Vereine  (Vor  1900  gegründete  —  Schadensersatzpflicht)  Anhang

wesenen  juristischen  Personen  (Art.  163—167).  über  letztere  Frage  ogl.
Anhang  2  zu  §  21.
VII.  Für  Stiftungen  ist  im  BGB.  als  Voraussetzung  der  „Rechtsfähigkeit“
  („juristische  Persönlichkeit“)  überall  die  staatliche  Genehmigung
  vorgeschrieben.  §  80.

Anhang  2  zu  §  21:  Die  Frage,  nach  welchen  Vorschriften  die  am  Zu
1.  Januar  1900  Nr.  aus  begründet  gewesenen  „rechtsfähigen“  („juri  khe  21
Persönlichkeit“  best  W’rm  ernicht  rech  gädigen.  Bereine  zu  beurtei
eine  sehr  verwickelte;  Erörterung  würde  Rahmen  dieses  Buches
#e  ge  Es  ei  daher  nur  auf  Einf.-Gel.  udin  82,  163—167  verwiesen.
Wer  Teranlassung  *  sich  näher  über  diese  ra  e  zu  unterrichten,  findet  ausrliche
  Ert  örterungen  in  dem  Buche  von  icht,  „Die  Einwirkung  des
B.  auf  zuvor  entstandene  Rechtsverhältmmsst“  (8  13).  Hervorgehoben  sei
daraus  hinsichtlich  der  überaus  zahlreichen,  noch  jetzt  bestehenden,  bereits  vor
dem  1.  Januar  19800  begrünbenen  Vereine  mit  „idealen  Tendenzen,  (ogl.
Anhan  §5  21  Seite  812)  folgendes:  Ein  Verein,  der  beim  Inkrafttreten
des  BGB.  13  ohne  nach  den  bisherigen  *  die  „Rechtsfähig-=keit“
  (  iursstische  Persönlichkeit")  zu  besitzen,  bleibt  nach  wie  vor
zut  t  Vu  “,  bis  er  die  „Rechtsfähigkeit"  nach  den  Lorlchristen
E.  (durch  Entra  ung  ins  Vereinsrcgister“  oder  „staatli
bung.)  erwirbt.  Kach  welchen  Vorschriften  ist  er  aber  in  der  Zwischenzeit
  zu  beurteilen?  In  dieser  Beziehung  haben  nur  Bayern  (ogl.  Übergang
  vom  9.  Juni  1899  Art.  1  und  2,  druckt  Seite  730)  und  Hessen
ausdrückliche  Vorschriften  rrlassen.  nänlich  daß  auf  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  des  BGB.  bestehenden,  t  rechtsfä  igen“  Vereine  die  Vorschriften
  des  Be##über  die  »  tells  «Anwendung  finden  ebenso  wie  dies
i  BGB.  für  die  nach  1.  Januar  1900  begründeten,  4½ê½  rechtsfähigen“
reine  vorschreibt.  MW  von  Bayern  und  Oegenn  lt  —  ür
llksseern  1  ige“  Vereine  das  Recht  de  „
uscha  nsehn  Ges.  enthält  keine  W““N““
ür  diese  7  bleiben  8  den  Vorschriften  unterworfen,  unter
deren  *.  aft  sie  entstanden  sind.  So  bleiben  bei  „nicht
rechtsfähigen“  Vereinen,  die  im  Gebiet  des  Preußischen  A  lgemeinen
La  ndrecht  s  entstanden  sind  und  die  früher  die  Stellung  „#erlaubter  Privat=Fellschaften=
  en  (im  Gegensatz  zu  den  „juristische  Persönlichkei  “  bechenden
orporationen),  die  Erund  ätze  Algemeinen  Landrechts  II  6  8§§  1  ff.
namentlich  13,  14,  raft.  Dagegen  gelten  auch  für  die  vor  dem
1.  Jannar  1900  ed  „micht  recht
des  5  Saß  2  reffend  die  Haftp
Indenft

  ähigen“  Vereine  die  Vorschrift
sowie  die  in  Tnbang  1  zu  §

s
icht  des  für  einen  solchen  Verein
21  1  VId  Seite  812  erwähnten

—*  22  zu  §  31:  Hinseichtlich  der  (Schedenversahpflicht  der  Vereine  Zu

(inristischen  ersenlen)  sind  zu  unterscheid  és  F#
a)  die  andlngen  (Anterlesiunen  des  Vorstanden,  eines  Vorstandemitoder
  anderer  ve  ungemäbis  berufener  Verttter  (ogl.  8  30).
iese  —  nd  die  „  lensorgane“,  die  „Vertreter  im
Willen“"“  des  Vereins  (ber  Kurisülcden,  erson).  vgl.  Note  12  zu  §  26.
Wilolgedessen  hafte  der  Verein  (die  juristische  Pel  rson)  für  deren  zum
Schadenser  satze“  verpflichtende  mndlungen  nterlasseanorn).  wie
die  natürliche  Person  für  ihre  eigenen  Handlun  gen-  Unterlassungen);  der
Verein  kann  die  Ha  pflicht  nicht  mit  der  Behau  geableh  hnen,  daß  er  bei
Auswahl  jener  Personen  die  erforderliche  Staupeung.  obachtet  habe.  Dies
##  31  mit  der  Nelbstverständlichen  Dorausle  ung,  daß  die  Handlung
(Unterla  z  „ien“  (nicht  nur  „bei  G  eit“)  der  Ausführung
der  dem  Vorstande  (  Vorstandsmüglied=  ganf  Sschengent  berufenen  Vertreter)
  „zustehenden  Verrichtung“  begangen  ist.  z.  B.  die  Satzung

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