Anhang  Sachen

Noch
zu
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der  mannigfachsten  Weise  von  Einfluß  auf  ihre  rechtliche  Behandlung
sein  muß.  Das  BGB.  unterscheidet  demgemäß:

vertretbare  und  nicht  vertretbare  Sachen  (8  91),

verbrauchbare  und  nicht  verbrauchbare  Sachen  (8  92),

Bestandteile  einer  Sache  im  Gegensatz  zu  „selbständigen“
Sachen  (88  93—906),

Zubehör  im  Gegensatz  zu  einer  Hauptsache  (88  97,  98),

Teilbare  und  unteilbare  Sachen  (Note  3  zu  §  420  und  §  752,  auch
§§  93,  947  Abs.  1,  948  Abf.  2),

Sachen  und  deren  Früchte,  Nutzungen  (88  99—102).

Alle  diese  Begriffe  bekommen  bei  ihrer  rechtlichen  Durchführung  ihre
eigentümliche,  „juristische“,  von  der  „natürlichen“  mehrfach  abweichende  Bestimmung
  (vgl.  z.  B.  Anhang  3  zu  §  92  betr.  „verbrauchbare“  Sachen,  §  99
Abs.  3  nebst  Noten).  Die  praktischen  Folgerungen  aus  den  gegebenen  Begriffsbestimmungen
  werden  im  „Besonderen  Teile“  z.  B.  in  den  Vorschriften  über
Kauf,  Nießbrauch,  Hypothek  gezogen.

Bemerkenswert  ist,  daß  das  BGB.  eine  allgemeine  Bestimmung  der
wichtigen  und  häufig  verwerteten  Begriffe  bewegliche  und  unbewegliche  Sachen
nicht  gibt,  obgleich  es  z.  B.  im  „Sachenrecht“  die  Vorschriften  über  „SGrundstücke“

  und  „bewegliche  Sachen“  scharf  trennt  (ogl.  Anhang  1  zu  8  854

unter  1  und  I1),  auch  sonst  von  „beweglichen  Sachen"“  z.  B.  §§  196  0,  237,
440,  477  und  von  beweglichem  und  unbeweglichem  „Vermögen“
3.  B.  8§  1549,  1551  handelt.  Begrifflich  sind  bewegliche  Sachen  solche,  die
unbeschadet  ihres  Wesens  von  einem  Ort  zum  anderen  gebracht
werden  können,  —  unbewegliche  solche,  bei  denen  dies  nicht  möglich  ist,  also
insbesondere  Grundstücke  und  „Bestandteile  eines  Grundstücks  (88
93—96),  ferner  nach  Landesrecht  z.  B.  die  in  gerichtliche  Bücher  eingetragenen
  „selbständigen  Gerechtigkeiten“  (rgl.  PrAG.  Art.  40).
Die  Unterlassung  einer  Begriffsbestimmung  im  BEB.  hat  darin  ihren
Grund,  daß  gerade  mit  Bezug  auf  die  „Beweglichkeit“  und  „Unbeweglichkeit“
der  Sachen  die  Bedürfnisse  des  Rechts  öfters  zwingen,  von  den  natürlichen
Begriffen  abzuweichen,  wie  dies  bereits  oben  angedeutet  wurde.  So
werden  die  ihrer  Natur  nach  beweglichen  Schiffe,  sofern  sie  im  Schiffsregister
  eingetragen  find,  hinsichtlich  der  Verpfändung  und  Zwangsversteigerung
  (1nicht:  auch  in  anderen  Beziehungen)  wie  unbewegliche
Sachen  behandelt;  vgl.  §§  1259  ff.  und  §§  162  ff.  ZVG.  Umgekehrt  umfaßt
nach  §  865  3PO.  die  Zwangsuvollstreckung  in  das  „unbewegliche“  Vermögen
auch  die  „beweglichen“  Gegenstände,  auf  die  sich  bei  Grundstücken  und  Berechtigungen
  die  „Hypothek“,  bei  Schiffen  das  eingetragene  „Pfandrecht"“
erstreckt  (vgl.  88  1120  ff.,  1265).  Mittelbar  geben  die  Vorschriften
der  §§  94  ff.  die  Richtschnur  für  die  Entscheidung  der  manchmal  zweifelhaften
Frage,  ob  eine  Sache  (z.  B.  eine  transportable  Windmühle)  beweglich  oder
unbeweglich  ist;  denn  was  in  jenen  §8§  als  „Bestandteil“  eines  „Grundstücks“
bezeichnet  wird,  ist  im  Rechtsfinne  „unbeweglich“,  selbst  wenn  es  nach

den  Fortschritten  der  Technik  (bewegt  man  doch  neuerdings  häufig  große

Kirchen,  Hotels  usw.  unbeschadet  ihres  Wesens)  „beweglich“  sein  sollte.
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