Anhang  Form  der  Rechtsgeschäfte  —  Stillschweigen
Noch  Mann,  ein  Wort.“  Jener  Gru  rundsag  ist  im  BGB.  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen,

  weil  es  selbstverständlich  ist.  daß  eine  „Form“  nur  beobachtet  werden

8  s  muß,  wenn  sie  aus  dg  nich  zereel  reden  ist.

II.  Die  VBVerwerf  ung  #e-  Vormhwang  es  als  „Regel“  hindert  natürnicht,
  daß  für  nenf  ne  Nechtsgeschäfte  u  an  ne  Arten  von  Rechtsber
  Emitn  durch  Gesetz  eine  bestimmte  Form  vorgeschsleben  wird.  Das  BGB.
kennt  folgende  Formen  von  Rechtsgeschäften:
einfache  privatschriftli  orm  (8  126;  vgl.  Anhang  32  dazu
38  chtliche  oder  in  Porn  (&amp;§  128;  vgl.  .  44  und  45

*
c)  Beglaubigung  der  Unterschrift  (8  129;  vgl.  Anhang  46  dazu).
ausdrücklichen  gesetzlichen  Formvorschriften  gegenüber
können  Diezen  die  Beteiligten  nathriich  nicht  auf  „Treu  und  Glauben“  berufen
  (88  133,  157),  um  dadurch  zu  erreichen,  dast  eine  unter  Nichtbeachun
  (#  boogeschriebenen  Form  abgegebene  illenserklärung  Rechtswirkamke


Es  kann  ferner  durch  den  Willen  der  Geteiligten  Rechtsgeschäft,  Vertra
bestimmt  werden,  daß  ein  bestimmtes  Rech  sgoschäft  14  bestimmter  *5*
das  an  sich  ohne  jede  Form  Tahen  z  mundlich)  gültig  i  nsns
einzelnen  Falle  nur  Gültigkeit  haben  oll,  wenn  noch  chrift  icher
nutalteller  usw.  Abschluß  hinzukomm  (§8§  125  Satz  2,  127  und  §  154  Abs

III.  Aus  dem  Grundsatze  der  Formfreiheit  *  daß  der  n  uro
die  mündliche  Erklärung,  jagar  die  durch  Zeichen  ichen  Schütteln  mit  dem
Kopfe),  di  die  durch  schlüssige  andlungen  erfolgte  —  lärung  zur  Gültigkeit
  Rechtsge  sgelche  ifte  genü  4  ja  „unter  Umständen“  genügt  bloßes  Sti
—  ü  Eruolles  dieses  Anhang  1  zu  §  104  unter  I  Seite  819  ff.,  auch

nhan  zu
Fäll  Sitl#  151.  genügt  insbesondere  zum  „Vertragsabschluß"  in  folgenden
ällen:
a)  Beim  „Kauf  auf  Probe  oder  Besicht“  gilt  Stillschweigen  des  Käufers  als
b)  Siligune  r  53  5½6  läubi  f  die  Nachricht,  daß  de
weigen  des  „Hypo  eng  äu  §  auf  die  Nachri  r  „neue
Erwerber“  des  Grundstücks  „d  58  des  Verkäufers  übernommen  habe“,
giit  als  Eenehmigung  dazu  12  16,
e)  der  „Schenkung“  im  alle  des  §  516  Absf.  2
d)  bei  zerlängerung  des  Mietverhältnisses“  im  Falle  des  8
e)  bei  der  „Vergütung  für  Dienstleistungen  im  Falle  des  f:  m'
)  bei  der  „Verlängerung  eines  Dienstverhä  hältnises  im  Falle  de  vtniu--8)
  bei  der  „Vergütung  für  Herstellung  eines  Werkes“  im  Falle
1)  beim  „Mäklerlohn“  im  Falle  des  §  633,
i)  beim  „Verwahrungsvertrage“  im  Falle  des  §  689
k  pei  der-Einwilllgung  des  Mannes“  zu  einem  „Geschäftsbetriebe  der  Eherau“
  140

Aus  dem  Handelsgesetzbuch  vgl.  8  362  daselbst,  abgedruckt  Seite  792.

#  Eüberr  die  Form  der  sgeschäfte,  die  im  Auslande  vorgenommen  sind,
vgl.  E.  11.

Anhang  5  a)  Ein  Rechtsgeschäft,  das  der  gesetzlichen  Form
ermangelt,  ist  FKuich  g.  Se  also  z.  B.  aus  einem  bloß  privatschriftlichen
  LCaat,  wie  §  313  fordert,  gerichtlichen  oder  notariellen)  Grundstü
  cs  aufvertrage  gar  kein  Anspruch,  auch  nicht  auf  demt
  igen  Abschluß  eines  gerichtlichen  oder  notarieũen  Vertrags,

9  t  Bann  nicht,  wenn  dies  schri  tlich  verabredet  ist  (Nichtigkeit  der
sogen.  „HVeryertui  e“  —  auch  „Punktationen“  in  diesem  Sinne  genannt  vgl.
154,  —  wenn  sie  der  für  den  Haupt  vertrag  gese  Klch  ch  vorgeschriebenen
orm  zuhenf  —  Die  durch  Gesetz  für  gewisse  ,  träge-  (nicht  auch
ür  „Testamente")  vorgeschriebene  Form  Mrd  durch  die  der  ZPO.  entfüär.
  1  Beurkundung  eines  den  „Vertrag“  enthaltenden  Prozepßvergleichs

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