Vermögensbereich  die  unmittelbare
Verfügungsgewalt  in  Anspruch  nehmen  müssen.  Die  bedeutendsten  Vereinigungen
  der  hier  beschriebenen  Art  haben  öffentliche  Zwecke,  so  die  wichtigste:
  der  Staat,  den  man  in  seinen  Beziehungen  auf  dem  Gebiete  des  Vermögensrechts
  Fiskus  nennt  (man  unterscheidet:  Reichs  fiskus,  preuß  ischer,
  bayerischer  usw.  Fiskus),  ferner  die  Provinzen,  Gemeinden.
Andere  derartige  Vereinigungen  haben  teils  öffentliche  Zwecke,  teils
private,  z.  B.  die  Innungen;  wieder  andere  haben  nur  private  Zwecke
(Erwerb=  und  sonstige  Vermögensvorteile  für  die  Mitglieder,  Geselligkeit,
künstlerische,  wissenschaftliche  Zwecke).

Da  nun  „Unabhängigkeit“,  „Selbständigkeit“,  „Verfügungsgewalt  über
Vermögensgegenstände“,  wovon  im  vorstehenden  die  Rede  war,  nach  der  Auffassung
  des  gewöhnlichen  Lebens  zunächst  nur  den  einzelnen  Monschen,
den  „natürlichen  Personen“  zukommen,  treten  „Vereinigungen
von  natürlichen  Personen“,  denen  jene  Eigenschaften  beigelegt  sind,  in  der
menschlichen  Vorstellung  ganz  von  selbst  den  einzelnen,  dem  Wechsel
unterworfenen  Mitgliedern  als  „besondere  Wesen“  mit  einem  besonderen
  Rechts=  und  Pflichtenkreis  gegenüber.  Nichts  ist  daher  natürlicher,  als
daß  die  Sprache  das  Wort  „Person“"  anwendet  für  den  Ausdruck  der  Rechtsvorstellung,
  daß  eine  „Personen-Vereinigung“  der  beschriebenen  Art
als  solche,  unabhängig  von  den  einzelnen  Mitgliedern,  in  derselben
Weise  Träger  von  Rechten  und  Pflichten,  d.  h.  „rechtsfähig"  sein  könne.
wie  eine  einzelne  „natürliche  Person“,  und  daß  man  diese  durch  die  Vorstellung
„verkörperten"  Träger  von  Rechten  und  Pflichten  („Korporationen",
Körperschaften)  zum  Unterschied  von  den  „natürlichen“  —  „juristische
Personen“  nennt.

Rechtsfähigkeit  und  juristische  Perfönlichkeit  einer  Personenvereinigung
find  also,  wie  schon  hier  zum  Verständnis  der  Ausdrucksweise  des  BGB.  bemerkt
  sei,  gleichbedeutende  Bezeichnungen  für  die  Fähigkeit  einer  „Vereinigung“
  als  solcher,  Vermögen  zu  erwerben  und  zu  haben,  oder,  wie  cs
unter  Umschreibung  und  Zerlegung  des  Begriffs  in  manchen  Gesetzen  beißt:  für
die  Fähigkeit  einer  Vereinigung,  „Uunter  ihrem  Namen''  Rechte  ins-—

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