Zubehör  —  Nutzungen,  Früchte  —  Rechtsgeschäfte  Anhaug

tücken“  nicht  gepfändet  werden  dürfen.  Die  Zwangsver--teigerung
  und  Iwangv###rw  a  ltung  eines  Grundstücks  erstrecken  sich
auch  auf  das  „Zubehör“  des  Grundstücks.  i  der  Iwangsversteipe:
rung  erwirbt  der  Ersteher  auch  das  Eigentum  derjenigen  Zube
9  5  rrue  die  dem  Eigentümer  des  versteigerten  Grundstücks  nicht  geören,
  falls  nicht  der  Eigentümer  des  „Zubehörs“  sein  Eigentum  daran
rechtzeitig  vor  der  Erteilung  des  „Zuschlags“  geltend  macht  (88  90
Abs.  2,  55  Abs.  2,  37  Nr.  5.  3V.).  Letzteres  kann  er  auch  den  Hypothekenbäubigern
  RKegenüber  geltend  machen;  denn  nach  §  1120  erstreckt
4  die  „Hypothek“  nur  auf  das  „dem  Eigentümer  gehörige“  Zubehör.

Anhang  22  zu  §  98:  Das  Gesetz  epgiot  hier  zur  Vermeidung  von  Zweifeln
Beispiele  für  das  eine  riffsmerkmal  des  #ubehz  s,  nämlich  für  das
„Dienen  zum  wirtschaftlichen  Zwecke“  der  Hauptsache.  Die  in  diesem  §  ausgeführten
  enstände  ind  also  „Zubehör“,  falls  das  im  §  97  Abst.  1  bezeichnete,
  „räumliche  Verhältnis“  hergestellt  ist  und  nicht  die  „Auffassung  des
Verlehrs“  ent  enstett.  sie  auch  nicht  bloß  zu  „worübergehender
Benutzung“  bestimmt  find.

Anhang  33  zu  §  100:  Der  Begriff  Nutzungen  umfaßt  a)  die  „Früchte“
68  99),  b)  —  Vertein  die  der  Ge  brauch  (nicht:  rlbsrsmp  )  einer

oder  eines  Rechts  gewährt,  z.  B.  eines  Geschäftshauses  (durch  den  Geschäftsbetrieb
  darin),  von  Arbeitspferden,  Handwerkszeug  (durch  den  damit
erzielten  Erwerb),  eines  den  Verkehr  abkürzenden  Wegerechts  (durch  Ersparnis
  an  Transportkosten).  —  Über  die  Rechtsverhältnisse  ogl.  Sachregister
unter  „Nutzungen“,  „Nutzungsrecht"“

Anhang  34  zu  §  101:  §  101  handelt  von  der  „Verteilung“  der  Früchte,
wenn  im  Laufe  einer  Fruchtperiode  die  Person  des  zum  Fruchtbezuge  Berechtigten
  wechselt,  z.  B.  bei  Veräußerung  eines  Landgutes  (§  446),  bei  Eintritt
oder  Abgang  eines  Pächters  im  Laufe  des  Wirischoftsehres  (8  591).  Die
Frage,  wem  bis  zum  Wechsel  und  wem  nach  dem  Wechsel  des  Fruchtberechtigten
  die  Früchte  ZLgehören“,  behandeln  88  953  ff.  §  101  gilt  nur,  sofern
nicht  durch  Rechtsgeschäft  oder  Gesetz  (z.  B.  593,  954—957,  993,  1038.
1039,  2020,  2133)  ein  anderes  bestimmt  ist.

Anhang  1  zu  §  104:  Nechtsgeschäfte.

I.  Unter  Rechtsgeschäft  versteht  man  eine  Willenserklärung,  die  a)  den

Zweck  hat,  eine  bestimmte  Rechtswirkung  herbeizuführen  und  b)  nach

dem  Gesetze  geeignet  ist,  die  beaksichtigte  Rechtswirkung  herbeizuführen.

  Das  BGB.  braucht  die  Worte  „Rechtzgeschäft“  und  „Willenserklärung“
in  der  Regel  als  gleichbedeutend.
Die  Willenserklärung  kann  erfolgen:

a)  ausdrücklich  (mündlich,  schriftlich,  Ja-Nicken  und  Rein-Schütteln  mit  dem
Kopfe,  Zeichensprache  der  Taubstummen  usw.).  Eine  ausdrückliche
Willenserklärung  ist  zur  rechtsgeschäftlichen  Wirksamkeit  nur  nötig,  wenn
das  Gesetz  eine  bestimmte  Form  vorschreibt  (gerichtlich,  notariell,  privatschriftlich
  88  125  ff.)  oder  sonst  „Ausdrücklichkeit“  verlangt  (88  244,  700).
Abgesehen  hiervon  genügt

b)  Willenserklärung  durch  schlüssige  Handlungen,  die  einen  sicheren  Schluß
auf  das  Vorhandensein  eines  Willens  zulassen;  z.  B.  der  Onkel,  der  seinem
Neffen  300  Mk.  gegen  Schuldschein  geliehen  hat,  legt  den  Schuldschein  auf
den  Weihnachtsteller  des  Neffen:  —  „Erlaß“  der  Schuld  durch  eine  schlüssige
Handlung.  Beispiele  der  „Erteilung  einer  Vollmacht“  durch  schlüssige  Handlungen
  vgl.  Note  13  zu  §  167.  Unter  Umständen  kann

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Zu
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