Anhang  Rechtsgeschäfte  Minderjähriger

Noch
zu
5  104

Zu
§  107

II.  Uber  den  Inhalt  des  die  §§  104—185  umfassenden  Abschnitts  von
„Rechtsgeschäften“  (—  Willenserklärungen)  vgl.  das  Inhaltsverzeichnis.
  Den  Gegensatz  zu  Rechtsgeschäften  bilden  die  unerlaubten  Handlungen
(88  823  ff.).  Wie  bei  „FRechtsgeschäften“  der  Begriff  Geschäftsfähigteit
(88  104—115)  zu  erörtern  ist,  so  bei  „unerlaubten  Handlungen“  der  Begriff
der  Deliktsfähigkeit,  d.  h.  der  Verantwortlichkeit  für  den  durch  unerlaubte
  Handlungen  zugefügten  Schaden  (88  827—829).  Der  die  „Geschäftsfähigkeit“"
  und  „Deliktsfähigkeit"  umfassende  wissenschaftliche  Ausdruck
„Handlungsfähigkeit“  kommt  im  BGB.  nicht  vor.

ug  107:  Der  7—21  Jahre  alte  Mindrlährige  (Gegensatz:
der  n  7  lang  10  alte,  ##sn  Note  6  zu  105)  bedarf  z.  B.  zur  Annahme
einer  „Schenkung“",  zur  Annahme  des  „Erlasses“  einer  Schuld  (vgl.  Note  2.—
8  §  516,  Note  1  zu  §  397)  nicht  der  „Einwilligung"“  T  reines  geieblt
ertreters.  „  18  erlangen  kann  der  derjährige
Bange  n  ibt's  aber  etwas  zu  verlieren,  muß  sein  Vertreter  dsiaig  “  (I.
Auf  orten  „lediglich"“  und  „rechtlich'  in  §  107  liegt  der  Ton.  Wenn  ein
17hriger  Mensch  seinem  seit  Jahren  im  Auslande  (unbekannt  wo)  sich  herumtreibenden
  Schuldner  zufällig  net  und  auf  eine  vom  Vater  ererbte  Forderun
  rung  einen  Brillantring  an  Erfüllungsstatt  in  Höhe  des  Schä  i—5  von
k.  annimmt,  so  erlangt  er  dar  urch  zweiellos  einen  „wirtschaftlichen“  Vor-⁊
  (wer  weiß,  ob  er  den  unsiche  ann  je  wieder  trifft  “*i  nicht
se  ddr  geinen  rehischen  Vorteil,  weil  die  H  er.  des  Ringes
3  die  Darkehnssorderung  des  Minderj  -  in  Höhe  von
550  Mk.  zu  N—is  ihn  der  orderung  in  dieser  L#be  „verlustig“  zu  machen
El’i  nn  ein  Minderjähri  i#ewr  i  einem  Altwarenhändler  ein  altes
k.  wertes  Meißner  Porzellan  für  20  Mk.  kauft  und  den  Kaufpreis
schuldig  bleibt,  so  erlangt  er  dadurch  einen  Fehr  greßen  wirtschaftlichen,  aber
nicht  „lediglich“  einen  rechtlichen“"  Vorteil,  denn  er  wird  20  Mk.
chuldig“.  n  beiden  Fällen  (zur  G  ültigteit  der  Annahme  des
rillantringes,  des  Kaufes  des  Potzellans  ,  ist  also  die  Jukimenun
—  gefetzlichen  Vertreters“  des  Minderjährigen  nötig.  8  108  un
oten.

nhang  12  zu  §  107:  Der  Minderjährige  bedarf  zu  allen  Willens-Zu

  A
6  107  erklärungen  —  Rechtsgeschäften  lausgenommenn:  die  „lediglich  rechtlich

vorteilhaften“  für  ihn;  vgl.  Anhang  10  zu  8  107  der  —  igung  seines
gesetzlichen  Vertreters  (Vater,  utter,  Vormund,  Pfleger;  v  1626  ff
1634,  1676  ff.,  1684  ff.,  1793  ff.,  1909  ff.,  1915),  in  Wr  n9
außerdem  der  Genehmig  gung  des  Gegenvormundes,  des  Vormundschaftsgerichts
1643,  1812,  1821  ff.,  1831,  1909  ff.,  19193.  val.  jedoch  die  wichtigen
110,  112,  113  betr.  die  itirsintet  M  nderjähriger.  Wenn  die  in
107  geforderte  „Einwill  ung  —  vorherige  Zustimmung  (l  183)
#ent  so  l“’  ür  die  o  hne  rllr  inwilligu  ung“  von  Minderjährigen  gesenen
  Ben-k-  die  108,  109,  für  die  ohne  diese  FEinwi  igung“"  vorgenommenen
  einseiti  en  echtsgeschäfte  8  111.  —  Über  die  Wirksamkeit  von
Willenseert1grungen,  e  ein  anderer  dem  Windersährinen,  nss  abeikt
6G.  er  kündigt  dem  räg  unberer  eine  Wohnung)  §  131
ie  in  107  ff.  bestimmte  „B  rntung  der  b  hli  5  l  5  eines
Minderjährigen  gilt  nur  für  de  veigene“  Angeleg  Wten  Ist  er  von
einem  chäftsfähigen  als  dessen  „Vertreter“  beskeut  *  minderjährige
  Handlungsgehi  f  ba  fir  NN“N3  fdF  den  „Vertretenen"
  vo  irkun  Wenn  der  vun  dennsn  sich
fälschlich  für  21  Alze  alt,  also  gessen  ahwus  ausgibt,  46.  s#  zwar  die
von  ihm  vorgenommenen  Rechtsgeschä  te  (Vertr  Krege)  unwirksam  z3n  107,
108,  111),  er  ist  aber,  wenn  er  vorsätzlich  fahrlässig  gehandelt
hat,  gemäsß  88  823,  826  fun  deorch  hüch  lober  sar  und  zwar,  wenn  er

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