Irrtum  Anhaug

gleich  er  eigentlich  ein  „Irrtum  im  Beweggrunde“  ist,  nämlich  Nochein
  Irrtum  über  „Eigenschaften“  der  Person  oder  Sache,  die  „im  Inhalte  zu
der  Erklärung“  gar  nicht  zum  Ausdruck  gebracht,  sondern  dabei  §  119
nach  Verkehrsge  dauch  stillschweigend  vorausgesetzt  sind.
„Wesentlich“  find  solche  Eigenschaften,  deren  Nichtvorhandensein  die
„Person"  oder  „Sache“  für  den  Verkehr  zu  einer  anderen  macht,

als  sie  es  mit  jener  Eigenschaft  sein  würden.  nn  z.  B.  in  einer  Berliner

Zeitung  steht:  „Heute  sang  hier  im  X-Theater  die  Sembrich  mit  großem
Beifall“;  der  Direktor  des  aters  in  Bautzen  telegraphiert  infolgedessen
„an  die  Sänerinm  Sembrich  im  X-Theater  in  Berlin“  und  bietet  ihr  für
einmaliges  Auftreten  in  Bautzen  600  Mk.  annehmend,  es  sei  „die  berühmte“
Sängerin  Sembrich  während  es  in  der“  Tat  eine  unbekannte  mittelmäßige
Sängerin  gleichen  Namens  ist,  und  diese  Sängerin  nimmt  das  Anerbieten
an,  so  kann  der  Theaterdirektor  auf  Grund  des  §  119  Abs.  2  den  Vertrag
wegen  „Irrtums“  über  eine  „Eigenschaft  der  Person“  mit  Erfolg
anfe#n  und  mußt  der  zugerristen  Sängerin  nur  Schadenser  satz
zahlen  (vgl.  §  122  und  unter  F  dieses  Anhangs).  Irrtum  des  Verkäufers
über  die  „ZJahlungsfähigkeit“  des  Käufers  bei  einem  Kauf  auf
Kredit  kann  unter  Umständen  als  unter  §  119  Abs.  2  fallender  Frrtum  über
eine  „Eigenschaft  der  Person“  angeiehen  werden.  Der  Kauf  eines  Hauses,
in  dem  „Hausschwamm“  ist,  kann  gemäß  8  119  Abs.  2  wegen  Irrtums

über  eine  „Eigenscha  der  Sache“  angefochten  werden.  Irrtum  über  den
„Ertrag"  eines  Grundstücks  kann  fur  An  r.-  des  Kaufs  seitens
des  des  Grundstücks“  be-Käufers

  ween  Irrtums  über  eine  „Eigens

rechtigen.  vgl.  Anhang  4  zu  §  459  unter  B.

b)  3  Fall  2:  Es  wird  rechtlich  berücksichtigt  d.  h.  es  bildet  einen  Grund  zur
„  nsechtung-  der  Willenserklärung,  wenn  enstand  des  Irrtums
das  „eigene  Tun"  ist,  d.  n.  wenn  jemand  eine  Erklärung  des  Inhalts,
wie  er  sie  abgegeben  hat,  ü  pauwt  nicht  abgeben  wollte,  z.  B.  wenn  er

sich  verspricht,  verschreibt,  bei  Ab  assung  eines  englischen  Geschäftsbriefs  aus
Sprachunkenntnis  eine  falsche,  einen  anderen  Sinn  als  den  gewollten
habende  Vokabel  braucht,  sich  vergreist,  z.  B.  dem  Droschkenkutscher  statt
eines  Markstücks  in  der  Dunkelheit  ein  Zwanzigmarkstück  gibt,  in  einen
falschn  Wagen  der  elektrischen  Bahn  steigt.  Über  A  —  üÜbermittelun
*  —i  Erklärung  durch  die  dazu  verwendete  Person  oder  Anstalt
vgl.  .

B.  Aber  selbst  innerhalb  der  vorstehend  („zu  Fall  1“  und  „zu  Fall  2“")
festgesetzten  Grenzen  soll  der  Irrtum  auf  die  Rechtswirksamkeit  der  Willenserklärung
  lediglich  dann  von  Einfluß  sein,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der
Irrende  die  Erklärung

a)  bei  Keuntnie  der  wahren  Sachlage

un  .
b)  bei  verständiger  Würdigung  des  Falles

nicht  abgegeben  haben  würde.  Nur  unter  diesen  zwei  Voraussetzungen  erkennt
  das  BGB.  eine  Schutzbedürftigkeit  des  Irrenden  an.

C.  Die  Rechtsfelge  eines  nach  dem  zu  A  und  B  Gesagten  wesentlichen,
d.  h.  vom  Gesetz  berückfichenten  Trrtums  ist  die  „Anfechtbarkeit“  der  irrtümlichen
Willenserklärung,  nicht  deren  „KNichtigkeit“,  d.  h.  eine  irrtümliche  Erklärung
  ist  nicht  schlechtweg  nichtig,  sondern  es  hängt  von  der  Entscheidung
  des  Frrenden  ab,  ob  er  die  Erklärung  gelten  lassen  will  oder
nicht;  vgl.  jedoch  über  die  *  atzpflicht  des  seine  etlärung.  anfechtenden
Trrenden  unter  F  dieses  Anhangs.  rGegnerdes  Irrenden  kann  sich
darüber  nicht  beschweren,  wenn  die  von  ihm  für  gültig  gehaltene  Erklärung
mangels  Anfechtung  auch  gültig  bleibt.  Nur  insofern  wird  durch  die  zalnscchtbarkeit“
  der  Gegner  des  Frrenden  berührt,  als  sie  einen  Zustand  der  Ungewißheit
  über  die  Gültigkeit  der  Willenserklärung  herbeiführt,  dessen  Beendigung
  vom  Willen  des  Irrenden  (näwlich  Kiner  Erklärung,  daß  er
die  irrtümliche  Erklärung  „anfechte“)  abhängt.  Der  Dauer  dieser  Ungewißheit
  setzt  jedoch  die  Vorschrift  des  §  121  eine  Schranke.

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