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2.  nicht  körperliche  Gegenstände  (insbesondere  Rechte,  Handlungen  der
Menschen).

Wo  das  BE.  den  Ausdruck  Gegenstände  gebraucht,  sind  sowohl  die
körperlichen  (,Sachen')  als  auch  die  nicht  körperlichen  (Rechte
usw.)  gemeint.

Eine  Folge  der  Beschränkung  des  Begriffs  „Sache“  im  BGB.  auf
die  ein  zelnen  „körperlichen“  Gegenstände  ist,  daß  ein  sogen.  Sachinbegriff
  (Herde,  Bibliothek,  Warenlager  usw.)  nicht  als  „eine  einheitliche
Sache“  Gegenstand  eines  Rechtes  sein  kann,  sondern  daß  lediglich  die  einzelnen
  Stücke  (die  einzelnen  Rinder,  die  einzelnen  Bücher  usw.)  Gegenstand
  des  Rechtes  sind,  und  daß  das  Rechtsverhältnis  an  jedem  Stück  ein
anderes  sein  kann,  als  an  den  übrigen.  GEleichwohl  hat  die  Zugehörigkeit
einer  Sache  zu  einem  Sachinbegriff  (eines  Buches  zu  einer  Bibliothek,  einer
Ware  zu  einem  Warenlager)  auch  nach  BGB.  rechtliche  Bedeutung.  z.  B.  ein
Edelstein  ist  an  sich  eine  „nicht  verbrauchbare“  Sache  (§  92  Abs.  1);  er  gilt
als  „verbrauchbare“  Sache,  wenn  er  zum  „Warenlager"“  eines  Juwelenhändlers
  gehört  (§  92  Abs.  2).  Es  handeln  ferner  vom  Niehbrauch  an  einem  Sachinbegriff
  §  1035,  an  einem  ganzen  „Vermögen“,  einer  „Erbschaft“  88  1085  ff.,
vom  „Inventar“  eines  Grundstücks  §§  588,  1048,  von  der  Nutznießung  des
Mannes  bezw.  der  Eltern  am  „Vermögen"  der  Frau  bezw.  der  Kinder  §8  1363,
1649,  von  der  „Erbschaft“  §  1922.  vgl.  ferner  §#§  260.  311,  419,  1089  und
E.  112  (Bahneinheit).

Das  BGB.  kennt  Besitz  und  Eigentum  nur  an  Sachen  (körperlichen
Gegenständen),  nicht  auch  an  Rechten  (§8  854,  903).

Das  Gesagte  schließt  nicht  aus,  daß  in  gewissen“  Beziehungen
durch  ausdrückliche  Gesetzesvorschrift  die  für  körperliche  Gegenstände
(Sachen)  gegebenen  Vorschriften  auch  auf  nicht  körperliche  für  anwendbar
  erklärt  werden.  So  werden  nach  §  96  die  mit  dem  Eigentum  an
einem  Grundstück  verbundenen  Rechte  z.  B.  Grunddienstbarkeiten  (§  1018)
als  „Bestandteile“  des  Grundstücks  d.  h.  einer  Sache  behandelt.  Das
„Erbbaurecht“  (8  1012)  wird  wie  ein  Grundstück  (Sache)  behandelt
(§  1017).  Es  handelt  ferner  das  „dritte  Buch“  des  BGB.  (88  854  ff.).  obgleich
es  die  Überschrift  „Sachenrecht“  trägt,  von  Nießbrauch  und  Pfandrecht
nicht  bloß  an  Sachen,  sondern  auch  an  RNechten  (88  1068  ff.,  1273  ff.).

Die  Frage,  was  ein  „körperlicher  Gegenstand“,  eine  „Sache“  im
Sinne  des  BGB.  sei,  so  einfach  sie  erscheint,  ist  nicht  immer  zweifellos.  „Gase“
sind  z.  B.  Sachen.  Durch  die  Entwicklung  der  Betriebe  mit  Elektrizität
und  die  infolge  dessen  häufiger  vorkommenden  Fälle  rechtswidriger  Ableitung
des  elektrischen  Stromes  aus  einer  fremden  Anlage  war  die  Frage  entstanden.
ob  dies  „Diebstahl“  sei,  zu  dessen  gesetzlichem  Tatbestand  es  gehört.  daß  jemand
sich  eine  „fremde  bewegliche  Sache“  rechtswidrig  zueignet.  Diese  heftig  umstritten
  gewesene  Frage  ist  durch  Reichsgesetz  vom  9.  April  1900  dahin  entschieden,
  daß  die  „Entziehung  elektrischer  Arbeit“  als  ein  besonderes
Vergehen  mit  Gefängnis  oder  Geldstrafe  bedroht  ist.

II.  Der  Grund  aller  Rechte  an  den  „Sachen“  ist  die  Bedeutung,  die
sie  für  den  Gebrauch  und  Genuß  des  Menschen  haben.  Daraus  folgt.
daß  ihre  natürliche  Beschaffenheit  und  Verschiedenheit  in

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