Auhang  Juristische  Personen  —  Vereine  —  Stiftungen

Noch  des  Vermögens  in  der  Weise  erfolgt  ist,  daß  es  selbständig  und  unab
zu  hängig  von  einer  bereits  bestehenden  Person  zur  Erfüllung  bestimmter
*  21  Zwecke  mit  der  Anordnung  von  bestimmten  Beamten  zu  seiner  Verwaltung
und  Verwendung  hergegeben  wird.  Auf  demselben  natürlichen  Wege,  wie  er
bei  den  „Personen-Vereinigungen“  oben  geschildert  wurde,  ist  die  Sprache
dazu  gelangt,  auch  den  selbständigen  Stiftungen  (Anstalten)  die  Bezeichnung
juristische  Personen  beizulegen.

V.  Nun  wird  es  jedem  einleuchten,  daß  das  Wohl  des  Staates  und  der
Gesellschaft  wie  die  Sicherheit  des  privaten  Geschäftsverkehrs  fordern,  die  Voraussetzungen
  klar  und  bestimmt  zu  regeln,  unten  denen  Vereine  und  Stiftungen
  vom  Gesetz  als  juristische  Personen  d.  h.  als  „rechtsfähige“'  Vereine
  oder  Stiftungen  anzuerkennen  find.

Die  Rücksicht  auf  die  Folgen,  die  sich  für  das  Gemeinwohl  und  den
öffentlichen  Frieden  aus  dem  „Machtzuwachs“  ergeben  können,  der  unverkennbar
  mit  der  Erlangung  der  Fähigkeit,  selbständig  Vermögen  zu  erwerben
und  zu  besitzen,  der  „Rechtsfähigkeit“,  verbunden  ist,  verlangt  Vorkehrungen
  gegen  den  Mißbrauch  dieses  Machtzuwachses,  wie  er  namentlich  von
politischen,  sozialpolitischen,  religiösen  „Vereinen“  geübt
  werden  oder  durch  Stiftungen  (Anstalten)  zu  gewissen  staatsund
  gesellschaftsgefährlichen  Zwecken  entstehen  kann;  bei  den  Stiftungen  kommt
auch  die  volkswirtschaftliche  Eefahr  in  Betracht,  die  in  der  Anhäufung  allzu
großer  Vermögensmassen  in  der  sogen  „toten  Hand“,  wodurch  sie  dem  Verkehr
entzogen  werden,  besteht  (E.  86).

Namentlich  die  Frage,  unter  welchen  Voraussetzungen  den  Vereinen
„juristische  Persönlichkeit“  beizulegen  sei.,  bildete  einen  Eegenstand  heftigen
Streites  bei  den  Beratungen  über  das  „Bürgerliche  Gesetzbuch".  Die  Lösung
dieser  Frage  wäre  einfach  und  leicht  gewesen,  wenn  auch  das  öffentliche
Vereinsrecht,  d.  h.  die  Ordnung  des  Vereinswesens  vom  polizeilichen
Standpunkte  (die  staatliche  Aufsicht  über  die  Vereine,  polizeiliches  Verbots-Auflösungsrecht
  usw.)  reichs  gesetzlich  geordnet  wäre.  Da  dies  aber  zurzeit
  nicht  der  Fall,  das  „öffentliche“  Vereinsrecht  vielmehr  nach  wie  vor  der
Landesgesetzgebung  der  einzelnen  Staaten  überlassen  ist.)  war  die  Tren
mung  der  „öffentlichrechtlichen  (polizeilichen)“  und  privat
rechtlichen  (vermögensrechtlichen)"  Beziehungen  des  Vereinswesens  und
die  in  das  BGB.  gehörende  Ordnung  allein  der  letzteren  eine  schwierige
Aufgabe.  Die  preußische  Regierung  verlangte  ursprünglich,  daß  ein  Verein
nur  durch  „staatliche  Anerkennung“  in  jedem  einzelnen  Falle  (Ver
leihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person,  das  sogen.  Konzessions
übepal.  für  Preußen:  Verfassungsurkunde  Art.  29,  30  und  „Verordnung

  über  die  Verhütung  eines  die  gesetzliche  Freiheit  und  Ordnung  gefäh:
denden  Mißbrauchs  des  Versammlungs=  und  Vereinigungsrechts“  vom  11.  März
1850  (sogen,  „Vereinsgesetz“),  —  für  Bayern  Eesetz  vom  26.  Februar  1870.
—  für  achen  :  vom  22.  November  1850  und  30.  März  1965.  für
Württemberg:  etze  vom  2.  April  1848  und  24.  Dezember  1864.  —
für  Baden:  Gesetz  vom  21.  November  1867.  In  einem  Punkte  des
öffentlichen  Vereinsrechts  hat  jedoch  bereits  die  Reichs-Eesetzgebung
eingegriffen  durch  das  Eesetz  vom  11.  Dezember  1899:  „Inländische  (d.  b.
deutsche)  Vereine  jeder  Art  dürfen  mit  einander  in  Verbindung  treten.“

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