Rechtsgeschäfte  Minderjähriger  Anhang

über  18  Jahre  alt  ist,  unbedingt,  wenn  er  zwischen  7  und  18  Jahren  ist.
nach  Maßgabe  des  §  828  Abs.  2  ogl.  auch  Note  21  zu  §  109.

Anhang  15  zu  §  108:  Die  Nechtslage  nach  88  107—109  ist  folgende:

Hat  ein  inderjährt  er  einen  Vertrag  (durch  den  er  „nicht  lediglich  einen
rechtlichen  Vorteil  erlangt“)  also  z.  B.  einen  Kauf,  Dienstvertrag.  Mietvertrag,
  Darlehnsvertrag,  Leihvertrag  (auch  beim  zinslosen  Darlehen,  bei  der
unentgeltlichen  Leihe  entstehen  für  den  Darlehnsnehmer,  den  Entleiher  rechtliche
  piflichtungen)  heschlossen  so  ist  zu  unterscheiden:  3  Der  Minderjährige
hatte  die  „Einwilligung“  (vorherige  Zustimmung)  seines  gesetzlichen
Vertreters,  so  ist  der  Vertrag  sofort  unbeschränkt  rechtswirksam,  selbst  wenn  die
andere  Partei  von  der  Einwilligung,  z.  B.  der  im  häuslichen  Kreise  erklärten,
keine  Kenntnis  hat  (§  107).  b)  Der  Minderjährige  hatte  nicht  die  „Einwilligung“
  (vorherige  Zuftimmung,  seines  gesetzlichen  Vertreters.  Hier
tritt  nach  §  108  ein  Schwebezustand  ein.  Bis  sich  entscheidet,  ob  der
gesetzliche  Vertreter  die  nachträgliche)  „Genehmigung“  zu  dem  Vertrage
erteilt  oder  verweigert,  ist  der  Minder  jährige  gebunden;  denn  er  würde
durch  einen  Rücktritt  vom  Vertrage  möglicherweise  ein  „Recht  aufgeben",
wozu  er  aber  nicht  lplbständig.  ugt  ist.  Der  andere  Vertragschlie-1t
  ist  zwar  nach  §  109  Abs.  1  bis  zur  Genehmigung  des  Vertrags  zum

iderrufe  berechtigt;  wie  aber  aus  §  109  Abs.  2  ergibt,  wird  dieh-Widerrufsrecht
  im  pr  ischen  e  die  Ausnahme  bilden;  denn  bei  den
schäften  inderjöhriger,  z.  B.  den  Käufen  Minderjähriger  Echler,  Studenten
u  vin  Läden,  ist  dem  anderen  Vertragschließenden  die  Werährigtert  in
der  Regel  bekannt  (durch  den  eugenschein  des  jugendlichen  Alters  offenbar),
und  es  kann  also,  da  der  in  8  109  Abs.  2  vorgesehene  Fall  der  Täuschung  selten
vorkommt,  der  andere  Vertragschle  nde  n  Fl  109  Abs.  2  in  der  Regel  nicht
widerrufen,  sondern  ist  ebenfalls  gebunden,  bis  der  gesetzliche  Vertreter
  des  Ninderjähligenich  entscheidet,  ob  er  die  (nachträgliche)
„Genehmigung“  erteilen  oder  verweigern  will.  Das  Mittel,  diese  Entscheidu
herbeizuführen,  gewährt  dem  anderen  Vertragschließenden  §  108  Abs.  2  (Aufsorderung
  zur  Erklärung).

Anhang  16  zu  §  108:  Die  Einwilligung  (6  183)  und  die  Genehmigung

184)  bedürfen  zu  ihrer  „Rechtswirksamkeit“  in  der  Regel  keiner  Form
182  Abs.  2);  sie  können  also  mündlich,  durch  Zeichen,  schlüsseee  andlungen,
erklärt  werden  (vgl.  Anhang  1  zu  §  104  Seite  819).  Die  „Einwilligung“  und
„Genehmigung“  können  in  der  Regel  nicht  bloß  dem  beteiligten  Dritten  gegenüber,
  sondern  auch  in  dessen  Abwesenheit  dem  inkertährigen  gegenüber  2
wirksam  erklärt  werden  (§  182  Abs.  1).  Wenn  z.  B.  der  Vater  im  häuslichen
  Kreise  dem  Minderjährigen  gegenüber  erklärt,  er  „genehmige“  den
vom  Minderjährigen  „allein“  geschlossenen  Kauf  eines  Fahrrades  für
200  Mk.,  oder  wenn  er  wissend  und  stillschweigend  duldet,  daß  der  Minderjährige
  ein  beim  Buchhändler  für  20  Mk.  gekauftes  Werk  „aufschneidet“,  die
für  100  Mk.  gekauften  Kleider  „trägt“,  so  erlangt  dadurch  der  abwesende  Verkäufer
  des  Fahrrades,  der  Bücher,  der  Kleider,  ohne  weiteres  die  mit  dem
Minderjährigen  vereinbarten,  von  diesem  seinem  Vater  mitgeteilten  Rechte
auf  Kaufpreis,  Zinsen  usw.  Wenn  der  Vater  zum  Mind-rjährigen  sagt:  „Gehe#
hin  und  miete  Dir  für  diese  Woche  ein  Reitpferd  für  30  Mk.“,  und  der  Sohn
tut  es,  so  ist  der  Mietvertrag  auf  Grund  dieser  vorher  erklärten  „Einwilligung“
des  Vaters  „gültig“.  Will  in  den  gegebenen.  Beispielen  der  Verkäufer,  Vermieter,
  sein  Recht  einklagen,  so  muß  er  natürlich  die  erfolgte  „Genehmigung“,
„Einwilligung“,  beweisen.  Da  dieser  Beweis  oft  schwierig  und  der
andere  Vertragschließende  (Verkäufer  usw.)  meist  ein  Interesse  haben  wird,
nicht  bloß  gelegentlich  4  erfahren,  ob  der  Vertreter  des  Minderjährigen
  (etwa  im  häuslichen  reie  diesem  gegenüber  den  Vertrag
genehmigt  und  der  Vertrag  dadurch  Wirtsamkeit  erlangt  hat,  sondern
möglichst  bald  zu  wissen,  woran  er  ist  —  zumal  er  leiont  in  der  Regel
an  den  mit  dem  Minderjährigen  geschlossenen  Vertrag  gebunden  ist,  wie

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