Anhang  Rechtsgeschäfte  —  Verschiedene  Arten

Noch  c)  eine  Willenserklärung  durch  bloßes  Stillschweigen  erfolgen.  pgl.  z.  B.
8  zu  §  151  (Bedeutung  des  Stillschweigens  nach  Verkehrssitte),  8§§  164,
s  104  2069,  271,  568,  612,  625,  632,  653,  689,  1405  usw.  (Stillschweigen  in  Verbindung

  mit  anderen  Umständen,,  z.  B.  stillschweigende  Verlängerung
  eines  Mietvertrags,  Fortsetzung  des  Dienstes,  wissentliches  Geschehenlassen
  usw.);  ogl.  ferner  z.  B.  §  464:  stillschweigende  (vorbehaltlose)
  Annahme  einer  mangelhaften  Sache  seitens  des  Käufers
mit  Kenntnis  des  Mangels  macht  ihn  der  Ansprüche  auf  Gewährleistung
wegen  Mängel  verlustig;  bloßes  Stillschweigen  bedeutet  „Erbschaftsannahme“
  im  Falle  des  §  1943,  „Genehmigung“  im  Falle  des  §  416
Abs.  1  Satz  2  usw.  vgl.  serner  Anhang  29  zu  §8  125  unter  III  Seite  830.
Eine  Willenserklärung,  die  nicht  freiwillig  abgegeben  wird,
gilt  als  abgegeben,  wenn  jemand  durch  rechtskräftiges  Urteil  zur  Abgabe  der
Willenserklärung  verurteilt  ist.  §  894  ZPO.

Man  unterscheidet  zahlreiche  Arten  von  Rechtsgeschäsften  (Willenserklärungen).
  Die  hauptsächlichsten  sind:

1.  Vermögensrechtliche  und  nicht  vermögensrechtliche  (Verlöbnis,  Eheschließung,
  Annahme  an  Kindesstatt  usw.).  Bei  den  vermögensrechtlichen
unterscheidet  man  wieder  Rechtsgeschäfte  des  Schuldrechts  und  des
Sachenrechts.  vgl.  Anhang  1  zu  §  241.

2.  Unter  Lebenden  und  von  Todeswegen  (Testament,  Erbvertrag  §§  1937
bis  1941).

3.  Entgeltliche  oder  unentgeltliche  (Schenkung,  Ausstattung  vgl.  8  1624  usw.),
welcher  Unterschied  z.  B.  in  den  §§  816,  822  von  Bedeutung  ist.

4.  Einseitige  (z.  B.  Kündigung,  Mahnung,  Anfechtung  eines
Rechtsgeschäfts  §  143,  Erteilung  einer  Vollmacht  §  167,  Rücktritt
von  einem  Rechtsgeschäft  §  349,  Aufrechnungserklärung  8  388,  Ausübung
  des  Vorkaufsrechts  §  505,  des  Wiederkaufsrechts  8  497,
Testament,  Annahme  und  Ausschlagung  der  Erbschaft  usw.  ogl.
auch  Anhang  1  zu  §  116)  und  zweiseitige.  Die  zweiseitigen  Rechtsgeschäfte,
bei  denen  zwei  einseitige  Rechtsgeschäfte  (Willenserklärungen)
zweier  oder  mehrerer  Personen  („Antrag"  und  „Annahme“)  als  gegenseitige
  sich  zu  einem  einheitlichen  Rechtsgeschäfte  verbinden,  heißen
Verträge  §§  145  ff.  Man  unterscheidet  namentlich  Schuldverträge  (8  305),
und  zwar  „einseitige“  und  „gegenseitige“  (88  320  ff.),  und
dingliche  Verträge,  im  BGB.  „Einigung“  genannt,  z.  B.  Auflassung,  übertragung
  des  Eigentums  einer  beweglichen  Sache,  Bestellung  eines  Nießbrauchs,
  Bestellung  einer  Hypothek  usw.  (88  873,  925,  929,  1032,  1113  usw.),
das  Nähere  über  dinglichen  Vertrag  vgl.  Anhang  1  zu  §  241  unter  III.

5.  Empfangsbedürftige  und  nicht  empfangsbedürftige  (vgl.  Anhang  1  zu
8  116).

6.  Rechtsgeschäfte  mit  Angabe  des  Schuldgrundes  (kausale)  und  vom  Schuldgrunde
  losgelöste  (abstrakte)  Rechtsgeschäfte;  das  Nähere  hierüber  vgl.  Anhang
  1  zu  8  241  unter  IV  und  Anhang  1  zu  §  780.

7.  Eine  besondere  Art  von  Rechtsgeschäften  sind  diejenigen,  die  das  BGB.  mit
dem  Namen  „Verfügungen“  bezeichnet,  z.  B.  §8  135,  137,  161,  184,  185,  353,
499.  573,  816,  1396  usw.  Unter  „Verfügung“  versteht  man  ein  Rechtsgeschäft,

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