Anhang  Irrtum

Noch
zu
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er  denkt  (Irrtum  in  der  Auffassung);  z.  B.  A  sagt  zu  B:  „Willst  Du  mir
drei  hundert  Mark  leihen?“,  indem  er  die  „hundert“  si.  B  versteht
  nur  „drei“  und  sagt:  ja.  Ein  Feuze  bekundet,  daß  300  esa  gt  ist.
Hier  kann  B  seine  Bejahung  als  irrtümlich  anfechten.  Ein  „Irrtum  über
den  Inhalt  der  Willenserklärung“  liegt  dagegen  nicht  vor,  wenn  jemand
z.  B.  einen  „Versicherungs-Antrag"“"  mit  vorgedruckten,  ungezählten
  §§,  einen  „Bestellschein“  auf  eine  landwirts  stlice  Maschine
mit  vorgedruckten  seitenlangen  Kaufbedingungen,  ohne  den  Vordruck  gelesen
  zu  haben,  unterschreibt,  und  wenn  —  wie  dies  häufig  vorkommt
—  sich  später  im  Streitfalle  herausstellt,  daß  er  etwas  unterschrieben  hat,
wovon  er  keine  Ahnung  hatte.  In  diesem  Falle  hat  der  Unterzeichner
„nicht  geirr““,  denn  er  hat  sich  in  der  Regel  „gar  nichts  gedacht.  (und
nur  wer  „denkt“,  kann  „irren“),  sondern  er  hat  aus  Vertrauen,  uemlichkeit
  oder  anderen  Gründen  durch  seine  (gewissermaßen  „Blanko“-)  Unterschrift
  den  „Willen“  kundgegeben:  ich  bin  mit  allem  Vorgedruckten
(gleichgültig,  was  es  einverstanden.  Die  in  Streitfällen
dann  häufige  Einrede  des  Unterzeichners,  er  habe  die  Urkunde  „nicht  gelesen“,
  ihren  „Inhalt  nicht  gekannt“,  ist  daher  rechtlich  nicht  zu  beachten.
  Nur  wenn  er  beweist,  es  sei  zwischen  ihm  und  der  Gegenpartei  oder
einer  zu  deren  „Vertretung“  berechtigten  rson  (was  beim.
Abschluß  eines  „Versicherungsvertrags“  die  sogen.  Akquisiteure,  Unteragenten
  usw.  in  der  Regel  nicht  sind)  „e  twas  anderes  vereinbart“
  worden,  als  in  der  Urkunde  steht,  oder  wenn  er  über  den  Inhalt
der  vorgedruckten  Bedingungen  „arglistig  getäuscht“  worden,  ist
dies  regtlig  erheblich.

Im  Gegensatze  zu  dem  rechtlich  erheblichen  (zur  „Anfechtung“
der  Willenserklärung  berechtigenden)  „Irrtum  über  den  Inhalt  der
Willenserklärung“  steht  der  „Irrtum  im  Beweggrunde“.  Denn  wenn  jemand
eine  Erklärung  aus  einem  irrtümlichen  „Beweggrunde“  abgibt.  so
liegt  sein  „Irrtum“  außer  ##l  seiner  Erklärung,  und  dieser
JIrrtum  findet  rechtlich  keine  Berücksichtigung.  Ein  rechtlich
unbeachtlicher  rrtum  im  Beweggrunde  ist  z.  B.,  wenn  jemand  bei
Abgabe  einer  Willenserklärung  der  irrtümlichen  Meinung  ist,  sie  habe
andere  „Rechtsfolgen“,  als  fie  nach  dem  Ge  in  der  Tat  hat.
Es  ist  ferner  kein  beachtlicher  (zur  „Anfechtung“  berechtigender)  Irrtum,
wenn  ein  Kaufmann  einem  anderen  für  den  Zentner  einer  Ware  8  Mk.
bietet  und  sich  später  herausstellt,  daß  er  sich  bei  der  „Kalkulation
seiner  Preisofferte“  verrechnet  hat,  weil  er  eine  undeutlich
geschriebene  Ziffer  salsch  gelesen  hat;  denn  er  „wollte“  ja  8  Mk.  bieten
und  hat  sich  nur  in  den  Voraussetzungen  (im  „Beweggrunde“")  geirrt.
Einschränkungen  des  Grundsatzes,  daß  der  Fertum  im  Beweggrunde  rechtlich
  keine  Berücksichtigung  finde,  ergeben  sich  aus  §  119  Abs.  2  (ogl.  hierüber
  weiter  unten),  ferner  aus  §  779  (Jrrtum  beim  „Vergleich“)  und  aus
812—814  (Rücksorderung  einer  aus  Irrtum  gemachten  Leistung,  „Zahng

  einer  Nichtschuld.),  ferner  aus  dem  unter  6  GEesagten  (Irrtum  bei
der  „Eheschließung“,  der  Errichtung  eines  „Testaments“  oder  „Erbvertrags“).
  nn  der  Irrtum  durch  arglistige  Täuschung  (.„Betrug“
im  zivilrechtlichen  Sinne)  hervorgerufen  ist,  so  findet  jeder  Irrtum,  auch
der  im  „Beweggrunde“,  nach  Maßgabe  des  §  123  (vgl.  Anhang  20  daßu
Berücksichtigung.  Anfechtungsgrundd  ist  dann  aber  eben  nicht  der
„Irrtum“  (8  119),  sondern  die  „arglistige  Täuschung“  (8  123).

Die  Frage,  ob  der  Irrtum  einen  Punkt  betrifft,  der  zum  Inhalte
der  Millenserklärung  gehört,  oder  ob  ein  Irrtum  im  Beweggrunde
vorliegt,  wird  git  Ichwer  zu  entscheiden  sein.  Es  ist  dies  Sache  der  Auslegung
  der  Willenserklärung  gemäß  88  133,  157.  Zur  Abschneidung
von  Zweiffeln  spricht  Abs.  2  des  §  118  besonders  aus,  daß  auch  ein  Irrtum
über  „solche  Eigenschaften  der  Person  oder  Sache,  die  im  Verkehr
als  wesentlich  angesehen  werden“,  als  Irrtum  über  den  „Inhalt
  der  Erklärung“  „gilt“,  mithin  rechtlich  Berücksichtigung  findet,  ob-—

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