Anhang  „Empfangsbedürftige“  Willenserklärungen

sich  aus  Anhang  15  zu  §  108  ergibt  —,  so  steht  ihm  frei,  von  dem  Vertreter
  des  Minderjährigen  eine  unmittelbare,  an  ihn  selbst  gerichtete
Erklärung  zu  fordern.  Diese  „Aufforderung“  hat  nach  §  108
Abs.  2  die  eigentümliche  Wirkung  daß  sie  die  schon  vorher  dem
Minderjährigen  gegenüber  ().  B.  im  häuslichen  Kreise)  abgea
gebene  Erklärung  seines  Vertreters  („Genehmigung“  oder  „Verweigerung“
  der  Genehmigung)  außer  Kraft  setzt,  infolgedessen  den
vielleicht  schon  genehmigteen,  also  bereits  wirksamen  Vertrag  wieder
auzhebt  und  dem  Vertreter  eine  neue  überlegungsfrist  von
2  Wochen  gewährt,  indem  sie  ihn  nur  verpflichtet.  sich  dem  anderen  Teile
gegenüber  binnen  2  Wochen  zu  erklären,  widrigenfalls  die  Genehmigung.
„als  verweigert  gilt“,  so  daß  der  Vertrag  endgültig  unwwirksam
ist.  Der  andere  Vertragschließende  (Etäise  usw.)  kann,  wenn  die  Genehmigung
  verweigert  ist,  etwa  schon  dem  Minderjährigen  Geleistetes
aus  dem  Rechtsgrunde  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung“
nach  §  812  zurückfordern  oder  nach  §  683  (Geschäftsführung
ohne  Auftrag),  falls  dessen  Voraussetzungen  vorliegen.  Ersatz  fordern.

Zu  Anhang  1  zu  #:  116:  Willenserklärung  (vgl.  Anhang  1  zu  §  104.
§  116  Seite  819).  Das  Gesetz  unterscheidet  ischen  Willenserklärungen,  die,  um
einen  rechtlichen  Erfolg  (Begründung,  Veränderung.  Aufhebung  von  Rechten)
hervorzu  ringen,  einem  anderen  gegenüber  abgegeben  werden  müssen  (8  130).
und  so  l  i  denen  dies  nicht  not  wendig  ist,  die  also  einen  rechtlichen
Erfolg  hervorbringen,  auch  wenn  sie  nicht  einem  anderen  gegenüber  abgegeben
sind.  Die  ersteren  nennt  man  empfangsbedürftige  Willenserklärungen,  Zu
diesen  gehören  selbstverständlich  die  auf  Abschluß  eines  Vertrags  kzweiseitiges
  Rechtsgeschäft)  gerichteten  Willenserklärungen  lausnahmsweise
—  in  den  Fällen  der  §§  151,  152  —  ist  die  Annahme-Erklärung  auf  einen
Vertrags-Antrag  nichi  empfangsbedürftigy).  —  Die  Unterscheidung
zwischen  „empfangsbedürftigen“  und  „nicht  empfangsbedürftigen-  illens-=erklärungen
  gilt  also  eigentlich  nur  für  die  „einseitigen  Rechtsgeschäfte“,
bei  denen  die  Willenserklärung  einer  Person  ausreicht,  um  die  damit
erstrebte  Begründung,  Veränderung,  Aufhebung  von  Rechten  zu  bewirken.
Empfangsbedürftige  einseitige  Rechtsgeschäfte  (vgl.  Seite  820)  sind  z.  B.  die
Anfechtung  einer  früher  abgegebenen  Willenserklärung  6+∆  143  Abs.  1).
die  Erteilung  einer  Vollmacht  (8§  167),  die  Ausübung  des  Wahlrechts.
wenn  von  mehreren  Leistungen  nur  die  eine  oder  die  andere  geschuldet  wird
(6  262,  263),  Mahnung,  Kündigung  (8  284),  der  Rücktritt  von
einem  Vertrage  "*7!  349),  die  Au  Kt  (§5  387.  388),  Widerruf
einer  Schenkung  (88  .  581).  m  Gegensatze  hierzu  sind  nicht  empfangsbedürftige
  Willenserklärungen,  die  also  wirksam  sind  auch  ohne  daß  .
einer  bestimmten  geschäftsfähigen  Person  gegenüber  abgegeben  werden,  z.
die  Auslobung,  d.  h.  die  Aussetzung  einer  Belohnung  durch  Isenkliche
Bekanntmachung  für  die  Vornahme  einer  Handlung,  insbesondere  für  die
Frbeürang  eines  Erfolges  (§  657),  Erwerb  und  Verlust  des  Beitzes
  (88§  854,  856),  die  Annahme  einer  Erbschaft  (§  1943),  die  Errichtung
  eines  Testaments  (88  1937,  2064).  Nicht  empfangesbedürftige
Willenserklärungen  find  auch  solche,  die  zwar  einer  Behörde  enüber.
nicht  aber  einem  „Beteiligten“"  gegenüber  abzugeben  sind.  z.  ie  dem
Nachlaßgerichte  gegenüber  abzugebende  Erklärung  der  Ausschlagung
einer  Erbschaft  (8§  1945),  Verzicht  auf  das  Eigentum  an  einem
EGrundstt  e  vor  dem  Grundbuchamt,  wodurch  der  Fiskus  das  Recht
erwirbt,  sich  als  Eigentümner  im  Grundbuch  eintragen  zu  lassen  (8  928).  Aus
der  „Empfangsbedürftigkeit“  einer  Willenserklärung  in  vorstehend  angegebenem
  Sinne  folgzt,  sie,  wenn  der,  der  sie  empfangen  soll,
„abwesend“  ist  erst  wirksam  wird,  wenn  sie  dem  Abwesenden  „zugeht“
(§  130).  in  für  das  Verkehrsleben  wichtiges  Beispiel  einer  nach
dem  Gesetz  „nich  t  enfangs  s  en  Willenserklärung  ist  die
Mängelanzeige  beim  Handelskauf  (,.  Zurdispositionsstellung  der

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