Willensmängel  —  Scheingeschäste  —  Irrtum  Auhaug

Ware“);  denn  nach  8  377  Abs.  4  SGB.  genügt  zur  Erhaltung  der  Rechte  des
Käufers  wegen  Mängel  der  re,  daß  die  Mängelanzeige  (durch  einfachen
Postbrief)  rechtzeitig  abgesandt  ist;  die  Gefahr  der  Ankunft  des  Briefes
trägt  der  Verkäufer  (8  377  HG.  ist  abgedruckt  Seite  804).

Anhang  2  41  8  116:  Die  §§  116—.124  handeln  von  den  Willensmängeln,  Zu
d.  h.  von  den  Fällen,  in  denen  die  „Erklärung“  nicht  mit  dem  „wahren  Willen“  8  116
des  Erklärenden  übereinstimmt,  z.  B.  infolge  geheimen  Vorbehalts“
é  116),  bloß  zum  „Schein“  abgegebener  Willenserklärung  (8  117),  scherzafter
  Erklärung  (§°  118),  und  dem  Hauptfall:  der  „#irrtümlichen“
Willenserklärung  (8  119).  rner  von  dem  Fall,  daß  durch  Boten,  Schreiber,
Telegraph,  Telephon  eine  Willenserklärung  „unrichtig  übermittelt“
wird  (8  120),  endlich  von  der  durch  „ar  K#  istige  Täuschung“  oder  widerrechtliche
  „Orohung“  veranlaßten  illenserklärung  (§  123).  —  Die
E7  116—124  beziehen  sich  grundsätzlich  auf  alle  Willenserklärungen.  Nur
ßo  die  „Eheschließung“"  sind  besondere  Bestimmungen  gegeben
(5  1323  ff.),  auch  einige  für  „letzt  willige  Verfügungen"
(  78,  2079).

Anhaug  4  zu  8  117:  Hauptfälle  des  Scheingeschäfts  sind  die  Schein=  Zu
veräußerung  von  Sachen  und  Rechten  zum  Nachrelle  der  Gläu=  §  117
biger.  Die  Nichtigkeit  S  vgl.  *:=  139—141  nebst  Noten)  eines  „Scheingeschäfts“
kann  von  den  Parteien  sowohl  gegen  einander  als  auch  gegenüber
Dritten  geltend  gemacht  werden;  nicht  minder  können  sich  Dritte
darauf  berufen.  Gutgläubige  Dritte,  die  im  rtrauen  auf
die  Gültigkeit  des  Scheingeschäfts  von  dem  Scheinerwerber  ein  Recht  eingeräumt
  erhalten  haben,  werden  geschützt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  „zu
Gunsten  derjenigen,  die  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten  herleiten“  (vgl.

Note  69  zu  §  135),  namentlich  also  durch  den  Grundsatz  des  „Söffentlichen
GElaubens  des  Grundbuchs“  (88§  892,  893)  un  durch  die  Vorschriften

über  den  „redlichen  Erwerb  von  beweglichen  Sachen  und
Rechten  an  solchen“  (88  932  ff.).  —  Die  U  tretung  einer  Forderung

„zum  Inkasso“,  d.  h.  um  den  neuen  Gläubiger  gegenüber  dem  Schuldner  der
abgetretenen  Forderung  „als  Gläubiger'  JDauszuweisen“  (in  der  Regel

durch  eine  Abtretungsurkunde)  ist  nach-  feststehender  Rechtsprechung  kein  Scheineschäft.

  Der  Schuldner  muß  sich  die  Klage  des  neuen  GEläubigers  gefallen

assen,  er  kann  nicht  ein  wenden,  daß  der  neue  SEläubiger  nicht  „Eigentümer“
  der  Forderung,  sondern  nur  „Bevollmächtigter“  zu  deren  Einziehung

sei  vgl.  §  409.  —  Über  die  praktisch  wichtige  Frage,  ob  die  sogen.  Sicherungs-Üübereignung.
  —  Sicherungs-Abtretung  (Sekuritätskauf.  —  Sekuritätsession)

  gültig  oder  als  „Scheingeschäfte“  nichtig  seien,  vgl.  Anhang  1  zu
1204  unter  IV.  —  Über  die  Abtretung  von  „Scheinforderungen“  (im
egensatze  zur  „Scheinabtretung“  gültiger  Forderungen)  vgl.  8  405.

Anhang  7  zu  §  119:  Zur  Lehre  vom  JIrrtum.  .  Zu
A.  Die  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  des  rechtsgeschäftlichen  Verkehrs  läßt  §  119
nicht  zu,  jedem  bei  einer  Willenserklärung  untergelaufenen  u#tu,
Einfluß  auf  die  Gültigkeit  der  Erklärung  beizulegen.  Es  soll  rechtlich  nur  berücksichtigt
  werden:  #
1.  Der  F#m  über  den  Inhalt  der  Willenserklärung  (erster  Fall  des
119  .1).
2.  Der  Trrtum,  der  darin  liegt,  daß  jemand  eine  Erklärung  des  Inhalts,  mit
dem  5  —  hat,  Überhaupt  nicht  abgeben  wollte  (zweiter  Fall
s  .  11  .  1)J.
Zur  näheren  Qrläuterung  dieser  zwei  Fälle,  in  denen  das  BGB.  den
„Irrtum“  als  „berücksichtigungswert“  anerkennt,  ist  folgendes  zu  bemerken:
a)Zu  Fall  1:  Irrtum  über  den  Inhalt  der  Willenserklärung.  Ein  solcher
iegt  vor,  wenn  jemand  eine  Urkunde  (Schuldschein,  Vertrag  usw.)  unterschreibt
  oder  eine  Frage  bejaht,  die  einen  anderen  Inhalt  haben,  als

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