Auhang  Schadensersatzpflicht  —  Sachen

eines  Vereins  gegen  Verarmung  und  Bettelei  bestimmt:  „Die
träge  der  Mit  lieder  werden  durch  den  Vereinsboten  eingez
dieser  it  uen  mpfang  und  zur  Quittungsleistung  nnt  die
Falle  ist  der  Vereinsbote  ein  zu  dem  „gewissen  Seitragserhebung
  im  Sinne  des  8  30  „besonders  Süten  lso  im  Sinne  des  §  31
gverfasungemähig  berufener  Vertreter“  Vereins.  Wenn  dieser
nun  bei  Erhebung  eines  Beitrages  von  10  M.  einen  Hundertmarkschein
"na  ngebenden  Mitgliede  90  Mk.  herausgibt,  wovon  drei  Zwanzigmarkstücke
9  find,  so  ist  drr  Verein  nach  §  31  Surhurrrsafis.  weil  der  Bote
„i  n“  Ausfü  rung  der  ihm  zustehenden  Verrichtung  gehanderte  hat.  Wenn
aber  derselbe  Bote  her  der  Beitragserhebung  einem  Mitgliede  einen  im
Vorzimmer  stehenden  wertvollen  Regenschirm  stiehlt,  so  handelt  er  nur
bied  elegem  r-  Verrichtung,  und  der  Verein  haftet
na  ür  den
b)  die  Wt  u  uteklassnngeu)  solcher  Personen,  die  vom  Verein  nur
u  einer  gewissen  Verrichtung  Flell  find,  oder  deren  er  sich  zur  Erfüllung
sainer  Berbindlichkeiten  Bateen  ne  daß  diese  Personen  fenorstan
Vorstandsmitylieder,  verfassun  eme  g  berufene  Vertreter“  ft
H##lunge-  und  Gewerbege  Pepehilen,  gewerbliche  Arbeiter,  Gesinde  Fnu2.
förtner  usw.,  Fabrik-  bü  #stenä#  te  gehören  hierher.  Für  deren
zum  Schadensersatze  verpflichtende  banklung  en  haftet  der  Verein  (die
jsuristische  Person)  7  s  ebenso  wie  die  ihens:  Person  für  die  von
ihr  zu  einer  Verrichtung  bestellten  —  zur  Erfüll  ung  ihrer  Verbindlichkeit
benstten  Personen,  nämlich  gemäß  §#§  278,  83
ua  und  b  Ge  agte  und  damit  den  Calldpunke  des  BGB.  kurz  zusamme
  ufaßt.  Die  „juristischen“  ersonen  sollen  weder
hünstig#r  noch  ungünstiger  gestellt  sein  als  die  „natürichen“
  Personen.

Die  Vorschrift  des  §  31  gilt  auch  für  Stiftungen  (F  868)  und  —  was  besonders
  wichtig  gegenüber  dem  frü  ren-  seeeht  in  einzelnen  Staaten  —  auch
ür  den  Fiskus,  Perinzen,  Gemein  or  Sie  gilt  dagegen  nicht
ür  Br  Pie  die  keine  neehen  al.  (Ed  cheei  besitzen.
vgl.  8  54  nebst  Note  56  am  Ende.

Zu  Anhang  97  zu  §  89:  pvgl.  Einf.-Ges.  zu  dem  Ges.,  betr.  Anberungen  der
#89  Konkursordnung  vom  17.  Mai  1898  Art.  IV,  wonach  die  Zulässigkeit  des
Konkursverfahrens  gegen  die  in  §  89  Abs.  1  enannten  „juristis  Neeit  der
des  öffentlichen  nichter  ich  nach  den  Lande  heleen  ke  beftimmt.  Der
iskus  kann  natürlich  nicht  in  Konkurs  geraten.  nn  er  nicht  cht  bezahlen  kann,
o  bleibt  nur  übrig,  durch  ein  besonderes  Gesetz  die  Recht  läubi  *  zu
urdnen  (zu  kürzen).  —  Zwangsvollstreckung  gegen  den  F  und  die  ü  !“.
oben  gerannten  juristischen  onen  des  öffentlichen  Rechts  ist  zulässig,  a
natürlich  in  der  Prazis  selten.  Soweit  es  sich  um  Hypotheken  und
sonstige  dingliche  Rechte  handelt,  erfolgt  sie  nach  den  allgemeinen
Gesetzen  (Iwa  versteigerung).  Im  übrigen  erfolgt  die  Zwangsvollttreckung
  wegen  ldforderungen  gegen  den  Fiskus  usw.  nach  den  Landesgese
  Einf--E.  zur  ElWsssn  8  15  *  Im  größten  Teile  Preußens
gelchie  ne  in  ise,  daß  auf  Antrag  bess  Gläubigers  -  zuständige
mtsgericht  im  Wege  des  Schriftwechsels  bei  den  AU##  chtsbehörönli



den  der  zur  Zahlung  En“-  sse  die  Zahlung  herbeiführt.
Zu  Anhang  1  zu  §  90:  Zur  Lehre  von  den  Sachen:
8  90  I.  Vom  Standpunkt  des  Rechtes  ergibt  sich  von  selbst  die  Unterscheidung

zwischen  den  „Trägern“  der  Rechte,  „Personen“,  wovon  der  „Erste  Abschnitt“
handelte,  und  den  „Gegenständen“  der  Rechte.
Die  Gegenstände  der  Rechte  zerfallen  nach  BGB.  in:
1.  körperliche  Gegenstände;  diese  werden  Sachen  genannt  (§  90),  und  von
ihnen  handelt  der  „Zweite  Abschnitt“  (88  90  ff.)

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