Anhang  Bestandteile  —  Zubehör

Zu

Anhang  9  zu  §  94:  Samen  wird  mit  dem  „Aussäen“,  eine  Pflanze  mit

g  94  dem  „Einpflanzen"“  wesentlicher  Bestandteil  des  Grundstücks  (also

nicht  erst  mit  dem  „Wurzelfassen“).  Sie  gehen  damit  in  das  Eigentum
des  Grundstückseigentümers  über,  gleichviel,  wer  seinen  oder
eines  Dritten  Samen  oder  Pflanze  eingesäet  oder  eingepflanzt  hat,  und  fie
bleiben  im  Eigentum  des  Grundstückseigentümers,  auch  wenn  sie  später
vom  Grundstück  wieder  getrennt  werden.  —  Es  ist  also  an  Früchten  auf
dem  Halme,  Holz  auf  dem  Stamme  ein  „Sondereigentum"“  des
Nutzungsberechtigten  (Pächters,  Nießbrauchers)  ausgeschlossen.  Hat  der
Eigentümer  eines  Grundstücks  „Früchte  auf  dem  Halme“  oder  den  auf
dem  Stamme“  an  einen  Dritten  verkauft  .so  erwirbt  der  „Käufer“  das
Eigentum  der  Früchte  (des  Holzes)  erst  mit  der  Tren  nung  vom  Boden.
unter  Umständen  auch  erst  mit  der  „Besitzergreifung“  der  getrennten
Früchte,  des  getrennten  Holzes  nach  Maßga  s  §  956.  Wenn  der
Grundstückseigentümer  das  Grundstück  an  B  auffäll  und  B  als  „Eigentümer“
im  Grundbuch  „eingetragen“  wird,  so  wird  B  dadurch  zugleich  Eigentümer
der  „stehenden“  Frichte  und  Bäume,  selbst  wenn  A  diese  vorher  an  C  verkauft
  hatte.  —  Auch  ein  Pfandrecht  an  „Früchten  auf  dem  Halme“,  an
„Holz  auf  dem  Stamme“  ist  ausgeschlossen,  mit  der  wichtigen  Ausnahme
  des  durch  Zwangsvollstrekun  im  Wege  der  „Pfändung“
gemäß  &amp;  210  ZPO.  erworbenen  Pfandrechts  vonl.  Anhang  6  zu  §  93).  Aus
dem  gten  olgt:  „Früchte  auf  dem  Halme“,  „Bäume  auf  dem  Stamme“
stehen,  selbst  wenn  der  Grundstückseigentümer  A  sie  an  B  „verkauft“  hat,  dem
Zugriffeder  Gläubiger  des  A  durch  „Pfändung“  offen  und  können
so  dem  B  verloren  gehen,  auch  wenn  er  sie  schon  dem  4&amp;  bezahlt  hat.  —  Eine
wichtige  Vorschrift  zu  Gunsten  des  Pächters  eines  Grundstücks  enthält  §  21
3VG.  Danach  bleibt  das  Recht  des  Pächters  auf  den  Fruchtgenuß  durch
die  „Beschlagnahme“  unberührt;  es  bleiben  also  auch  die  vom  Boden
noch  nicht  getrennten  Früchte  dem  Pächter  vorbehalten.

Anhang  18  zu  §  97:  Zubehör  eines  Grundstücke  sind  z.  B.  die  Schlüssel,

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##  Vorlegeschlösser,  Haus=  und  Bodenleitern,  Feuerlöschgeräte,  die  Gondeln  auf

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einem  bei  einem  ländlichen  Gasthause  liegenden  Teiche,  die  zu  den  regelm
  1  igen  Reparaturen  auf  dem  Grundstück  lagernden  umaterialien.

ubehör  einer  beweglichen  Sache  ist  z.  B.  die  Werkzeugtasche  zu  einem
Finshrane  der  Leinenbezug  eines  Lederkoffers  usw.  —  Für  die  Zubehör-Eigenchaft
  ist  es  leichzü#lag:  ob  das  Zubehörstück  dem  Eigentümer  der
*  uptsache  „gehört“  oder  einem  anderen,  ebenso  wer  sie  zu  dem  wirtschaftichen
  Zwecke  der  Hauptsache  bestimmt  hat.  Allerdings  wird  man,  wenn  eine
nicht  dem  Eigentümer  der  Hauptsache  gehörige  Sache  vorliegt,  meist  annehmen
können,  daß  sie  nur  vorübergehend“  für  den  Zweck  der  Hauptsache  bestimmt,
also  nach  §  97  Abs.  2  nicht  „Zubehör“  ist.  vgl.  Anhang  21  am  Ende  zu  §  97.

Anhang  19  zu  §  97:  Selbst  wenn  die  beiden  Begriffsmerkmale  der  „Zubehör“-Eigenschaft:
  a)  „Dienen  zu  dem  wirtschaftlichen  Zwecke“  der  Haupt  ache
b)  „räumliche  Verbindung“  vorliegen,  soll  eine  Sache  dennoch  rechtlich  nicht
als  „Zubehör"  gelten,  wenn  die  Auffassung  des  Verkehrs  entgegensteht;
  z.  B.  ist  es  am  Rhein  Sitte,  daß  der  Mieter  eiserne  Ofen  in  die  Wohnung
mitbringt;  dort  sind  also  transportable  Ofen  nicht  Zubehör  des  Hauses,  obleich

  sie  sonst  unter  den  gesetzlichen  Hexriff  des  Zubehörs  fallen.  In  manchen

Hegenden  ist  das  Zaumzeug  Zubehör  des  Pferdes  und  gilt  insolgedessen  im
Zweifel  als  mit  dem  Pferde  mitverkauft.  „Schenkt  man  einem  die  Kuh,  schenkt
man  ihm  auch  den  Strick  dazu“  (C).

Anhang  21  zu  §  97:  Die  Folge  der  „Zubehör“-Eigenschaft  ist,  daß  die
Verfügung  über  die  Hauptsache  in  der  Regel  die  Zubehörstücke  mit  umfaßt,
daß  das  Hubehör  in  der  Negel  die  rechtlichen  Schicksale  der  Hauptsache  teilt:
ogl.  die  für  die  Bedeutung  der  „Zubehör“-Eigenschaft  wichtigen  Vorschriften
der  88  314,  498,  926,  1031,  1062,  1096,  1120—1122,  1135,  1265,  2164;  ferner
§  865  ZPO.,  wonach  insbesondere  „Zubehörstücke  von  Grund-818

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