Sachen  (Landgüter  usw.  —  Verbrauchbarkeit  —  Bestandteile)  Anhaug

Bei  den  Grundstücken  unterscheidet  das  BGB.  zwischen  Landgütern  und  Noch
landwirtschaftlichen  Grundstücken,  vgl.  88  98:,  582  ff.  591  ff.,  1822“,  2049,  zu
2312.  Nach  der  in  §  2  des  Preuß.  Ges.  vom  2.  Juli  1898  betr.  das  Anerben-  8  90
vecht  gegebenen,  als  allgemein  verwertbar  anzusehenden  Begriffsbestimmung
  ist  „Landgut  jede  ihrem  Hauptzwecke  nach  zum  Betriebe  der
Land=  oder  Forst  wirtschaft  bestimmte  und  zur  selbständigen  Nahrungsstelle
  geeignete  Besitzung,  die  mit  einem,  wenn  auch  räumlich  von
ihr  getrennten,  Wohnhause  versehen  ist.  Es  besteht  aus  den  zu
einem  wirtschaftlichen  Ganzen  verbundenen  Grundstücken  des
Eigentümers.“  Auch  ein  kleines  Bauerngut  ist  also  ein  Landgut.

Im  Gegensatz  hierzu  ist  ein  landwirtschaftliches  Grundstück  jedes  andere
zur  Fruchtziehung  bestimmte  (Acker,  Wiese),  gleichviel  ob  auf  dem
Lande  oder  in  der  Stadt  belegene  Grundstück.

Anhang  3  zu  §  92:  Abnutzbar  und  damit  verbrauchbar  im  weiteren  Zu
Sinne  ist  jede  Sache  (Möbel,  Kleider,  Teppiche  usw.).  „Verbrauchbar“  im  §  92
Rechtssinne  sind  aber  nur  die  Sachen,  bei  denen  der  „Zweck"  der  Benutzung
  im  Verbrauch  (Kartoffeln.  Bier,  Kohlen  usw.)  oder  in  der  Veräußerung
  (SEeld,  Banknoten)  liegt.  Hiernach  im  Rechtssinne  „nicht  verbrauchbare“
  Sachen  (Möbel,  Kleider,  Teppiche)  können  gleichwohl  als
„verbrauchbare"  gelten,  wenn  die  Voraussetzungen  des  Abs.  2  E  92  vorliegen.
  Der  Begriff  der  „verbrauchbaren“  Sachen  ist  wichtig  für  die  Bestimmung
der  Rechte  eines  Nießbrauchers  daran,  der  Rechte  Ehemannes.
des  Vaters  an  den  „verbrauchbaren“  n  der  Ehefrau,  des  Kindes  (vgl.
§8  1067,  1075,  1086,  1087,  1411,  1540,  1653,  1659),  ferner  für  die  Wertsberechnung
  bei  Bestimmung  des  Pflichtteils  (8§  2325).

.  Anhang  6  zu  §  93:  „Wesentliche  Bestandteile  einer  Sache  können  nicht  Zu
SGegenstand  besonderer  Rechte  sein.“  Die  Parteien  können  es  also  auch  nicht  §  93
voerein  baren.  Der  Jaloufieen-Fabrikant,  der  einem  Grundstückseigentümer
  Jalousieen  „auf  Kredit“  verkauft,  verliert  durch  die  Einfügung  der
Jalousieen  in  das  Gebäude,  wodurch  sie  dessen  „wesentliche  Bestandteile“
werden  (6  94),  kraft  Gesetzes  sein  Eigentum  daran,  selbst  wenn  er  es  sich
ausdrücklich  bis  zur  Bezahlung  des  Kaufpreises  „„orbehalten"  hat.  Wenn
nach  früherem  Recht  an  „wesentlichen  Bestandteilen“  einer  Sache  ein  gesondertes
  Eigentum  mch  ich  war,  ist  es  mit  dem  1.  Januar  1900  untergegangen.
  E.  181.  —  Alle  Verfügungen  über  die  Hauptsache
ergreifen  ohne  weiteres  die  „wesentlichen  Beßandteeile“  mit,  diese  teilen  alle
rechtlichen  Schicksale  der  Hauptsache.  Einband  und  Buch,  Rockärmel  und  Rumpf
können  nicht  verschiedenen  Eigentümern  gehören;  wohl  aber  können  „unwesentliche“
  Bestandteile  einer  Sache  z.  B.  das  Vorlegeschloß  eines  Schließkorbes
Gegenstand  besonderer  Rechte  geln.  —  Michtige  Folgerungen  aus  §  93  enthalten
z8  946,  947,  951.  —  Ausnahmen  zu  Gunsten  der  nach  dem  früheren  Rechte

reits  begründeten  Sonderrechte  an  „Bestandteilen“  einer  Sache
"le  B.  Sondereigentum  an  Bäumen  eines  fremden  Grundstücks,  an  einzelnen
tockwerken  eines  fremden  Hauses)  sind  in  E.  131,  181,  182  aufrecht  erhalten:
—  sodann  ist  auch  fernerhin  die  Zulässigkeit  eines  SEstt  s  an  stehenden
  und  hängenden  Früchten  eines  fremden  Grundstücks  auf  Grund  einer  Pfändung
  im  Dee  der  Zwangsvollstreckung  auf  erhalten;  §  810  3PO.—  Der
Besitz  an  Teilen  einer  Sache  ist  geschützt  durc,  865.—  Unter  „besonderen
Rechten“  in  §  93  sind  nur  „dingliche  Rechte“  (ull.  Sachregister)  zu  verstehen,
  z.  B.  Eigentum,  Pfandrecht,  Nießbrauch.  Obgleich  also  an  den  in  ein
Haus  eingebauten  Steinen,  Balken  usw.  nicht  „Eigentum“  verschiedener  Personen
  mö  lich  ist,  kann  der  Hauseigentümer  die  Steine  usw.  doch  Kuttig  „verkaufen“,
  d.  h.  dem  Käufer  ein  persönliches  Forderungs-Recht“  (ogl.
Sachregister)  darauf  einräumen;  er  ist  dann  verpflichtet,  das  Haus  abzubrechen
und  die  Steine  dem  Käufer  zum  Eigentum  zu  übergeben.

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