Juristische  Personen  —  Vereine  Anhang

system)  „Rechtsfähigkeit“  („juristische  Persönlichkeit“)  solle  erlangen  dürfen.  Noch
Von  anderer  Seite  wurde  Einführung  des  Systems  der  sogen.  freien  53o#
Körperschaftsbildung  gefordert,  bei  dem  jeder  nach  dem  össent  #
lichen  Vereinsrecht  erlaubte  Verein,  dessen  Verwaltung  einem  Vorstande
  mit  satzungsmäßiger  Vollmacht  übertragen  ist,  ohne  weiteres
„Rechtsfähigkeit“  („juristische  Persönlichkeit“)  hat.  Angenommen  wurde
schließblich  ein  mittleres  System,  das  der  sogen.  Normativbestimmungen  mit
Registerzwang,  wonach  jeder  Verein,  dessen  Zweck  nicht  auf  einen  „wirt
schaftlichen“  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist,  um  „juristische  Person“
zu  werden,  nur  gewisse  formale  Bedingungen  zu  erfüllen  hat,  dann  sich  in
ein  beim  Amtsgericht  geführtes  Vereinsregister  eintragen  lassen  kann  und  da
mit  „rechtsfähig“  (,juristische  Person“)  wird  (§  21).  Eine  Ein
schränkung  dieses  Weges  zur  Erlangung  der  „juristischen  Persönlichkeit“
ist  lediglich  für  die  Vereine  festgesetzt,  die  nach  dem  öffentlichen  Vereinsrecht
  unerlaubt  sind  oder  verboten  werden  können,  oder  die  politische,
  sozialpolitische  oder  religiöse  Zwecke  verfolgen;
gegen  die  Eintragung  solcher  Vereine  in  das  Vereinsregister,  also  gegen  die
Erlangung  der  „Rechtsfähigkeit“  („juristischen  Persönlichkeit“)  für  sie  steht  den
Verwaltungsbehörden  ein  Einspruchsrecht  zu,  über  dessen
Ausübung  das  Nähere  im  Gesetze  bestimmt  ist  (88  61  ff).

VI.  Der  Rechtszustand  bezüglich  der  privatrecht  lichen  (im  Gegensatze
  zu  der  vorstehend  erwähnten  „öffentlichrechtlichen“)  Stellung  der  Vereine
auf  Grund  der  Vorschriften  des  BGB.  ist  nun  in  den  Grundzügen  folgender:

a.]  Vereinigungen  zu  wirtschaftlichen  Zwecken  unterliegen  der  Negel  nach  nicht
den  Bestimmungen  des  BGB.  Es  gehören  dahin  zunächst  die  schon  durch  die
frühere  Reichsgesetzgebung  geordneten  Vereinigungen,  insbesondere
die  handelsrechtlichen  Gesellschaften  (Handelsgesetzbuch),  die  Erwerbs=  und
Wirtschafts-Genossenschaften  (Gesetz  vom  1.  Mai  1889  in  der  Fassung  vom
20.  Mai  1898),  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (Gesetz  vom  20.
April  1892  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898),  Kolonialgesellschaften  (Oesetz
vom  2.  Juli  1898);  für  sie  bewendet  es  bei  den  in  den  genannten
Gesetzen  enthaltenen  Bestimmungen.  Des  weiteren  kommen  für  das
BGB.  nicht  in  Betracht  die  dem  Versicherungsrecht  angehörigen
Vereine  (Gesellschaften),  da  das  „Versicherungsrecht"  teils  in  besonderen
  Reichs  gesetzen  (z.  B.  Unfall-,  Kranken-,  Invalidenversicherung,
—  eingeschriebene  Hilfskassen,  —  Reichsgesetz  über  die  „privaten  Versicherungsunternehmungen“
  vom  12.  Mai  1901)  geordnet  ist,  teils  vorläufig
noch  den  verschiedenen  Landesgesetzen  untersteht  E.  75.  Es  ist  jedoch
bereits  der  Entwurf  eines  „Versicher  ungsgesetzes“  für  das  Reich
fertiggestellt.  Es  ist  ferner  ein  Reichsgesetz  in  Vorbereitung  betr.  den
Erwerb  der  „Rechtsfähigkeit“  (juristischen  Persönlichkeit)  seitens
der  „gewerblichen  Berufsvereine"“  Der  Ordnung  durch  die
Landesgesetzgebung  sind  ferner  alle  die  Vereinigungen  überlassen,
die  einem  der  Landesgesetzgebung  vorbehaltenen  Sonderrechtsgebiete  an
gehören,  wie  dem  Agrarrechte,  dem  Wasserrechte  mit  Einschluß  des  Deichund
  Sielrechtes,  dem  Forst-,  Jagd-,  Fischerei=  und  Bergrecht.  E.  65—67,
69,  83,  113.

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