Arglistige  Täuschung  —  Drohung  Auhang

zwar  wird  im  Verkehr  die  Eigenschaft  der  Antike  für  wesentlich  angesehen,
aber  es  trifft  nicht  zu,  daß  A  bei  Kenntnis  der  Sachlage  als  Preis  den
Silberwert,  wie  er  ihn  schätzte,  nicht  bewilligt  haben  würde.

Anhang  20  zu  §  123:  Arglistige  Täuschung.  —  Widerrechtliche  Drohung.
Da  durch  zroli#tige  As  wozu  auch  das  „arglistige  Verschweien“
  gehört  (z.  B.  443,  476  un  ein  „Irrtum“  erreft  wird,  so  deckt
füch  die  Anfechtung  einer  Willenserklärung  wegen  „argl  tue˙r  Tüuschung“
teilweise  mit  der  wegen  „Irrtums“  (8  119).  Die  Anfechtung  wegen
„arglistiger  Täuschung“  reicht  aber  weiter,  denn  sie  ist  wegen  jedes  Irrtums,
auch  des  „unwesentlichen“,  auch  des  Jrrtums  „im  Beweggrunde“  zulässig  (vyl.
über  alles  dieses  Anhang  zu  §  119),  sofern  nur  der  Irrende  durch  die
„Täuschung“  zu  seiner  Willenserklärung  bestimmt  wur  Notwendigkeit
des  ursächlichen  Zusammenhanges).  —  „Arglistige  äuschung-  im
Sinne  des  §  123  nennt  man  (privatrechtlichen)  Betruge  der  sich
vom  strafrechtlichen  dadurch  unterscheidet,  daß  4  seinem  Tatbestande
micht  notwendig  ist:  „die  Absicht  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen
  Vermögensvorteil  zu  verschaffen“,  auch  nicht,  daß  „das
Vermögen  eines  angeren,  W  "i  d  m  t  worpen  *  *  trag  liegt  z.  B
in  wegen  widerrechtlicher  Drohung  an  rer  Vertrag  z.  B.  vor,
wenn  A  den  B  zum  Ankauf  eines  nur  200  Mk.  werten  Pferdes  für  500  Mk.  bestimmt
  durch  die  Drohung,  er  werde  ihn  wegen  einer  tatsächlich  von  B  kürzlich
ausgesprochenen  Majestätsbeleidigung  anzeigen.  Dagegen  ist  es  nicht
„widerrechtlich“,  wie  dies  §  123  als  Voraussetzung  der  „Anfechtbarkeit“
  fordert,  wenn  der  durch  Unterschlagungen  seines  Prokuristen  nachweisbar
  um  5000  Mk.  geschädigte  Prin  *  diesen  zur  Ausstellung
eines  Schuldanerkenntnisses  in  Höhe  von  5000  durch  die  „Drohung“  bestimmt,
  er  werde  ihn  im  Weigerungsfalle  der  Stantsanwaltschaft  an  eigen.
„Widerrechtlich"  dagegen  wäre  es,  wenn  er  sich  für  Unterlassung  nzeige
mehr  versprechen  ließe,  als  sein  Schaden  beträgt.  —  Zu  unterscheiden
von  der  „Drohung“  ist  die  körperliche  Gewalt,  z  B.  jemand  wird  durch  gewaltsame
  Führung  seiner  Hand  zur  Unterschrift  gezwungen.  Hier  liegt  überhaupt
keine  „Willens"-Erklärung  vor;  der  formell  vorhandene  Vertrag  ist  also  „nichtig",
  nicht  bloß  „anfechtbar"“.  Über  Ansechtung  §§  142—144.

Anhang  28  zu  §  124:  Hat  der  „Getäuschte“  oder  „Bedrohte“  durch  Berumung
  der  in  §  124  Abs.  1  festgesetzten  einjährigen  Wrschlarit  (nicht:
erjährungsFFrist,  vgl.  Anhang  1  zu  §  194  unter  X)  das  Anufechtungsrecht

verleren,  bleibt  also  die  dur  äuschung  oder  Drohung  veranlaßte  Willenserklärung

  als  „rechtswirksam"  gcleen.d

doch  noch  wenigstens  den  Anfpru  auf  rsag  des  Schadens,  der  ihm  aus  der

Täuschung  oder  Drohung  entstanden  ist,  nach  den  Vorschriften  über  die  Haftung

  aus  unerlaubten  Haudlungen  (88  823,  826).  —  Überhaupt  steht  dem

„Getäuschten“  oder  „Bedrohten“  von  Anfang  an  frei  (unter  Verzicht

auf  sein  „Anfechtungsrecht“),  beim  Vertrage  stehen  zu  bleiben  und

nur  „Schadensersa  *“  (wozu  auch  „entgangener  Gewinn“  ört)  zu
ordern.  —  Auch  nach  der  ährung  des  „Schadensersatzanspruches“  (3  Jahre

852)  ist  der  „Betrüger“  oder  „Bedroher“  innerhalb  der  allgemeinen  30,
ährigen  Verjährungsfrist  (8  195)  r  Herausgabe  der  ungerechtfertigten

  Bereicherung  verpflichtet  (8  852  *1  2),  und  es  kann  der

Betrogene  oder  Bedrohte“",  wenn  aus  der  widerrechtlich  herbeigeführten

Willenserklärung  für  ihn  eine  (noch  nicht  erfüllte)  Verpflichtung  gegenüber

  dem  Urheber  der  Täuschung  oder  Drohung  entstanden  ist,  die  E  n  ung

derselben  dauernd  verweigern  853).  —  über  den  Einfluß  der  „Täuschung“

und  „Drohung“  auf  die  dadurch  veranlaßte  Eheschliehung,  vgl.  §#§  1334,  1335.

—  Die  Anfechtung  von  Testamenten  und  Erbverträgen  wegen  „arglistiger  Täuschung“

  und  „Drohung“  ist  durch  die  88  2078,  2081  geregelt.

Anhang  29  zu  §  125:  I.  Das  BEB.  den  Grundsatz  der  Formfreiheit
der  Nechtsgeschafte=  angenommen.  „Jeder  J  seinem  Meter  1  1

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o  hat  der  Getäuschte  oder  Bedrohte.

Zu

5  123

Zu
*  124

Zu
8  125