Anhang  Irrtum

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D.  über  die  Wirkung,  die  Art  und  Weise  der  Aufechtung,  die  Aus-3

  öliehung  der  Anfechtung  durch  nachträgliche  Bikütis  ogl.  8§  142—144.
e  8

E.  Eine  wichtige  Neuerung  des  „Bürgerlichen  Gesetzbuches“  gegenüber
den  meisten  früheren  Kechten  ist  es,  daß  es  für  die  nach  Vorstehendem  zulässige
„Anfechtung“  einer  irrtümlichen  Willenserklärung  nicht  darauf  ankommt,  ob
der  Irrtum  ein  unverschuldeter  oder  verschuldeter  ist,  ob  es  ein  Rechtsirrtum
oder  ein  TJrrtum  über  Tatsachen  ist.

F.  Macht  der  Irrende  von  dem  „Anfechtungsrechte“  Gebrauch,  so  ist  er,
selbst  wenn  sein  Irrtum  ein  unverschuldeter  war,  zum  Ersatze  des
Schadens  verpflichtet,  den  der  Empfänger  der  irrtümlichen  Willenserklärung
  oder  ein  Dritter  dadurch  erleidet,  daß  er  auf  die  Gültigkeit  der
Erklärung  vertraute.  Gründe  der  Billigkeit  und  Rücksichten  der  Verkehrssicherheit
  sordern  diese  Pflicht  zum  Schadensersatze.  Das  Nähere  vgl.  §  122

G.  Die  hier  bepr  nen  Vorschriften  über  die  „Anfechtung  wegen  Irrtums“
  gelten  für  alle  WMillenserklärungen.  Nur  bei  der  heschließung  und
der  Temennl-  und  Erbvertrags-Errichtung  ist  der  Einfluß  des  Irrtums  besonders
  P  gergeoelt  (&amp;§§  1332,  1333,  1346,  2078,  2079  ff.,  2281),  vgl.  ferner  s|  2308.

Zur  Erläuterung  des  vorstehend  über  die  Anfechtbar  it  von  Willenserklärungen
  n  Irrtums  Gesagten  mögen  folgende,  einem  Buche  des  verstorbenen
  Professors  Eck  in  Berlin  entnommene  Beispiele  dienen:

a)  A  hat  eine  Sache  für  1000  Mk.  feil,  die  in  Wahrheit  viel  weniger  wert  ist.
Er  findet  einen  Kauflustigen  X,  der  dafür  noch  mehr  als  1000  Mk.  zahlen
will,  Peschließt,  demselben  1500  Mk.  abzufordern,  schreibt  ihm  aber  aus  Verhen

  als  Preis  1300  Mk.,  worauf  X  zustimmend  antwortet.  Da  inzwischen
die  Ware  im  Preise  stark  gestiegen,  will  A  den  Verkauf  zonfechtemn  weil
er  eine  Erklärung  des  Inhaltes,  wie  er  sie  abgegeben,  nicht  abgeben
wollen  (Irrtum).  Dazu  ist  er  nicht  berechtigt.  Denn  es  trifft  zwar  zu.
daß  er  bei  Kenntnis  der  Sachlage  seine  Preisforderung  von  1300  Mk.  nicht
gettellt  n  würde,  nicht  aber  auch,  daß  er  es  „bei  verständiger  Würigun
  Falles“  nicht  getan  hätte,  da  der  Preis  von  1300  Mk.  bereits
über  den  damaligen  Sachwert  und  sein  eigenes  ursprüngliches
Verlangen  weit  hinaus  ging.

b)  Ein  fanatischer  Antisemit  kauft  bei  einem  Juden,  ohne  ihn  als  solchen  zu
kennen,  oder  ein  abergläubischer  Mensch  mietet  in  einem  Hause,  ohne  zu
wissen,  daß  dies  die  Nummer  13  hat.  Hier  liegt  ein  Irrtum  über  eine  socch-Eigenschaft
  des  Gegners,  beziehungsweise  der  Sache  vor,  „bei  deren  Kenntnis
  der  Irrende  seine  Vertragserklärung  nicht  abgegeben  haben  würde.“
Aber  die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  weil  man  nicht  sagen
kann,  daß  die  Eigenschaft,  über  die  er  irrte,  im  Verkehr  als  wesentlich

  angesehen  wird.

c)  A,  der  Geld  braucht,  will  5000  Stück  hochfeine  Zarren  um  jeden  Preis
losschlagen.  X  bietet  ihm  nun  brieflich  für  5000  Stück  den  Preis  von  nur
100  Mk.  pro  mille,  und  A,  welcher  in  dem  Offertbriefe  des  X  statt  5000  aus
Versehen  3000  Stück  gelesen  hat,  erklärt  sofort  kurzweg  die  Annahme  des
ihm  gemachten  Gebots  Qugleich  bedauernd,  20  X  ihm  nicht  noch  weitere
2000  Stück,  die  er  auf  ager  habe,  zum  gleichen  Preise  abnehmen  wolle.
Demnächst  ergibt  sich  der  Irrtum,  und  da  inzwischen  A's  Geldbedürfnis  geoben
  ist,  will  er  den  Verkauf  in  der  Höhe  von  2000  Stück  Zigarren  anchten,
  weil  er  über  den  Inhalt  seiner  auf  5000  Stück  lautenden  Annahme-Erklärung
  im  Irrtum  sen  sei.  Ist  er  dazu  berechtigt?  Nein.
Denn  obwohl  eine  verständige  Würdigung  des  Falles  dazu  hätte  führen
müssen,  die  2000  Stück  Zigarren  nicht  für  200  M.  zu  verschleudern,  so  trifft
es  doch  nicht  auch  zu,  daß  4  seinerseits  bei  Kenntnis  der  Sachlage  die  Annahme

  des  Kaufangebots  über  5000  Stück  nicht  erklärt  haben  würde.
kauft  ein  silbernes,  vermeintlich  antikes  Kunstwerk,  aber  nur  als
altes  Silber  zum  Einschmelzen,  indem  er  den  Silberwert  überschätzt,
für  mehr,  als  dieser  beträgt.  Nachträglich  entdeckt  er,  daß  das  Stück  leine
ntike,  sondern  eine  moderne  Nachahmung  ist.  Dann  kann  er  den  Kauf
wegen  Irrtums  über  diese  Eigenschaft  der  Sache  nicht  anfechten.  Denn

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