Anhang  Juristische  Personen  —  Vereine  —  Gesellschaften
Noch  b)  Nach  Ausscheidung  der  vorstehend  bezeichneten  Vereinigungen  sind  für  die

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c)

d

—-gesetzliche

  Regelung  übrig  und  im  BGB.  geordnet:  die  in  Deutschland  so
überaus  zahlreichen,  für  das  öffentliche  und  gesellschaftliche  Leben  so  bedeutsamen
  Vereine,  die  geistige,  sittliche,  soziale,  politische,
religiöse,  gesellige  und  ähnliche  Zwecke  verfolgen,  die  Vereine
  mit  idealen  Tendenzen;  es  gehören  hierher,  um  nur  einige  wenige  Beispiele
  anzuführen,  die  Wohltätigkeitsvereine  (gegen  Verarmung  und

Bettelei,  für  Ferienkolonieen  usw.),  die  Vereine  für  Volkswohl  (Frauenwohl),

  für  Volksküchen,  zur  Verhütung  der  Trunksucht,  Verschönerungsvereine,
  Tierschutz-,  Kunst-,  Konzert-,  Gesang-,  Theater-,  Turn-,  Stenographen-,
  Alpen-Vereine,  Arztevereine,  Kreditreformvereine  usw.,  usw.
Diese  Vereine  „mit  idealen  Tendenzen“  erlangen  Rechtsfähigkeit  (juristische
Persönlichleit)  durch  Eintragung  in  das  gerichtliche  Vereinsregister
(§8  21,  24  ff.,  55  ff.),  sie  heißen  dann  eingetragene  Vereine  (§  65).
Vorbehalten  ist  für  Vereine,  deren  Zwecke  auf  einen  wirtschaftlichen
  Geschäftsbetrieb  gerichtet  sind,  sofern  sie  nicht  unter  eines  der
zu  a  erwähnten  Reichs=  oder  Landesgesetze  fallen,  die  staatliche  Verleihung
der  „Rechtsfähigkeit“  (§  22),  so  daß  auch  für  unvorhergesehene
Vereinsbildungen  die  Mögglichkeit  offen  gelassen  ist,  „Rechtsfähigkeit“
(„juristische  Persönlichkeit“)  zu  erwerben.

Vereinigungen  von  Personen,  die  weder  unter  eines  der  zu  a  erwähnten
Reichs=  oder  Landesgesetze  fallen,  noch  durch  Eintragung  in  das  Vereinsregister
  (vgl.  zu  b),  noch  durch  staatliche  Verleihung  (vgl.  zu  c)  „Rechtsfähigkeit“
  („juristische  Persönlichkeit“)  erlangt  haben,  unterliegen  nach  §  54
den  Vorschriften  über  die  Gesellschaft  (88  705  ff.).  vgl.  unter  III.  Es
ist  jedoch  zur  Erleichterung  des  Rechtsverkehrs  eine  Ergänzung  der  ZPO.
(88§  50,  735)  dahin  erfolgt,  daß  auch  ein  „nicht  rechtsfähiger“  Berein,
während  er  im  übrigen  der  von  seinen  einzelnen  Mitgliedern  unabhängigen,
  selbständigen  Existenz  entbehrt,  wenigstens  soll
(unter  seinem  Namen)  verklagt  werden  können,  daß  er  „in  dem  Rechtsstreit“
als  Beklagter  die  Stellung  eines  „rechtsfähigen“  Vereins  hat,  also  namentlich
  auch  Widerklagen  erheben  kann,  und  daß  auf  Grund  eines  gegen
einen  „nicht  rechtsfähigen“  Verein  ergangenen  Urteils  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  „Vermögen"“  des  Vereins  stattfindet,  er  auch  „(Einwendungen“
  in  der  Zwangsvollstreckungsinstanz  erheben
kann.  Dagegen  kann  ein  „nicht  rechtsfähiger“  Verein  nicht  als  Kläger
auftreten,  sondern  „klagen“  können  nur  alle  einzelnen  Mitglieder,
und  wenn  dann  im  Prozeß  z.  B.  ein  Eid  zu  schwören  ist,  müssen  alle  Mitglieder
  schwören.  Ferner  ist  nach  §  213  KO.  das  Konkursverfahren  über
das  Vermögen  eines  „nicht  rechtsfähigen“  Vereins  zulässig.

Endlich  handelt  das  Einführungsgesetz  über  die  Verfassung  solcher  Vereine.
deren  „Rechtsfähigkeit“  auf  staatlicher  Verleihung  beruht  (Art.  82),  über
die  „Rechtsfähigkeit“  von  Religions=  und  geistlichen  Gesellschaften  (Art.  84).
über  fremden  Staaten  angehörige  Vereine  (Art.  10),  über  die  Beschränkungen
  „juristischer  Personen“  im  Erwerbe  von  Nechten,  z.  B.  von  Grundeigentum,
  Schenkungen,  letztwilligen  Zuwendungen  (Art.  86),  über  die  Anwendung
  des  BGB.  auf  die  am  1.  Januar  1900  bereits  vorhanden  ge-—

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