Rechtsgeschäfte  —  „Verfügung“  Anhang

durch  das  eine  Sache  oder  ein  Recht  „unmittelbar  ergriffen“,  in  seinem
Bestande  verändert  wird,  im  Gegensatze  zu  den  Rechtsgeschäften,  durch
die  bloß  eine  „perfönliche  Verpflichtung“  hinsichtlich  einer  Sache  oder  eines
Rechtes  begründet  wird.  Hiernach  sind  Verfügungen  z.  B.  die  Auflassung
  eines  Grundstücks,  die  übergabe  einer  beweglichen  Sache  zu
Eigentum,  die  Übergabe  eines  Grundstücks  zum  Miet=  oder
Pacht-Besitz,  die  Bestellung  einer  Hypothek,  einer  Grundgerechtigkeit
  usw.,  die  Bewilligung  der  Löschung  einer
Hypothek,  einer  Grundgerechtigkeit  usw.,  serner  die  Abtretung  (Zession).
die  Aufrechnung,  der  Erlaß,  die  Verpfändung  einer  Forderung,
  die  Annahme  der  aus  einer  Forderung  geschuldeten  Leistung,
die  Stundung,  die  Kündigung  einer  Forderung.  Dagegen
find  nicht  „Verfügungen“  z.  B.  der  bloße  „Abschluß“  eines  Kauf-,
Miet-=  Pacht-Vertrags,  weil  diese  Verträge  nur  eine  „persönliche
  Verpflichtung"  begründen  und  die  „Sache“  oder  das
„Recht"  nicht  unmittelbar  ergreifen.  Beim  Abschluß  eines
Kaufvertrags  z.  B.  verpflichtet  sich  der  Verkäufer  nur  persönlich  zu  einer
demnächstigen  „Verfügung“  über  die  verkaufte  Sache  oder  das
verkaufte  Recht,  nämlich  zur  übertragung  des  Eigentums  eines  verkauften
Grundstücks  durch  „Auflassung“,  einer  verkauften  beweglichen  Sache  durch
„Übergabe“,  einer  verkauften  Forderung  durch  „Abtretung“.  Beim  Abschluß
  eines  Mietvertrags  verpflichtet  sich  der  Vermieter  nur  persönlich  zu
einer  demnächstigen  „Verfügung“,  nämlich  zur  Gewährung  des
Gebrauchs  der  vermieteten  Sache;  erst  die  „Übergabe“  zum  Miet-Besitz
enthält  eine  „Verfügung"  über  die  Mietsache.  Den  hier  besprochenen  Verfügungen
  einer  Person  über  eine  Sache  oder  ein  Recht  sind  meist  infolge
ausdrücklicher  Gesetzesvorschrift  gleichgestellt  die  gegen  diese  Person
(Schuldner)  erfolgten  Zwangsvollstreckungen  und  Arrestvollziehungen  sowie
die  Verfügungen  des  Verwalters  im  Konkurse  über  das  Vermögen  des
Schuldners;  denn  in  allen  diesen  Fällen  verfügen  die  gesetzlich  berufenen
Organe  der  Staatsgewalt  (Gerichtsvollzieher,  Vollstreckungsgericht,  Konkursverwalter)
  aus  dem  Rechte  des  Schuldners  über  dessen  Sachen  und
Rechte;  vgl.  z.  B.  88§  161,  184,  353,  499,  883,  2115  usw.  Wo  diese  „Gleichstellung“
  nicht  ausdrücklich  vom  Gesetz  ausgesprochen  ist,  muß  bei
den  Vorschriften  des  BGB.  über  „Verfügungen"  in  jedem  einzelnen
Falle  geprüft  werden,  ob  das  Gesetz  nicht  dennoch  jene  Gleichstellung  beabsichtigt.
  Dies  ist  z.  B.  angenommen  für  den  praktisch  wichtigen  §  573
(vol.  Anhang  82  zu  §  573).  Wenn  also  z.  B.  auf  Antrag  eines  Eläubigers
des  A  dessen  Sache  durch  den  Gerichtsvollzieher  „gepfändet“,  dessen
Forderung  gegen  C  durch  das  Vollstreckungsgericht  „gepfändet“
und  dem  Gläubiger  „überwiesen“  wird,  so  wird  dies  nicht  bloß  im  Sinne
der  oben  angeführten  §§  161,  184,  353  usw.,  wo  es  ausdrücklich  angeordnet
ist,  sondern  auch  im  Sinne  z.  B.  des  §  573  ebenso  behandelt,  als  ob
selbst  über  die  Sache  (Forderung)  durch  Verpfändung  (Abtretung)
„verfügt“  hätte.  —  Selbstverständlich  haben  die  Ausdrückeck  „letzt  willige
Verfügung“,  „einstweilige  Verfügung“  mit  dem  hier  erörterten  Begriffe
„Verfügung“  nichts  zu  tun.

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