Juristische  Personen  —  Gesellschaften  —  Stiftungen  Auhang

besondere  Eigentum  und  andere  dingliche  Rechte  (Hypotheken  usw.)  an  Grund=  Noch
stücken,  zu  erwerben,  vor  Gericht  zu  klagen  und  verklagt  zu  werden  ul
(„parteifähig  ist,  wer  rechtsfähig  ist“;  §  50  3ZPO.  ogl.  Note  1  zu  §  1).  8
Verbindlichkeiten,  für  die  nur  das  Vermögen  der  Vereinigung
  haftet,  einzugehen  usw.  Das  Vermögen  der  „juristischen  Person“

ist  ein  völlig  abgesondertes  von  dem  ihrer  Mitglieder.  Jedes  Mitglied

kann,  wie  ein  Fremder,  „Gläubiger“  und  „Schuldner"  der  „juristischen  Person“

sein,  der  es  angehört.

III.  Im  Gegensatz  zu  den  „rechtsfähigen  Vereinen“,  den  „juristischen
Personen"  heißen  Personenvereinigungen,  die  als  solche  keine  „Rechtsfjähigkeit“
  besitzen.  Gesellschaften.  vgl.  §  54.  Das  Vermögen  der  „Cesellschaft“,
  d.  h.  Rechte  und  Pflichten  (Schulden),  stehen  nicht  der  „Gesellschaft“,
als  einer  in  der  Vorstellung  bestehenden  „Person“  unabhängig  von  ihren  einzelnen
  Mitgliedern  und  ohne  Rücksicht  auf  deren  Wechsel  zu,  sondern  knüpfen
sich  an  die  ein  zelnen  „Gesellschafter“,  die  also  mit  ihrem  eigenen  „Privat
  vermögen“  für  die  Schulden  der  „Gesellschaft“  haften.  Grundstücke,  Hypotheken
  usw.  der  „Gesellschaft“  können  nicht  auf  den  Namen  der  „Cesellschaft“,
sondern  nur  auf  die  Namen  der  einzelnen  „Gesellschafter“  mit  der  Angabe,
daß  ein  Gesellschaftsverhältnis  bestehe,  im  Grundbuche  eingetragen  werden
  (§  48  GBO.),  wodurch  beim  Wechsel  der  Mitglieder  durch  Tod,  Ausscheiden
usw.  natürlich  große  Schwierigkeiten  entstehen.  Das  BGB.  handelt  von  den
„Gesellschaften“  in  den  §§  705  ff.  und  ist  dort  das  Nähere  gesagt.

Die  rechtlichen  Unterschiede  zwischen  „jiuristischen  Personen“
und  „Gesellschaften"  find  nun  aber  durch  die  auf  dem  Boden  deutscher
Rechtsauffassung  entstandenen,  insbesondere  durch  die  Bedürfnisse  unserer
Zeit,  die  „im  Zeichen  des  Verkehrs“  steht,  zur  Entwickelung  gebrachten,  höchst
mannigfaltigen  Vereins=  und  Gesellschaftsbildungen  teilweise  verwischt  und
ausgeglichen,  so  daß  die  Juristen  oft  darüber  streiten,  ob  einzelne  Personenvereinigungen
  als  „juristische  Personen“  oder  als  „Gesellschaften“  aufzufassen
seien.

V.  Die  Bedürfnisse  des  Rechtslebens  haben  weiter  dazu  geführt.
daß  die  Rechtsvorstellung  des  Volkes  nicht  bloß  „Vereinigungen  von  Menschen“
  als  für  sich  beftehende  „persönliche  Wesen“  auffaßt,  sondern  auch  bloße
Vermögensmassen,  die  zu  gewissen  dauernden  Zwecken  bestimmt  sind,  sei
es  zu  öffentlichen,  gemeinnützigen,  wohltätigen,  frommen,  wissenschaftlichen.
künstlerischen,  oder  zur  Herstellung  einer  förmlichen  Anstalt  mit  äußeren  Einrichtungen
  (Armen-,  Waisenhäuser,  Hospitäler,  Altenheime,  Lehranstalten,
Museen  usw.).  Die  Widmung  eines  Vermögens  zu  solchen  Zwecken  kann  in
doppelter  Weise  geschehen,  nämlich  entweder  durch  Zuwendung  an  eine
bereits  bestehen  de  „uristische  Person“  (z.  B.  eine  Stadtgemeinde)  mit  der
Auflage,  das  Vermögen  zu  dem  angeordneten  Zwecke  zu  verwenden;  dann
gehört  das  Vermögen  eben  der  betreffenden  „juristischen  Person“  (Stadtgemeinde),
  und  es  besteht  kein  Bedürfnis,  es  sich  als  selbständige  Persönlichkeit
vorzustellen.  Der  allgemeine  Sprachgebrauch  nennt  eine  solche  Zuwendung
zwar  auch  eine  „Stiftung"“;  aber  im  Rechtssinne  (§8  80)  liegt  keine
.Stiftung“,  d.  h.  keine  selbständige  „rechtsfähige  Stiftung“  („juristische  Person“)
vor.  Eine  rechtsfähige  Stiftung  liegt  vielmehr  nur  vor,  wenn  die  Widmung

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